Sachverhalt:
Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Anwendung des Kommunalhaushaltsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in den Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (KommunalhaushaltsrechtsanwendungsVO UASchutzsuchendenaufnahme) berichtet die Kämmerin zum Ende eines jeden Quartals dem Rat über Erträge und Aufwendungen sowie über Einzahlungen und Auszahlungen (einschließlich der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung oder von Krediten für Investitionen) im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung der Schutzsuchenden.
Aus der Anlage ist die Zusammenstellung der Erträge und
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
zum Stichtag 30. September 2022 entstanden sind, ersichtlich.
Die tatsächlich entstandenen Krankenhilfeleistungen können erst nach Abrechnung mit den Krankenkassen, die frühestens Anfang 2023 erfolgen werden, vollständig erfasst werden.
Die zusätzlichen Personal- und Sachaufwendungen der Verwaltung für die Kinderbetreuung, die Beschulung sowie evt. weitere Aufwendungen der Kinder- und Jugendhilfe werden aktuell noch zusammengetragen und anschließend in die nächste Meldung zum 31. Dezember 2022 aufgenommen.
Zur Finanzierung der Kosten wurden bislang weder Liquiditäts- und Investitionskredite aufgenommen.
Der aktuell positive Saldo ergibt sich daraus, dass die Schutzsuchenden relativ schnell aus dem Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Zuständigkeit Stadt Haan) in den Leistungsbezug nach dem SGB II bzw. XII (Zuständigkeit Kreis) wechseln, die Landeserstattung nach dem FlüAG aber zunächst noch an die Stadt ausgezahlt wird. Die Überzahlung ist an das Land zu erstatten. Nach Schätzung des Sozialamtes beläuft sich die zurückzuzahlende Summe bislang auf rd. 700.000 €.
Beschlussvorschlag:
Die Information der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.