Sachverhalt:
Diese Vorlage dient allein dazu, die noch offene Forderung aus der
Politik nach einer kommunalen Verpackungssteuer zum Abschluss zu bringen.
VGH Baden-Württemberg
stellt Unzulässigkeit einer kommunalen Verpackungssteuer fest
Die Stadt Tübingen ist vor dem Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg mit dem Versuch gescheitert, eine kommunale Verpackungssteuer
einzuführen. Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 29.03.2022 (Az. 2 S
3814/20-) entschieden, dass der Stadt keine Befugnis zusteht, eine kommunale
Verpackungssteuer einzuführen. Die Einführung einer „kommunalen
Einweg-Verpackungssteuer“ ist als unzulässig anzusehen, weil nur der
Bundesgesetzgeber die Regelungskompetenz im Abfallrecht hat und diese im
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundesabfallgesetz) und im Verpackungsgesetz
(VerpackG) ausgeübt hat. Insoweit kommt eine „Nachbesserung“ auf der kommunalen
Ebene nicht in Betracht (so bereits: BVerfG, Beschluss vom 07.05.1998 – 2 BvR
1991/95 und 2 BvR 2004/95; vgl. auch Mitt. StGB NRW 386/2020 vom 12.06.2020 – abrufbar unter: www.kommunen.nrw –
Rubrik: Mitteilungen/Datenbank).
Die
Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg und das Urteil sind dieser Vorlage
als Anlagen 1 und 2 beigefügt.
Forderung
nach einer kommunalen Verpackungssteuer in Haan
Die GAL Ratsfraktion stellte mit Schreiben vom 25.05.2020 einen Antrag
auf Erstellung einer Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer auf
Einwegverpackungen. Der Vorschlag enthielt als Muster in weiten Teilen den
Satzungstext der Stadt Tübingen.
Aus der Antwort auf eine daraufhin erfolgte Anfrage der Verwaltung an
den Städte- und Gemeindebund (StGB) ging bereits damals hervor, dass sich trotz
der novellierten Gesetzgebung an der Rechtslage keine grundlegende Änderung
ergeben habe. Zur Vermeidung unnötiger Prozessrisiken wurde vom StGB empfohlen,
von der Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer Abstand zu nehmen, da die
Sachmaterie abschließend im Verpackungsgesetz geregelt sei und der
Bundesgesetzgeber weitere abfallrechtliche Bundesregelungen vorgesehen hat.
Aus Sicht des Antragstellers stellte die Antwort des StGB nicht die
aktuelle rechtliche Situation dar und der SUVA beschloss gegen die vom StGB
dargelegten Argumente am 23.06.2020, „die Stadtverwaltung Haan wird beauftragt,
eine Satzung zur Erhebung einer Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen zu erstellen.
Der Entwurf der Satzung ist dem Rat in einer Sitzung im 4. Quartal des Jahres
2020 zur Entscheidung vorzulegen“.
Mit Vorlage 20/140/2020 wurde von der Verwaltung der Entwurf einer
Verpackungssteuer erstellt, gleichzeitig wurde erneut auf das erhebliche
Prozessrisiko hingewiesen. Die Vorlage wurde von der Tagesordnung des HFA am
15.12.2020 heruntergenommen und am 2.2.2021 in der Sitzung des UMA weiter
thematisiert. Die GAL betonte, dass aus ihrer Sicht eine örtliche
Verpackungssteuer ein Instrument sei, um der Vermüllung entgegen zu wirken. Es
gebe bereits Ansätze, Mehrwegkonzepte in der Gastronomie umzusetzen. Um die
Einführung einer Verpackungssteuer voranzubringen wurde im UMA beschlossen „Die Verwaltung wird beauftragt, in den Haaner
Gewerbebetrieben mit gastronomischem Angebot zu erheben, welche
Einwegverpackungen genutzt und gegen Mehrwegverpackungen ersetzt werden können.
Die Ergebnisse sind im übernächsten UMA von der Verwaltung vorzustellen,
um eine inhaltliche Diskussion zu ermöglichen.
Die Erkenntnisse aus der Erhebung wurden mit der Ergänzungsvorlage
20/140/2020/1 mitgeteilt. Ein abschließender Beschluss zur geplanten
Verpackungssteuer erfolgte weiterhin nicht, so dass der Beschluss des SUVA zur
Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer noch im Raum steht und aufzuheben
ist.
Deutlich wurde aber mit der Ergänzungsvorlage, dass das gemeinsame Ziel
sein muss, weniger Verpackungsmüll, sowie darüber hinaus auch weniger Müll
insgesamt, zu produzieren und das in verschiedensten Bereichen. Bereits in der
Vergangenheit wurden dazu einige Maßnahmen beschlossen.
Es werden z.B. Veranstalter darf hingewiesen, dass Mehrweggeschirr oder Alternativen zu Plastikeinwegverpackungen verwendet werden sollen. In der Haaner Nachhaltigkeitsstrategie wurde mit dem operativen Ziel 4.3.1 festgehalten, dass das Restmüllaufkommen in Haan gesenkt werden soll. Eine der darunterfallenden Maßnahmen, das Thema Zero Waste der Bevölkerung näher zu bringen, wurde z.B. im Programm der Abfallvermeidungswoche 2021 aufgriffen. Zudem wird in der Nachhaltigkeitsstrategie auch das Thema „Leihen, Tauschen, Reparieren“ als Ziel formuliert, welches ebenfalls drauf abzielt, Müll zu vermeiden. Auch mit dem noch zu beschließenden Klimaschutzkonzept werden Maßnahmen angestoßen, die auf Müllvermeidung abzielen. Das Programm der 1. Haaner Nachhaltigkeitswoche wird sich ebenfalls mit dem Thema „Müllvermeidung im Alltag“ beschäftigen.
Zusatzinformationen
In einem Schnellbrief des StGB weist dieser in Zusammenhang mit dem
Urteil des VGH Baden-Württemberg auf Anträge der Deutsche Umwelthilfe e.V. an verschiedene
Gemeinden hin, Maßnahmen gegen unnötigen Einwegmüll zu ergreifen. So
nachvollziehbar diese Forderungen auch sein mögen, ist die Deutsche Umwelthilfe
e.V. jedoch nicht antragsbefugt. Diesbezügliche Handlungsempfehlungen für
Kommunen seitens des StGB sind als Anlage 3 beigefügt.
Die aktuellen Entwicklungen bei der Abfallentsorgung wurden unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben im VerpackG, KrWG und LKrWG NRW vom
Geschäftsführer der Kommunal Agentur NRW zusammengestellt und sind als Anlage 4
beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss des SUVA vom 23.6.2020 „die Stadtverwaltung Haan wird beauftragt, eine Satzung zur Erhebung einer Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen zu erstellen“, wird aufgehoben.
Finanz. Auswirkung:
Keine.