Betreff
Neufassung der Gebührenordnung für städtische Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Haan (Parkscheingebührenordnung)
Vorlage
32-2/026/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

zu 1.

 

Aufgrund der erforderlichen Beschlussfassungen zu der Gebührenfreiheit von Elektrofahrzeugen und Anpassung der Gebühren aufgrund der Umsatzsteuerpflicht soll die Gelegenheit genutzt werden, die bisherige Parkscheingebührenordnung durch eine neue Parkgebührenordnung zu ersetzen. Neben den besonderen Beschlussfassungen sind noch geringfügige rechtliche Anpassungen und redaktionelle Änderungen zu einer besseren Übersicht vorgenommen worden.

 

zu 2.

 

Die Funktionsfähigkeit und Lebensqualität der Gartenstadt Haan als Wohn- und Arbeitsstandort erfordert eine einheitlichen Kriterien folgende, verträgliche Ordnung des ruhenden Verkehrs. In diesem Zusammenhang dient die Erhebung von Parkgebühren nach Maßgabe der derzeit gültigen Verordnung dazu, dass Dauerparker des Berufsverkehrs zugunsten von Kurzzeitparkern wirksam verdrängt werden und mithin die Attraktivität der Innenstadtbereiche mit ihrem geschäftlichen Angebot gesteigert und der Umstieg auf umweltfreundliche Verkehrsmittel gefördert wird.

Durch die Parkgebührenpflicht lässt sich daher auch die Wahl des Verkehrsmittels und damit die ökologische Bilanz beeinflussen. Im Hinblick auf das Thema Klimaschutz sind sowohl Ausschuss als auch Verwaltung an einer Förderung der Elektromobilität interessiert. Hierzu zählt auch die Anwendung der Privilegierungsmöglichkeiten des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) im Hinblick auf die Parkierungseinrichtungen.

Am 02.11.2016 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr beschlossen, dass die Stadt Haan Maßnahmen umsetzt, die eine Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) beim kostenfreien Parken auf öffentlichen Parkflächen im gesamten Stadtgebiet ermöglichen.

Die Verwaltung hatte aus den verschiedenen Diskussionen in den Fachausschüssen den Wunsch der Politik mitgenommen, Elektrofahrzeugen ein gebührenfreies Parken auf den städtischen Parkierungsanlagen zu ermöglichen. Der Wunsch ist bereits teilweise durch eine entsprechende Beschilderung umgesetzt.

Die Gebührenbefreiung für die Elektrofahrzeuge muss aber noch zur rechtlichen Absicherung in der Parkgebührenordnung aufgenommen werden. Dies ist im § 5 der neuen Parkgebührenordnung festgelegt, welcher in beiden zur Abstimmung stehenden Alternativen in gleicher Fassung vorhanden ist.

 

zu 3.

 

Ab dem 01.01.2023 werden Parkgebühren umsatzsteuerpflichtig.

 

Mit Inkrafttreten des § 2b Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2023 müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) für einige Leistungen zukünftig Umsatzsteuer abführen. Dies ist notwendig, wenn die jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage Leistungen erbringt und unternehmerisch tätig wird. Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt werden, bleiben unter weiteren Voraussetzungen von der Umsatzsteuer unberührt. Tritt die jPdöR allerdings, trotz einer öffentlich-rechtlichen Grundlage (Bspw. aufgrund einer Satzung), in den Wettbewerb mit Dritten, liegt auch hier eine unternehmerische Tätigkeit und somit ein umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Vorgang vor.

Bei der Parkraumbewirtschaftung ist zu unterscheiden, um welche Art von Parkmöglichkeiten es sich handelt. Die entgeltliche Überlassung von Parkplätzen,-flächen, -häusern und Tiefgaragen stellt eine privatrechtliche Parkraumbewirtschaftung dar, da sie im Wettbewerb zu privaten Anbietern von Parkflächen stehen. Aus diesem Grund unterliegen die Einnahmen der städtischen Parkflächen ab 2023 der Umsatzsteuer, welche an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden muss.

Neben der o.g. Parkflächenbewirtschaftung gibt es sog. unselbstständige Parkbuchten, welche entlang öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen liegen und ebenfalls gegen Gebühr überlassen werden. Die Überlassung der Parkbuchten sind als hoheitliche Tätigkeit einzuordnen, da sie zur Ordnung des ruhenden Verkehrs dienen, und sind deshalb als nicht-unternehmerische Tätigkeit und nicht steuerbar einzustufen. Somit müsste hier keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Allerdings wird aufgrund des erheblichen Verwaltungsaufwands, welcher bei einer Trennung der Einnahmen von Parkflächen und Parkbuchten entstehen würde, geraten, sämtliche Parkgebühren im Stadtgebiet mit der Umsatzsteuer zu behaften und somit die Parkgebühren einheitlich zu gestalten. Denn durch zentral gelegene Parkuhren, die für Parkflächen und Parkbuchten genutzt werden können, fällt es schwer die einzelnen Einnahmen den verschiedenen Flächen zuzuordnen und somit die Umsätze, bzw. die daraus resultierende Umsatzsteuer, fehlerfrei zu deklarieren. Darüber hinaus bietet eine ganzheitliche Umsatzbesteuerung der Parkgebühren die Möglichkeit einen Vorsteuerabzug aller Aufwendungen der Parkraumbewirtschaftung geltend zu machen. Eine Trennung würde auch hier einen zu großen Verwaltungsaufwand und einen möglichen Verlust von Vorsteuerbeträgen bedeuten.

Die Verwaltung erwartet für das Jahr 2022 Einnahmen aus Parkgebühren in Höhe von rd. 250.000 €. Auch für die folgenden Jahre werden bei gleichbleibenden Gebühren stabile unveränderte Einnahmen erwartet.

 

Dies bedeutet, dass künftig bei einer Einnahme von 250.000 € Umsatzsteuer in Höhe von rd. 39.916 € an das Finanzamt abzuführen ist. Im Gegenzug kann für entsprechende Aufwendungen Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Für 2023 werden Aufwendungen in Höhe von rd. 20.000 € für die Reparatur, Wartung, Ersatzteile und Leerung der Automaten erwartet, woraus sich im günstigsten Fall eine Vorsteuer in Höhe von rd. 3.200 € geltend machen lassen würde. Es entstehen mithin geschätzte Mindereinnahmen in Höhe von rd. 36.716 € für den städtischen Haushalt.

 

Bei der Alternative 1 geht die Verwaltung davon aus, dass die Umsatzsteuer zusätzlich erwirtschaftet wird.

 

 

Bei einer Neufestsetzung der Gebühren ist zusätzlich zu berücksichtigen:

 

-       Der bisherige Wunsch der Politik nach einem gleitenden Gebührensatz (keine Staffelgebühren), um möglichst individuelle Wünsche hinsichtlich der Parkdauer zu ermöglichen.

-       Es muss sich immer ein Betrag ergeben, der mit Münzen ab 0,10 € aufwärts bis 2,00 € bezahlbar ist.

-       Die Höchstparkdauer beträgt derzeit 2 Stunden.

 

Unterstellt man, dass sich das Parkverhalten durch eine Erhöhung der Parkgebühren nicht verändert, müssten 47.500 € zusätzlich erwirtschaftet werden (250.000 € x 19 % = 47.500 €, neue Gesamtsumme 297.500 €).

 

Der Verwaltungsvorschlag zu der 1. Alternative berücksichtigt diese Vorgaben und führt zu einer linearen Erhöhung von 20 %, wodurch die Umsatzsteuer vermutlich refinanziert werden kann. Unter Berücksichtigung der Vorsteuer (3.200 € könnten geringe Mehreinnahmen erwartet werden (sh. Tabelle 3). Unsicherheiten bestehen darin, wie sich eine Erhöhung der Parkgebühren auf das Parkverhalten der Verkehrsteilnehmenden auswirkt.

 

Tabelle 1

 

Gebühr alt: 0,10 €
je 3 Minuten, 15 Minuten frei

Gebühr neu: 0,20 €
je 5 Minuten, 15 Minuten frei

Differenz

1 Stunde   = 1,50 €

1 Stunde   = 1,80 €

0,30 € (+20 %)

2 Stunden = 3,50 €

2 Stunden = 4,20 €

0,70 € (+20 %)

 

 

Die in diesem Fall zu beschließende Parkgebührenordnung ist in der Anlage 1 beigefügt.

 

 

Eine zweite Alternative wäre es, die Gebühren wie in Alternative 1 zu erhöhen, aber gleichzeitig die kostenfreie Parkzeit auf 20 Minuten zu verlängern.

 

Tabelle 2

 

Gebühr alt: 0,10 €
je 3 Minuten, 15 Minuten frei

Gebühr neu: 0,20 €
je 5 Minuten, 20 Minuten frei

Differenz

1 Stunde   = 1,50 €

1 Stunde   = 1,60 €

0,10 € (+6,7 %)

2 Stunden = 3,50 €

2 Stunden = 4,00 €

0,50 € (+14,3 %)

 

Unterstellt man, dass diese 2. Alternative eine durchschnittliche Erhöhung von 10 % darstellt, ergibt sich eine Bruttoeinnahme von 275.000 € und eine Umsatzsteuer von 40.708 € unter Berücksichtigung der Vorsteuer (3.200 €).

 

Tabelle 3

 

 

Alternative 1

Alternative 2

Bruttobetrag

297.500 €

275.000 €

Umsatzsteuer

  44.300 €

  40.708 €

Nettobetrag

253.200 €

234.292 €

Mehr/Mindereinnahmen im Vergleich zur bisherigen Einnahme 250.000 €

+ 3.200 €

- 15.708 €

 

 

Die in diesem Fall zu beschließende Parkgebührenordnung ist in der Anlage 2 beigefügt.

Beschlussvorschlag:

 

1.    Die bisherige Parkscheingebührenordnung wird durch eine neugefasste Parkgebührenordnung ersetzt.

 

2.    Es wird folgender § 5 in der Neufassung der Parkgebührenordnung aufgenommen:

 

Von der Entrichtung der Parkgebühr bis zu der ausgewiesenen Höchstparkdauer sind Elektrofahrzeuge befreit, die nach den Bestimmungen des „Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge“ (Elektromobilitätsgesetz) und der Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) gekennzeichnet sind und eine Parkscheibe ausgelegt ist, die auf den Beginn der Parkzeit verweist.

 

3.    1. Alternative:

 

§ 4 der neuen Parkgebührenordnung wird wie folgt gefasst:

 

Das Parken ist in den ersten 15 Minuten kostenfrei. Danach wird je angefangene 5 Minuten eine Gebühr von 0,20 € erhoben. In den Parkscheingebühren ist die derzeit gültige Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % enthalten.

 

Die neue Parkgebührenordnung wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

 

 

2. Alternative:

 

§ 4 der neuen Parkgebührenordnung wird wie folgt gefasst:

 

Das Parken ist in den ersten 20 Minuten kostenfrei. Danach wird je angefangene 5 Minuten eine Gebühr von 0,20 € erhoben. In den Parkscheingebühren ist die derzeit gültige Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % enthalten.

 

Die neue Parkgebührenordnung wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.

 

Finanz. Auswirkung:

 

Die finanziellen Auswirkungen sind in der Vorlage dargestellt.