Sachverhalt:

 

Diese Vorlage dient allein dazu, die noch offene Forderung aus der Politik nach einer kommunalen Verpackungssteuer zum Abschluss zu bringen.

 

VGH Baden-Württemberg stellt Unzulässigkeit einer kommunalen Verpackungssteuer fest

Die Stadt Tübingen ist vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Versuch gescheitert, eine kommunale Verpackungssteuer einzuführen. Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 29.03.2022 (Az. 2 S 3814/20-) entschieden, dass der Stadt keine Befugnis zusteht, eine kommunale Verpackungssteuer einzuführen. Die Einführung einer „kommunalen Einweg-Verpackungssteuer“ ist als unzulässig anzusehen, weil nur der Bundesgesetzgeber die Regelungskompetenz im Abfallrecht hat und diese im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundesabfallgesetz) und im Verpackungsgesetz (VerpackG) ausgeübt hat. Insoweit kommt eine „Nachbesserung“ auf der kommunalen Ebene nicht in Betracht (so bereits: BVerfG, Beschluss vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95; vgl. auch Mitt. StGB NRW 386/2020 vom 12.06.2020 – abrufbar unter: www.kommunen.nrw – Rubrik: Mitteilungen/Datenbank).

 

Die Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg und das Urteil sind dieser Vorlage als Anlagen 1 und 2 beigefügt.

 

Forderung nach einer kommunalen Verpackungssteuer in Haan

Die GAL Ratsfraktion stellte mit Schreiben vom 25.05.2020 einen Antrag auf Erstellung einer Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen. Der Vorschlag enthielt als Muster in weiten Teilen den Satzungstext der Stadt Tübingen.

Aus der Antwort auf eine daraufhin erfolgte Anfrage der Verwaltung an den Städte- und Gemeindebund (StGB) ging bereits damals hervor, dass sich trotz der novellierten Gesetzgebung an der Rechtslage keine grundlegende Änderung ergeben habe. Zur Vermeidung unnötiger Prozessrisiken wurde vom StGB empfohlen, von der Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer Abstand zu nehmen, da die Sachmaterie abschließend im Verpackungsgesetz geregelt sei und der Bundesgesetzgeber weitere abfallrechtliche Bundesregelungen vorgesehen hat.

Aus Sicht des Antragstellers stellte die Antwort des StGB nicht die aktuelle rechtliche Situation dar und der SUVA beschloss gegen die vom StGB dargelegten Argumente am 23.06.2020, „die Stadtverwaltung Haan wird beauftragt, eine Satzung zur Erhebung einer Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen zu erstellen. Der Entwurf der Satzung ist dem Rat in einer Sitzung im 4. Quartal des Jahres 2020 zur Entscheidung vorzulegen“.

Mit Vorlage 20/140/2020 wurde von der Verwaltung der Entwurf einer Verpackungssteuer erstellt, gleichzeitig wurde erneut auf das erhebliche Prozessrisiko hingewiesen. Die Vorlage wurde von der Tagesordnung des HFA am 15.12.2020 heruntergenommen und am 2.2.2021 in der Sitzung des UMA weiter thematisiert. Die GAL betonte, dass aus ihrer Sicht eine örtliche Verpackungssteuer ein Instrument sei, um der Vermüllung entgegen zu wirken. Es gebe bereits Ansätze, Mehrwegkonzepte in der Gastronomie umzusetzen. Um die Einführung einer Verpackungssteuer voranzubringen wurde im UMA beschlossen „Die Verwaltung wird beauftragt, in den Haaner Gewerbebetrieben mit gastronomischem Angebot zu erheben, welche Einwegverpackungen genutzt und gegen Mehrwegverpackungen ersetzt werden können. Die Ergebnisse sind im übernächsten UMA von der Verwaltung vorzustellen, um eine inhaltliche Diskussion zu ermöglichen.

Die Erkenntnisse aus der Erhebung wurden mit der Ergänzungsvorlage 20/140/2020/1 mitgeteilt. Ein abschließender Beschluss zur geplanten Verpackungssteuer erfolgte weiterhin nicht, so dass der Beschluss des SUVA zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer noch im Raum steht und aufzuheben ist.

Deutlich wurde aber mit der Ergänzungsvorlage, dass das gemeinsame Ziel sein muss, weniger Verpackungsmüll, sowie darüber hinaus auch weniger Müll insgesamt, zu produzieren und das in verschiedensten Bereichen. Bereits in der Vergangenheit wurden dazu einige Maßnahmen beschlossen.

Es werden z.B. Veranstalter darf hingewiesen, dass Mehrweggeschirr oder Alternativen zu Plastikeinwegverpackungen verwendet werden sollen. In der Haaner Nachhaltigkeitsstrategie wurde mit dem operativen Ziel 4.3.1 festgehalten, dass das Restmüllaufkommen in Haan gesenkt werden soll. Eine der darunterfallenden Maßnahmen, das Thema Zero Waste der Bevölkerung näher zu bringen, wurde z.B. im Programm der Abfallvermeidungswoche 2021 aufgriffen. Zudem wird in der Nachhaltigkeitsstrategie auch das Thema „Leihen, Tauschen, Reparieren“ als Ziel formuliert, welches ebenfalls drauf abzielt, Müll zu vermeiden. Auch mit dem noch zu beschließenden Klimaschutzkonzept werden Maßnahmen angestoßen, die auf Müllvermeidung abzielen. Das Programm der 1. Haaner Nachhaltigkeitswoche wird sich ebenfalls mit dem Thema „Müllvermeidung im Alltag“ beschäftigen.

Zusatzinformationen

In einem Schnellbrief des StGB weist dieser in Zusammenhang mit dem Urteil des VGH Baden-Württemberg auf Anträge der Deutsche Umwelthilfe e.V. an verschiedene Gemeinden hin, Maßnahmen gegen unnötigen Einwegmüll zu ergreifen. So nachvollziehbar diese Forderungen auch sein mögen, ist die Deutsche Umwelthilfe e.V. jedoch nicht antragsbefugt. Diesbezügliche Handlungsempfehlungen für Kommunen seitens des StGB sind als Anlage 3 beigefügt.

Die aktuellen Entwicklungen bei der Abfallentsorgung wurden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben im VerpackG, KrWG und LKrWG NRW vom Geschäftsführer der Kommunal Agentur NRW zusammengestellt und sind als Anlage 4 beigefügt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Beschluss des SUVA vom 23.6.2020 „die Stadtverwaltung Haan wird beauftragt, eine Satzung zur Erhebung einer Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen zu erstellen“, wird aufgehoben.

Finanz. Auswirkung:

Keine.