Betreff
Beteiligungsbericht 2021
Vorlage
20/057/2022
Aktenzeichen
20.1.A
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit dem Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz –2. NKFWG NRW) vom 18.12.2018 wurde den Kommunen ab dem 1.1.2019 bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, sich von der Pflicht einen Gesamtabschluss aufstellen zu müssen, zu befreien.

Nach dem neuen § 116a GO NRW ist eine Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

  1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro,
  2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
  3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Die Voraussetzungen für eine Befreiung lagen sowohl am 31.12.2020 als auch am 31.12.2021 vor. Die Entscheidung, von der größenabhängigen Befreiung für das Haushaltsjahr 2021 Gebrauch zu machen, wurde vom Rat in seiner Sitzung am 21.6.2022 auf Basis der Vorlage 20/051/2022 getroffen.

In den Fällen, in denen eine Gemeinde von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter den Voraussetzungen des § 116a GO befreit ist, ist ein Beteiligungsbericht zu erstellen über den ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen ist.

Mit dem Beteiligungsbericht 2021 kommt die Stadt Haan ihrer Verpflichtung aus § 117 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zur Berichterstattung über Ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung nach. Der Bericht umfasst alle verselbständigten Aufgabenbereiche, unabhängig davon, ob sie dem Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses angehören oder nicht.

Nach § 117 GO in Verbindung mit § 53 KomHVO hat der Beteiligungsbericht folgende Informationen zu sämtlichen verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form zu enthalten:

  1. die Beteiligungsverhältnisse,
  2. die Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche,
  3. eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jedes verselbständigten Aufgabenbereiches sowie
  4. eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde,
  5. die Ziele der Beteiligung und
  6. die Erfüllung des öffentlichen Zwecks.

 

 

Der Beteiligungsbericht enthält Informationen zu jeder einzelnen Beteiligung unabhängig davon, ob die verselbstständigten Aufgabenbereiche für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind oder nicht. Der Beteiligungsbericht soll zu einer größeren Transparenz kommunaler Beteiligungen an privatrechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen Unternehmen und Einrichtungen beitragen. Die Informationen erlauben somit eine bessere Einschätzung und differenziertere Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Lage der Stadt Haan.

Über den Beteiligungsbericht ist gem. § 41 Abs. 1, Satz 2, lit. j, 2. HS i.V.m. § 117 Abs. 1, Satz 3 GO ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.

 

Beschlussvorschlag:

Gem. § 41 Abs. 1, Satz 2, lit. j, 2. HS i.V.m. § 117 Abs. 1, Satz 3 GO NRW wird der vorgelegte Beteiligungsbericht 2021 beschlossen.