hier: Einrichtung eines Stellenanteils von 0,5 VZÄ (S 12) für einen/eine Netzwerkkoordinator_in Kinderschutz
Sachverhalt:
Das Landeskinderschutzkonzept ist zusammen mit Änderungen des Kinder-bildungsgesetzes
am 6. April 2022 verabschiedet worden und am 1. Mai 2022 in Kraft getreten. Es
setzt unter anderem zentrale politische und fachliche Forderungen aus der
Aufarbeitung der Fälle sexualisierter Gewalt gegen Kinder um.
Das Landeskinderschutzgesetz regelt somit u.a. die Sicherung der
fachlichen Standards nach §79a SGB VIII und regelmäßige
Qualitätsentwicklungsverfahren der Kinderschutzpraxis, den Auf- und Ausbau von
Koordinierungsstellen für interdisziplinäre Netzwerke Kinderschutz und somit
einen verbesserten Austausch insbesondere zwischen den Akteurinnen und Akteuren
des interdisziplinären Kinderschutzes sowie die Entwicklung und Überprüfung von
Leitlinien für Kinderschutzkonzepte und Fortbildungen der Fachkräfte. Weiterhin
wird das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Berücksichtigung ihrer Meinung
entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife als Grundsatz formuliert und an
verschiedenen Stellen im Gesetz aufgegriffen.
Gemäß § 9 Landeskinderschutzgesetz ist in Abs. 2 die Koordinierungsstelle
als Pflichtaufgabe des JA benannt.
§ 9 Netzwerke Kinderschutz
(1) Die Jugendämter bilden Netzwerke zur interdisziplinären
Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung
(Netzwerke Kinderschutz). Die Netzwerke Kinderschutz werden in jedem
Jugendamtsbezirk oder jugendamtsbezirksübergreifend in interkommunaler
Zusammenarbeit mehrerer benachbarter Gemeinden oder innerhalb eines Kreises
gebildet, finanziert, koordiniert und laufend weiterentwickelt. Eine
interkommunale Zusammenarbeit soll in Vereinbarungen geregelt werden.
(2) Jedes Jugendamt unterhält eine Koordinierungsstelle für das Netzwerk
Kinderschutz, das es gebildet hat oder an dem es beteiligt ist. Im Falle eines
interkommunalen Netzwerkes soll die Zusammenarbeit der beteiligten
Koordinierungsstellen in Vereinbarungen geregelt werden. Aufgaben der
Koordinierungsstellen sind insbesondere
1. die fachliche Begleitung des Netzwerkes in seiner Aufgabenwahrnehmung,
2. die Koordinierung von Maßnahmen zur Sicherstellung der
Netzwerkstrukturen, insbesondere der Netzwerktreffen,
3. die bedarfsgerechte Organisation regelmäßiger Fortbildungsangebote für
die am Netzwerk Teilnehmenden und
4. der Informationstransfer zu und aus sowie die Vertretung in anderen
Netzwerken und Arbeitsgemeinschaften im Jugendamtsbezirk mit Berührungspunkten
zum Kinderschutz.
Gemäß § 12 Landeskinderschutzgesetzes wird diese Stelle vollumfänglich
über den Belastungsausgleich finanziert. Das Jugendamt der Stadt Haan ist in den
Austausch mit kreisangehörigen Jugendämtern getreten, um eine Kooperation und
die Schaffung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle umzusetzen. Da dies leider
nicht umsetzbar ist, muss nun die Umsetzung des § 9 Landeskinderschutzgesetz
durch die Aufnahme der 0,5 VZÄ-Stelle Koordination Kinderschutz in den
Stellenplan der Stadt Haan erfolgen.
§ 12
Belastungsausgleich durch das Land
(1) Für die wesentlichen Belastungen der örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe infolge der Übernahme der in den §§ 5, 8 und 9
geregelten Aufgaben wird ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe dieses
Gesetzes und des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S.
360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW.
S. 1346) geändert worden ist, gewährt.
(2) Der finanzielle Ausgleich beträgt im Jahr 2022 45.794.944 Euro, im Jahr 2023 69.098.724 Euro und in den darauffolgenden
Jahren jeweils 69.505.033 Euro.
Die Höhe des jeweiligen Aufwandes und die für die Berechnung getroffenen
Annahmen ergeben sich aus der Kostenfolgeabschätzung, die diesem Gesetz
beigefügt ist (Anlage).
(3) Der Ausgleich nach Absatz 2 wird auf die einzelnen örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe verteilt. Der Anteil des jeweiligen örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich für die Aufgaben nach § 5 aus
der Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur
landesweiten Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen laut Fortschreibung des
Bevölkerungsstandes durch den Landesbetrieb Information und Technik
Nordrhein-Westfalen zum 31. Dezember 2020. Der Anteil des jeweiligen örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich für die Aufgaben nach § 9 aus
der Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur
landesweiten Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen laut Fortschreibung des
Bevölkerungsstandes durch den Landesbetrieb Information und Technik
Nordrhein-Westfalen zum 31. Dezember 2020. Für Aufgaben nach § 9 Absatz 1 bis 4
wird dabei bei den Personalkosten ein Sockel in Höhe von 0,5
Vollzeitäquivalenten angesetzt, sofern der Anteil unter diesen Wert absinkt.
Für Aufgaben nach § 9 Absatz 1 bis 4 und 5 wird dabei bei den Sachkosten ein
Sockel in Höhe von 5.000 Euro angesetzt, sofern der Anteil unter diesen Wert
absinkt.
(4) Der Ausgleich erfolgt zum 30. Juni des betreffenden Jahres. Davon
abweichend wird der Ausgleich für das Jahr 2022 am 30. September 2022
ausgezahlt.
Demzufolge erhält die Stadt Haan vom Land NRW in 2022 einen
Belastungsausgleich i.H.v. 96.689 €, in 2023 147.218 € und in 2024 149.402 €.
Gem. § 12 (2) ist davon auszugehen, dass in den Folgejahren der
Belastungsausgleich nach dem Stand 2024 weiterhin gewährt wird.
Hinsichtlich der Eingruppierung sollte eine Stellenbewertung analog zur
Stelle Netzwerkkoordination Frühe Hilfe erfolgen (S12).
Der Stellenanteil von 0,5 VZÄ ergibt sich aus dem § 12 (3)
Landeskinderschutzgesetz NRW.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Haan beschließt die Einrichtung eines Stellenanteils von 0,5 VZÄ (S 12) für einen/eine Netzwerkkoordinator_in Kinderschutz im Stellenplan 2023.
Finanz. Auswirkung:
keine – Belastungsausgleich durch das Land (siehe oben)
Nachhaltigkeitseinschätzung:
keine Auswirkungen