Sachverhalt:
zu 1.
Aufgrund der erforderlichen Beschlussfassungen zu der Gebührenfreiheit
von Elektrofahrzeugen und Anpassung der Gebühren aufgrund der
Umsatzsteuerpflicht soll die Gelegenheit genutzt werden, die bisherige
Parkscheingebührenordnung durch eine neue Parkgebührenordnung zu ersetzen.
Neben den besonderen Beschlussfassungen sind noch geringfügige rechtliche
Anpassungen und redaktionelle Änderungen zu einer besseren Übersicht
vorgenommen worden.
zu 2.
Die Funktionsfähigkeit und Lebensqualität der Gartenstadt Haan als Wohn-
und Arbeitsstandort erfordert eine einheitlichen Kriterien folgende, verträgliche
Ordnung des ruhenden Verkehrs. In diesem Zusammenhang dient die Erhebung von
Parkgebühren nach Maßgabe der derzeit gültigen Verordnung dazu, dass
Dauerparker des Berufsverkehrs zugunsten von Kurzzeitparkern wirksam verdrängt
werden und mithin die Attraktivität der Innenstadtbereiche mit ihrem
geschäftlichen Angebot gesteigert und der Umstieg auf umweltfreundliche
Verkehrsmittel gefördert wird.
Durch die Parkgebührenpflicht lässt sich daher auch die Wahl des
Verkehrsmittels und damit die ökologische Bilanz beeinflussen. Im Hinblick auf
das Thema Klimaschutz sind sowohl Ausschuss als auch Verwaltung an einer
Förderung der Elektromobilität interessiert. Hierzu zählt auch die Anwendung
der Privilegierungsmöglichkeiten des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) im
Hinblick auf die Parkierungseinrichtungen.
Am 02.11.2016 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
beschlossen, dass die Stadt Haan Maßnahmen umsetzt, die eine Bevorrechtigung
von Elektrofahrzeugen im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) beim
kostenfreien Parken auf öffentlichen Parkflächen im gesamten Stadtgebiet
ermöglichen.
Die Verwaltung hatte aus den verschiedenen Diskussionen in den Fachausschüssen
den Wunsch der Politik mitgenommen, Elektrofahrzeugen ein gebührenfreies Parken
auf den städtischen Parkierungsanlagen zu ermöglichen. Der Wunsch ist bereits
teilweise durch eine entsprechende Beschilderung umgesetzt.
Die
Gebührenbefreiung für die Elektrofahrzeuge muss aber noch zur rechtlichen
Absicherung in der Parkgebührenordnung aufgenommen werden. Dies ist im § 5 der
neuen Parkgebührenordnung festgelegt, welcher in beiden zur Abstimmung
stehenden Alternativen in gleicher Fassung vorhanden ist.
zu 3.
Ab dem 01.01.2023
werden Parkgebühren umsatzsteuerpflichtig.
Mit Inkrafttreten des § 2b Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2023 müssen
juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) für einige Leistungen
zukünftig Umsatzsteuer abführen. Dies ist notwendig, wenn die jPdöR auf
privatrechtlicher Grundlage Leistungen erbringt und unternehmerisch tätig wird.
Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt werden, bleiben
unter weiteren Voraussetzungen von der Umsatzsteuer unberührt. Tritt die jPdöR
allerdings, trotz einer öffentlich-rechtlichen Grundlage (Bspw. aufgrund einer
Satzung), in den Wettbewerb mit Dritten, liegt auch hier eine unternehmerische
Tätigkeit und somit ein umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Vorgang vor.
Bei der Parkraumbewirtschaftung ist zu unterscheiden, um welche Art von
Parkmöglichkeiten es sich handelt. Die entgeltliche Überlassung von
Parkplätzen,-flächen, -häusern und Tiefgaragen stellt eine privatrechtliche
Parkraumbewirtschaftung dar, da sie im Wettbewerb zu privaten Anbietern von
Parkflächen stehen. Aus diesem Grund unterliegen die Einnahmen der städtischen
Parkflächen ab 2023 der Umsatzsteuer, welche an das Finanzamt gemeldet und
abgeführt werden muss.
Neben der o.g. Parkflächenbewirtschaftung gibt es sog. unselbstständige
Parkbuchten, welche entlang öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen liegen und
ebenfalls gegen Gebühr überlassen werden. Die Überlassung der Parkbuchten sind
als hoheitliche Tätigkeit einzuordnen, da sie zur Ordnung des ruhenden Verkehrs
dienen, und sind deshalb als nicht-unternehmerische Tätigkeit und nicht
steuerbar einzustufen. Somit müsste hier keine Umsatzsteuer an das Finanzamt
abgeführt werden.
Allerdings wird aufgrund des erheblichen Verwaltungsaufwands, welcher
bei einer Trennung der Einnahmen von Parkflächen und Parkbuchten entstehen
würde, geraten, sämtliche Parkgebühren im Stadtgebiet mit der Umsatzsteuer zu
behaften und somit die Parkgebühren einheitlich zu gestalten. Denn durch
zentral gelegene Parkuhren, die für Parkflächen und Parkbuchten genutzt werden
können, fällt es schwer die einzelnen Einnahmen den verschiedenen Flächen
zuzuordnen und somit die Umsätze, bzw. die daraus resultierende Umsatzsteuer,
fehlerfrei zu deklarieren. Darüber hinaus bietet eine ganzheitliche Umsatzbesteuerung
der Parkgebühren die Möglichkeit einen Vorsteuerabzug aller Aufwendungen der
Parkraumbewirtschaftung geltend zu machen. Eine Trennung würde auch hier einen
zu großen Verwaltungsaufwand und einen möglichen Verlust von Vorsteuerbeträgen
bedeuten.
Die Verwaltung erwartet für das Jahr 2022 Einnahmen aus Parkgebühren in
Höhe von rd. 250.000 €. Auch für die folgenden Jahre werden bei
gleichbleibenden Gebühren stabile unveränderte Einnahmen erwartet.
Dies bedeutet, dass künftig bei einer Einnahme von 250.000 € Umsatzsteuer
in Höhe von rd. 39.916 € an das Finanzamt abzuführen ist. Im Gegenzug kann für
entsprechende Aufwendungen Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Für 2023 werden Aufwendungen in Höhe von rd. 20.000 € für die Reparatur,
Wartung, Ersatzteile und Leerung der Automaten erwartet, woraus sich im
günstigsten Fall eine Vorsteuer in Höhe von rd. 3.200 € geltend machen lassen
würde. Es entstehen mithin geschätzte Mindereinnahmen in Höhe von rd. 36.716 €
für den städtischen Haushalt.
Bei der Alternative 1 geht die Verwaltung davon aus, dass die
Umsatzsteuer zusätzlich erwirtschaftet wird.
Bei einer Neufestsetzung der Gebühren ist zusätzlich zu berücksichtigen:
- Der bisherige Wunsch der Politik nach
einem gleitenden Gebührensatz (keine Staffelgebühren), um möglichst
individuelle Wünsche hinsichtlich der Parkdauer zu ermöglichen.
- Es muss sich immer ein Betrag ergeben,
der mit Münzen ab 0,10 € aufwärts bis 2,00 € bezahlbar ist.
- Die Höchstparkdauer beträgt derzeit 2
Stunden.
Unterstellt man, dass sich das Parkverhalten durch eine Erhöhung der
Parkgebühren nicht verändert, müssten 47.500 € zusätzlich erwirtschaftet werden
(250.000 € x 19 % = 47.500 €, neue Gesamtsumme 297.500 €).
Der Verwaltungsvorschlag zu der 1. Alternative berücksichtigt diese
Vorgaben und führt zu einer linearen Erhöhung von 20 %, wodurch die
Umsatzsteuer vermutlich refinanziert werden kann. Unter Berücksichtigung der
Vorsteuer (3.200 € könnten geringe Mehreinnahmen erwartet werden (sh. Tabelle
3). Unsicherheiten bestehen darin, wie sich eine Erhöhung der Parkgebühren auf
das Parkverhalten der Verkehrsteilnehmenden auswirkt.
Tabelle 1
Gebühr neu: 0,20 € |
Differenz |
|
1 Stunde
= 1,50 € |
1 Stunde
= 1,80 € |
0,30 € (+20 %) |
2 Stunden = 3,50 € |
2 Stunden = 4,20 € |
0,70 € (+20 %) |
Die in diesem Fall zu beschließende Parkgebührenordnung ist in der
Anlage 1 beigefügt.
Eine zweite Alternative wäre es, die Gebühren wie in Alternative
1 zu erhöhen, aber gleichzeitig die kostenfreie Parkzeit auf 20 Minuten zu
verlängern.
Tabelle 2
Gebühr alt: 0,10
€ |
Gebühr neu: 0,20
€ |
Differenz |
1 Stunde = 1,50 € |
1 Stunde = 1,60 € |
0,10 € (+6,7 %) |
2 Stunden = 3,50 € |
2 Stunden = 4,00 € |
0,50 € (+14,3 %) |
Unterstellt man, dass diese 2. Alternative eine durchschnittliche
Erhöhung von 10 % darstellt, ergibt sich eine Bruttoeinnahme von 275.000 € und
eine Umsatzsteuer von 40.708 € unter Berücksichtigung der Vorsteuer (3.200 €).
Tabelle 3
|
Alternative 1 |
Alternative 2 |
Bruttobetrag |
297.500 € |
275.000 € |
Umsatzsteuer |
44.300 € |
40.708 € |
Nettobetrag |
253.200 € |
234.292 € |
Mehr/Mindereinnahmen im Vergleich zur bisherigen Einnahme 250.000 € |
+ 3.200 € |
- 15.708 € |
Die in diesem Fall zu beschließende Parkgebührenordnung ist in der
Anlage 2 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
1.
Die
bisherige Parkscheingebührenordnung wird durch eine neugefasste
Parkgebührenordnung ersetzt.
2.
Es
wird folgender § 5 in der Neufassung der Parkgebührenordnung aufgenommen:
Von
der Entrichtung der Parkgebühr bis zu der ausgewiesenen Höchstparkdauer sind
Elektrofahrzeuge befreit, die nach den Bestimmungen des „Gesetzes zur
Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge“
(Elektromobilitätsgesetz) und der Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV)
gekennzeichnet sind und eine Parkscheibe ausgelegt ist, die auf den Beginn der
Parkzeit verweist.
3.
1. Alternative:
§ 4 der neuen
Parkgebührenordnung wird wie folgt gefasst:
Das Parken ist in den ersten 15 Minuten
kostenfrei. Danach wird je angefangene 5 Minuten eine Gebühr von 0,20 €
erhoben. In den Parkscheingebühren ist die derzeit
gültige Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % enthalten.
Die neue Parkgebührenordnung wird in der
Fassung der Anlage 1 beschlossen.
2. Alternative:
§ 4 der neuen Parkgebührenordnung wird wie
folgt gefasst:
Das Parken ist in den ersten 20 Minuten kostenfrei. Danach wird je
angefangene 5 Minuten eine Gebühr von 0,20 € erhoben. In den Parkscheingebühren
ist die derzeit gültige Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % enthalten.
Die neue Parkgebührenordnung wird in der
Fassung der Anlage 2 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
Die finanziellen
Auswirkungen sind in der Vorlage dargestellt.