Sachverhalt:
1. Anlagevermögen:
Kinder- und Jugendeinrichtungen
Feststellung
Die Kindertagesstätte Erikaweg (Kita
Märchenwald) wurde nicht nach den Anforderungen der Kommunalhaushaltsverordnung
aktiviert, da technische Anlagen, nicht gesondert erfasst, aktiviert und damit
abgeschrieben werden. Dies verstößt gegen den Grundsatz der Einzelaktivierung
gemäß § 34 KomHVO NRW.
Stellungnahme:
a)
Allgemein: Aktivierung von Gebäuden,
baulichen vs. technischen Anlagen
Bei der Bilanzierung von Vermögensgegenständen
ist immer der Grundsatz der Einzelaktivierung zu beachten. Bei Bauwerken ist
dabei die Aufteilung in Gebäude, Außenanlagen und Betriebsvorrichtung zu
prüfen.
Ein Bauwerk gilt als Gebäude, wenn es
- Menschen
oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse
gewährt,
- den
Aufenthalt von Menschen (nicht nur vorübergehend) gestattet,
- fest
mit dem Grund und Boden verbunden,
- von
einiger Beständigkeit und
- ausreichend
standfest ist.
Gebäude werden u.a. in selbständige und
unselbständige Gebäudeteile differenziert. Herstellungskosten unselbständiger
Gebäudeteile zählen zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Herstellungskosten
selbständiger Gebäudeteile sind auf Einzelaktivierung als technische Anlage /
Betriebsvorrichtung zu prüfen.
Alle
Vorrichtungen, die unmittelbar dem Betrieb dienen, gelten als
Betriebsvorrichtungen. Dieses können auch Gebäudeteile sein. Aus der
Zugehörigkeit „zu einer Betriebsanlage“ folgert die Rechtsprechung, dass der
Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe
(bzw. hoheitliche Nutzung) unmittelbar betrieben werden. Nicht ausreichend ist,
wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich, notwendig oder rechtlich
vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Vermögensgegenstände von ihrer
Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Betriebes genutzt werden.[1] An
die Klassifizierung als Betriebsvorrichtung sind demnach hohe Anforderungen zu
stellen, da eine Zwangsläufigkeit bzw. eine starke gegenseitige Bedingung
zwischen Betriebsvorrichtung und der (hoheitlichen) Gebäudenutzung vorliegen
muss. Betriebsvorrichtungen sind somit mindestens einem Betriebsvorgang
unmittelbar zuordenbar und unverzichtbar für diesen. Der BFH konkretisiert dies
dadurch, dass entweder Produkte durch Betriebsvorrichtung hergestellt werden
müssen oder zumindest durch die Betriebsvorrichtung ein störungsfreier
Betriebsablauf gewährleistet wird.[2]
Weitere Kennzeichen von Betriebsvorrichtungen sind, dass sie keine Funktion für
das Gebäude bzw. die Gebäudenutzung an sich haben. Ihr Ein- oder Ausbau führt
zu keiner (wesentlichen) Veränderung des Bauwerks.[3]
Dienen bestimmte
Gebäudebestandteile sowohl dem Gebäude als auch dem (hoheitlichen) Betrieb,
geht die Funktion für das Gebäude der betrieblichen Funktion vor.
b) Aktivierung
Gebäude Kita Märchenwald
Die
Kita Märchenwald wurde 2020 zunächst nur als Gebäude aktiviert, da zu diesem
Zeitpunkt weder die Baumaßnahme vollständig abgeschlossen war noch eine
Schlussrechnung vorlag oder vom Generalunternehmer technische Anlagen mit
Herstellungskosten gemeldet waren. Die bei der Aktivierung identifizierten
Sachverhalte wie z.B. die Brandmeldeanlage, Beleuchtungsanlage und der
Personenaufzug wurden bereits im Jahresabschluss 2020 zum Gebäude gehörend
bestimmt.[4] Im
Jahr 2021 erfolgte nach Vorliegen entsprechender Unterlagen die weitere Prüfung
der technischen Anlagen auf Einzelaktivierbarkeit.
Folgende
Anlagen wurden insgesamt identifiziert, geprüft und entsprechend ihrer
Zugehörigkeit bilanziert:
Zum Gebäude |
selbständige
Anlagegüter |
Beleuchtungsanlage
im Gebäude (einschl. Sicherheitsbeleuchtung) |
Beleuchtung,
die nicht der Ausleuchtung des Gebäudes dient = Außengelände |
Lüftungsanlage
allgemein |
|
Personenaufzug |
|
Brandmeldeanlagen
(einschl. Alarmierungsanlage) |
|
Blitzschutzanlagen |
|
Türsprechanlage
mit Videofunktion (i.S. einer Sicherungsanlage) |
|
Weder die Beleuchtungs-,
allgemeine Lüftungs- und Blitzschutzanlage noch die Türsprechanlage mit
Videofunktion (im Sinne einer Sicherungsanlage) sind unmittelbar für den
eigentlichen Betrieb der Kindertagesstätte (Betrieb im engeren Sinn) notwendig.
Sie dienen vielmehr dazu, die sich in der Kita befindenden Menschen und Sachen
zu schützen (siehe Gebäudebegriff) und unterstützen die Gebäudenutzung an sich.
Dem entsprechend sind ihre Kosten als Herstellungskosten zum Gebäude zu
aktivieren.
Dieses gilt ebenso für die
Brandmeldeanlage. Wie schon in der Stellungnahme zu den Feststellungen im
Jahresabschluss 2020 erläutert, dient ein Gebäude nach gängiger Rechtsprechung
nicht nur dazu, die in ihm befindlichen Menschen und Sachen zu schützen,
sondern ebenso die Umwelt vor vom Gebäudeinneren ausgehenden Einwirkungen zu
bewahren. Dieses gilt auch für den Schutz vor Brandgefahr. Die Ausrüstung eines
Gebäudes mit einer Brandmeldeanlage unterstützt lediglich diesen Zweck des
Gebäudes. Dass eine solche Anlage nützlich, notwendig oder vorgeschrieben ist,
ändert den Sachverhalt nicht.[5][6]
Nur solche Brandmeldeanlagen, die unmittelbar dem Betrieb dienen (wie z.B. in
einem Lager für leicht entzündliche Stoffe), sind einzeln zu aktivieren.
Fazit
Entgegen der sehr global gefassten Feststellung, wonach im
Jahresabschluss 2021 der Grundsatz der Einzelaktivierung bei den technischen
Anlagen nicht beachtet worden sei, wurde diesem sehr wohl Rechnung getragen. In
Abstimmung mit dem Gebäudemanagement wurden die technischen Anlagen einzeln auf
ihre Betriebsnotwendigkeit hin analysiert und rechtskonform bilanziert.
2. Anlagevermögen
– Schulen - Gymnasium
Feststellung
Die Aktivierung des Gymnasiums wurde nicht
nach den Anforderungen der Kommunalhaushaltsverordnung aktiviert, da technische
Anlagen nicht gesondert erfasst, aktiviert und damit abgeschrieben werden. Dies
verstößt gegen den Grundsatz der Einzelaktivierung gemäß § 34 KomHVO NRW.
Stellungnahme
Die allgemeinen Ausführungen zur Aktivierung
von Gebäude und technischen Anlagen / Betriebsvorrichtungen gelten – wie unter
1. ausgeführt - entsprechend.
Nachdem 2021 die Schlussrechnung und
Nachtragsrechnungen des Generalunternehmers zum 1. Bauabschnitt vorlagen und
dieser die Herstellungskosten der technischen Anlagen gemeldet hat, wurden in
Abstimmung mit dem Gebäudemanagement weitere technische Anlagen entsprechend
ihrer Zurechnung zum Gebäude oder als selbständige Gebäudeteile bilanziert.
Folgende Bestandteile wurden hinsichtlich
ihrer Zurechnung nochmals geprüft und, wenn nicht bereits 2020 zugeordnet, im
Jahr 2021 bilanziert:
Zum Gebäude |
Als selbständige
Anlagegüter |
im Jahr |
Beleuchtungsanlage
im Gebäude (einschl. Sicherheitsbeleuchtung) |
|
2020 |
Lüftungsanlage
allgemein |
|
2020 |
Personenaufzug |
|
2020 |
Brandmeldeanlage
|
|
2020 |
Elektroakustische
Anlage |
|
2020 |
Blitzschutzanlage |
|
2020 |
|
Technische
Einrichtung naturwissenschaftlicher Räume |
2020 |
|
(Groß-)Kücheneinrichtungen
i.S. von Mensaküchen |
2021 |
|
Bühneneinrichtungen |
2020/2021 |
|
Bühnenaufzug
(Lastenaufzug) |
2021 |
Nach Prüfung durch das RPA sind 2022 noch
die spezielle Lüftungsanlage der Mensa sowie der Fettabscheider in der Mensa
nachträglich einzeln zu aktivieren.
Die Brandmeldeanlage wurde bereits 2020 den
Herstellungskosten des Gebäudes zugerechnet. Wie schon in der Stellungnahme zu
den Feststellungen im Jahresabschluss 2020 erläutert, dient ein Gebäude nach
gängiger Rechtsprechung – wie bereits unter 1. erläutert - nicht nur dazu, die
in ihm befindlichen Menschen und Sachen zu schützen, sondern ebenso die Umwelt
vor vom Gebäudeinneren ausgehenden Einwirkungen zu bewahren. Dieses gilt auch
für den Schutz vor Brandgefahr. Die Ausrüstung eines Gebäudes mit einer
Brandmeldeanlage unterstützt lediglich diesen Zweck des Gebäudes. Dass eine
solche Anlage nützlich, notwendig oder vorgeschrieben ist, ändert den
Sachverhalt nicht.[7][8]
Die elektroakustische Anlage dient nach Rücksprache mit dem
Gebäudemanagement vor allem als Hausalarm, für automatische Durchsagen sowie
Durchsagen der Schulleitung und als Schulgong. Auch hier überwiegt der Schutz
von Menschen und Sachen aus dem Gebäudebegriff. Der Schulbetrieb ist
grundsätzlich auch ohne das Vorhalten einer ELA möglich, denn auch beim Ausfall
der Anlage wird der Schulbetrieb unverändert fortgesetzt. Ebenso führt der
Ausbau der ELA zu keiner wesentlichen Veränderung des Bauwerks. Dem entsprechend
wurde auch die ELA den Herstellungskosten des Gebäudes zugerechnet.
Fazit
Entgegen der – wie bereits unter 1. erläutert - sehr global gefassten
Feststellung, wonach der Grundsatz der Einzelaktivierung bei den technischen
Anlagen nicht beachtet worden sei, wurde dieser bei der Aktivierung des
Gymnasiums berücksichtigt. In Abstimmung mit dem Gebäudemanagement wurden bereits
2020 technische Anlagen einzeln analysiert und rechtskonform bilanziert. Die
Bilanzierung weiterer technischer Anlagen erfolgte in Abstimmung mit dem
Gebäudemanagement und dem RPA 2021. Die noch nachträglich identifizierten
technischen Anlagen werden 2022 angesetzt.
3. Anlagevermögen
– Schulen - Gymnasium
Feststellung
Die Aufwendungen, die durch die Anmietung
von Mietcontainern während der Baumaßnahme entstanden sind, sind nicht
aktivierungsfähig i.S. des § 34 KomHVO und erhöhen daher nicht in
entsprechender Höhe den Wert des Vermögensgegenstandes „Gymnasium“, da diese
Aufwendungen nur mittelbar der Baumaßnahme zuordenbar sind.
Stellungnahme
a)
Allgemeines: Herstellungskosten
Gem. § 34 Abs. 3 KomHVO NRW sind
Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die
Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands
entstehen. Der Herstellungsbegriff, der in der ständigen Rechtsprechung fortentwickelt
und konkretisiert wird, beinhaltet Aufwendungen, die unmittelbar der
Herstellung dienen und Aufwendungen, die zwangsläufig mit der Herstellung
anfallen oder mit der Herstellung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen.[9] Der
wirtschaftliche Zusammenhang wird als enger räumlicher, sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang konkretisiert. Das bedeutet, dass Aufwendungen entweder
Vorbedingungen für die Schaffung der Herstellungsarbeiten bzw. des
betriebsbereiten Zustands oder durch bestimmte Herstellungsarbeiten veranlasst
worden sind.[10]
b)
Containermiete als Herstellungskosten
Damit die Containermiete als
Herstellungskosten angesetzt werden können, müssen folgende Voraussetzung
erfüllt sein:
a. räumlicher
Zusammenhang
b. zeitlicher
Zusammenhang
c. sachlicher
Zusammenhang
Das neue Gymnasium wurde im laufenden
Betrieb errichtet. Während der Bauphase waren Container auf dem Schulgelände
als Unterrichtsräume ausschließlich für die Oberstufe aufgestellt. Die
Besonderheit der Oberstufe ist, dass die Schüler nicht mehr in festen Klassen
unterrichtet werden, sondern individuell Grund- und Leistungskurse in den
geisteswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachbereichen belegen.
Die Herausforderung für den Bau des Gymnasiums bestand darin, dass die gesamte
Oberstufe mit einer hohen Anzahl von Schülern, die mehrfach täglich in wechselnden
Konstellationen in den unterschiedlichen Fächern mit unterschiedlichen
Raumanforderungen unterrichtet werden mussten, untergebracht wurden. Vor diesem
Hintergrund war es daher zwingend, dass die Ausweichmöglichkeit eine adäquate
und gleichbleibende Lehr- und Lernqualität für die Schüler sicherstellte.
Da der Bereich der Oberstufe bereits im
ersten Bauabschnitt abgerissen wurde, musste der Unterricht zwingend in anderen
Räumen stattfinden. Eine Unterbringung an einem anderen Standort war unter den
o.g. Voraussetzungen nicht möglich. Eine Ausquartierung von Klassenverbänden
aus Unter- oder Mittelstufe bei gleichzeitiger Nutzung dieser Räume durch die
Oberstufe kam ebenfalls nicht in Betracht, da die Kurse der Oberstufe mit
wesentlich weniger Schülerinnen/Schülern besetzt sind als eine Klasse. So
hätten unverhältnismäßig viele Schülerinnen/Schüler umquartiert werden müssen,
um die gegebenen Kursmöglichkeiten zu gewährleisten.
Fazit
Unserer Auffassung nach sind die oben
geforderten Bedingungen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen
Containeraufstellung und Herstellung des Gymnasiums gegeben. Zeitlich waren die
Container während der Bauphase des Gymnasiums aufgestellt, räumlich direkt auf
dem Schulgelände. Auch die sachliche Voraussetzung sehen wir als gegeben an.
Ohne eine adäquate Unterbringung während der Bauphase hätte der Schulbetrieb
der Oberstufe so nicht sichergestellt werden können. Die Aufwendungen stehen
nicht in einem mittelbaren sondern im direkten Bezug zu der Herstellung und können
sowohl als Vorbedingungen zur Herstellung (während der Bauphase) aber auch als
durch die Herstellung veranlasst angesehen werden. Die Aufwendungen für die
Containermiete wirken sich zwar nicht werterhöhend aus, zählen aber dennoch zu
den Herstellungskosten, da sie zwingend notwendig sind, den Vermögensgegenstand
zu schaffen und haben tatsächlich der Herstellung gedient.
Demnach stellen die Containermieten
Herstellungskosten des Gebäudes dar.
4. Öffentlich-rechtliche
Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen
Feststellung
Laut Gutachten der Rheinischen
Versorgungskassen haben u.a. drei Beschäftigte im Rahmen des
Dienstherrenwechsels ihren Dienst bei der Stadt Haan als Neuzugänge aufgenommen.
Vorbehaltlich der Detailprüfung durch das Personalamt über das Vorliegen dieser
Voraussetzungen hat die Stadt Haan im Rahmen der Versorgungslastenteilung
Erstattungsansprüche in Form von Abfindungszahlungen gegenüber den abgebenden
Dienstherren. Die Erstattungsansprüche sind von der aufnehmenden Kommune (hier:
Stadt Haan) unter den sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen zu
aktivieren. Eine Forderung ist zu bilanzieren, wenn die Abwicklung des
gemeindlichen Geschäftsvorfalls so weit fortgeschritten ist, dass kein
Einspruch gegen die Erhebung grundsätzlich mehr besteht. Diese Voraussetzungen
liegen hier vor, da der Dienstherrenwechsel vollzogen wurde und der Anspruch
auf Erstattung im Gesetz normiert ist.
Stellungnahme
Entsprechend des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
hat bei einem Dienstherrenwechsel der abgebende Dienstherr dem aufnehmenden
eine Abfindung, ermittelt aus den Bezügen, den Dienstzeiten und einem
Bemessungssatz (abhängig vom Alter) zu zahlen. Für die Ermittlung der Abfindung
sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beim abgebenden Dienstherrn
zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebend. Die vollständige Abwicklung der
Versorgungslastenteilung, d.h. Beurteilung und Feststellung der
Voraussetzungen, Berechnung der Abfindung, Meldung an die betroffenen Kommunen
sowie Zahlung der Abfindung erfolgt nicht durch die Stadt Haan, sondern wird
für Umlagekommunen durch die Versorgungskassen – hier: Rheinische
Versorgungskassen (RVK) – vorgenommen. Nach Beurteilung des jeweiligen Sachverhaltes
meldet die RVK der aufnehmenden Kommune – hier: Stadt Haan – die anhand oben
genannter Kriterien individuell berechnete Abfindung. Diese Meldung ist
Grundlage für die Bilanzierung der Forderung.
In den Jahresabschlüssen 2020 und 2021
wurden die Dienstherrenwechsel seit 2016 aufgearbeitet. Zweifelhafte und offene
Fälle wurden Anfang 2021 der RVK mit der Bitte um Stellungnahme und Aufklärung
mitgeteilt.
Bei den 2021 neu eingetretenen Beamten
handelt es sich u.a. um Anwärter, die zuvor noch nicht als Beamte tätig waren,
einen vormals tariflich beschäftigten Mitarbeiter, der nun ins
Beamtenverhältnis übernommen wurde, sowie um eine Mitarbeiterin, die zuvor bei
einer anderen Kommune tariflich beschäftigt war. Diese Eintritte unterliegen
nicht der Versorgungslastenteilung.
Für einen neu eingetretenen Beamten erfolgte
von den RVK noch keine Versorgungslastenteilung. Eine qualifizierte Beurteilung
unsererseits ist jedoch nur unter Berücksichtigung aller o.g. Kriterien
möglich, auch ob und inwieweit Abfindungsvoraussetzungen gegeben sind.
Weiterhin ist hier die wesentlich verzögerte Aufbereitung und Meldung der
Versorgungslastenteilung der RVK zur Stadt Haan problematisch. Unstrittig ist
hier der Zeitpunkt des Zugangs der Beamten. Kritisch ist der beizulegende Wert
der Forderungen, wenn die entsprechenden Variablen nicht vollumfänglich bekannt
sind.
Forderungen sind mit ihren
Anschaffungskosten - gemäß § 34 Abs. 5 KomHVO NRW ist dieses der Nominalwert
(Nennwert) - anzusetzen. Sie sind grundsätzlich mit dem Wert auszuweisen, mit
dem sie wahrscheinlich realisiert werden können.
Weiterhin ist die Stadt Haan hierzu in
Gesprächen mit den RVK, v.a. hinsichtlich der Dauer des bisher sehr
langwierigen Verarbeitungsprozesses. Da die Altfälle weitestgehend geklärt
sind, wird die Versorgungslastenteilung der Neufälle zukünftig vorsichtig
geschätzt.
5. Ergebnisrechnung
– Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Feststellung
Im Rahmen der Versorgungslastenteilung
aufgrund des Dienstherrnwechsels von Beschäftigten – sofern die
beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen – sind die Erstattungsansprüche
bilanziell als öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber den abgebenden
Dienstherren auszuweisen und als Kostenerstattungen in der Ergebnisrechnung zu
buchen. Korrespondierend zur Feststellung bei den sonstigen
öffentlich-rechtlichen Forderungen werden daher ebenfalls die Erträge aus
Kostenerstattungen zu gering ausgewiesen.
Auch im Jahr 2021 erfolgte bei
Dienstherrenwechsel zur Stadt Haan kein bilanzieller Ausweis von
öffentlich-rechtlichen Forderungen. Entsprechend wurden die Erträge aus
Kostenerstattungen zu gering erfasst. Die Berechnung der Abfindungsleistung und
die Zahlungsabwicklung durch die Versorgungskassen haben keinen Einfluss auf
die tatsächliche Entstehung der Forderung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn.
Die Forderungen entstehen mit dem Vollzug der Versetzung. Liegen zum
Abschlussstichtag und im Wertaufhellungszeitraum keine Berechnungen der
Versorgungskassen der Abfindungsansprüche vor, muss eine vorsichtige Schätzung
durch die aufnehmende Stadt erfolgen.
Stellungnahme
Entsprechend der Gespräche mit den RVK wurden
etliche Altfälle auf die
Versorgungslastenteilung geprüft und, wenn die Voraussetzungen gegeben
waren, der Versorgungslastenteilung zugeführt. Die Zugänge aus 2021 unterliegen
bis auf einen nicht der Versorgungslastenteilung und führten deswegen auch
nicht zu Kostenerstattungen. Für einen Zugang steht die
Versorgungslastenteilung und damit die Kostenerstattungen noch aus. Zukünftig
wird die Versorgungslastenteilung bei Neufällen vorsichtig geschätzt.
6. Ergebnisrechnung
– Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
Feststellung
Es wurden mehrere Sachverhalte
identifiziert, die nicht der Kontengruppe 52 „Aufwendungen für Sach- und
Dienstleistungen“, sondern der 54-er Kontengruppe „sonstige ordentliche
Aufwendungen“ der Ergebnisrechnung zugeordnet werden müssen. Zudem wurden
Absetzung von Erstattungen bei den Aufwendungen vorgenommen, die nach der
KomHVO NRW als Ertrag zu buchen sind. Nach Rücksprache mit der Kämmerei werden
diese beiden Thematiken für den nächsten Jahresabschluss aufbereitet.
Stellungnahme
Die in der Feststellung genannten
Buchungsfehler stellen nicht wesentliche Ausweisfehler in der Ergebnisrechnung
dar.
[1] vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1999 III R 55/97, BFHE 190, 539, BStBl II 2000, 150, unter II. 1. b,)
[2] vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 09.08.2001 – III R 43/98
[3] vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 28.08.2014 – V R 7/14, Rz. 15
[4] siehe hierzu: Feststellungen zum Jahresabschluss 2020
[5] vgl. hierzu: Senatsurteil in BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409
[6] vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 13.12.2001, III R 21/98
[7] vgl. hierzu: Senatsurteil in BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409
[8] vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 13.12.2001, III R 21/98
[9] vgl. hierzu: BFH, Urteil v. 24.03.1987 – IX R 31/84
[10] vgl. hierzu: MHGK NRW, Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur, 10. November 2021, Abschnitt 3c.3
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.