Sachverhalt:
Diese Vorlage dient allein dazu, den zur
Wettbürosteuer gefassten Beschluss aufzuheben, um im Nachgang die
Wettbürosteuersatzung aufheben zu können.
Auszug aus der Pressemitteilung des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2022:
BVerwG in Leipzig stellt Unzulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer
fest
Geklagt hatten jeweils Unternehmen, die auf
dem Gebiet der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Die Klägerinnen vermittelten
die in den Wettbüros angebotenen Renn- und Sportwetten, .… Das
Oberverwaltungsgericht Münster ließ … jeweils die Revision zur Klärung der
Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer … wegen Gleichartigkeit zu
bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gesperrt
ist. Diese betragen jeweils 5 % des Wetteinsatzes.… Auf der Grundlage des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (1 BvR
2868/15 u.a.) ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer
nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz
geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Bei
diesen Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung
einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.
Forderung nach einer Wettbürosteuer in
Haan
Die WLH Ratsfraktion stellte (zuletzt) mit
Schreiben vom 09.11.2019 im Rahmen der Haushaltsplanberatungen für den
Haushaltsplan 2020 den Antrag zur Einführung einer Wettbürosteuer. Anhand einer
Synopse wurde die vorgeschlagene Mustersatzung der WLH Fraktion und die
Mustersatzung des StGB gegenübergestellt und am 15.12.2020 schließlich eine
Fassung für die Stadt Haan beschlossen.
Der
Städte- und Gemeindebund wies seinerzeit darauf hin, dass abzuwarten bleibt,
wie die ober- bzw. höchstrichterliche
Rechtsprechung die Einlassungen aus dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Gregor
Kirchhof, das im Auftrag des Deutschen Sportwettenverbandes e.V. erstellt
wurde, zukünftig beurteilen wird. Grundsätzlich ist bei einer neuen Satzung mit
Klagen zu rechnen. Auch blieb abzuwarten, ob und welche Wettbüros unter die
Definition fallen. Eine genehmigungsfähige Neuansiedlung ist in Haan aufgrund
entsprechender baurechtlicher Einschränkungen nicht zu erwarten.
In Haan wurden
bislang keine Wettbürosteuern erhoben, daher sind auch keine Rückerstattungen
zu leisten.
Der Schnellbrief des StGB 460/2022 und die Pressemitteilung
des BVerwG, in denen die Unzulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer
mitgeteilt werden, sind dieser Vorlage als Anlagen 1 und 2 beigefügt.
Als Anlage 3 ist der Schnellbrief 153/2019 beigefügt, der
nochmal einen Überblick über die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Wettbürosteuer strittigen Punkte bietet und anhand dessen nachvollziehbar ist,
warum der StGB zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung gesehen hat, Änderungen
an der Mustersatzung vorzunehmen oder die Kommunen ihre Satzungen hätten ändern
müssen.
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss des HFA vom 15.12.2020 (in Vertretung des Rates der Stadt Haan) über den Beschluss einer Wettbürosteuersatzung wird aufgehoben.
Finanz. Auswirkung:
Keine. Der bisherige Planansatz ist aus dem Haushaltsplanentwurf 2023 ff. zu streichen.