Sachverhalt:
Anlass der
Vorlage
Die bisherige städtische Straßenreinigungs-
und Gebührensatzung wurde 1978 erstellt und ist seitdem in den wesentlichen
Formulierungen fast unverändert geblieben. Entwicklungen in der
Rechtsprechung, aber auch kommunalpolitische sowie verwaltungstechnische
Aspekte haben den Ausschlag gegeben, eine neue Satzung zu erstellen. Dabei
wurde die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW
weitestgehend berücksichtigt.
Das zur Gebührensatzung gehörende
Straßenverzeichnis ist zur besseren Übersicht neu gestaltet worden
Die Satzung setzt gleichzeitig die Gebühren
für die Straßenreinigung und den Winterwartung neu fest. Grundlage sind die
beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen.
Wesentliche
Änderungen:
Vorschriften der Satzung:
Die Pflichten bei Straßenreinigung und
Winterwartung auf Fahrbahnen und Gehwegen zwischen der Gemeinde und den
Anliegern sowohl im Hinblick auf die Leistung als solche wie auch im Hinblick
auf die Finanzierung werden inhaltlich präziser erläutert und geregelt. Der
Katalog der Ordnungswidrigkeiten wurde überarbeitet. Einzelheiten sind der
Gegenüberstellung der geltenden Satzung zur Entwurfssatzung zu entnehmen.
Straßenverzeichnis:
Aufgrund der Widmung als Fläche für den
öffentlichen Verkehr sind folgende Straßen neu in das Straßenverzeichnis
aufgenommen:
Amada Allee
Am Steinenhaus
Aperam Allee
Buschhöfen - Stichstraße zum Haus 18 a
Diekermühlen Straße - Verbindungsweg zur
Dieker Straße
Ellscheid - Zufahrt zum Betriebshof
Kronenberg Allee
Landstraße - Stichstraße auf Flur 9,
Flurstück 867
Leichtmetallstraße - Stichweg zu den Häusern
22, 22a
Niederbergische Allee
Retsch Allee
Folgende Straßennamen sind aufgrund
Ratsbeschlusses umbenannt:
Agnes-Miegel-Weg in Nelly-Sachs-Weg
Emil-Nolde-Straße in Anni-Albers-Straße
Straßenreinigungsgebühren
Die Staffelung der Straßenreinigungsgebühr
erfolgte bisher nach Anlieger-, Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen.
Maßgebend war die Höhe des öffentlichen Interesses an der Straßenreinigung. Die
Gewichtung wurde 1992 erstellt und ist nicht mehr sachgerecht.
Es
sind jetzt 4 Reinigungsklassen gebildet. Die Einordnung der gereinigten Straßen
erfolgt nach dem Vorteil der Reinigungsleistung für die Eigentümern der durch
die gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke und der Reinigungshäufigkeit.
Die Wichtung dieser Faktoren sind maßgebend für die Gebührenhöhe. Es ergeben sich folgende
Gebührensätze:
Reinigungsklasse 1 – S2
(Anliegerstraßen) 2,59
€ je Frontmeter
Reinigungsklasse 2 – S2
(Haupterschließungsstraße) 2,07
€ je Frontmeter
Reinigungsklasse 3 – S3
(Hauptverkehrsstraßen) 1,55
€ je Frontmeter
Reinigungsklasse 4 – S4
(Fußgängerzonen/öffentliche Plätze) 16,62
€ je Frontmeter
Die hohe Gebühr für die Fußgängerzonen und öffentliche Plätze resultiert aus der achtmal häufigeren Reinigung gegenüber den übrigen Straßen.
Winterdienstgebühren
Der Winterdienst erfolgt zum Teil durch Unternehmen. Durch die Neuvergabe dieser Leistung erhöhen sich diese Kosten um 50.000,00 €. Die Kostensteigerung wird durch die eingerechneten Überdeckungen aus Vorjahren von rund 35.000 € nicht vollständig ausgeglichen. Da das Volumen des Gebührenhaushaltes mit 159.000,00 € sehr klein ist, wirkt sich auch der niedrige Kostenanstieg gebührenerhöhend aus.
Für das Jahr 2023 errechnen sich folgende
Winterdienstgebühren:
Winterwartungsklasse 1 – W1
(Priorität 1) 1,24
€ je Frontmeter
Winterwartungsklasse 2 – W2
(Priorität 2) 0,99
€ je Frontmeter
Winterwartungsklasse 3 – W3
(Priorität 3) 0,74
€ je Frontmeter
Gebührenabrechnungen
aus Vorjahren
Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Straßenreinigung
Die Gebührenabrechnung 2020 der Straßenreinigung wurde durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft. Als Ergebnis ergibt sich eine Unterdeckung in Höhe von 35.357,61 €. Gemäß KAG ist die Unterdeckung spätestens mit der Gebührenbedarfsberechnung 2024 auszugleichen. Zur Vermeidung eines übermäßigen Gebührenanstiegs 2024 ist der Teilbetrag von 15.000,00 € bereits in der Gebührenbedarfsberechnung 2023 eingerechnet.
Winterdienst.
Die
Gebührenabrechnung 2020 des Winterdienst liegt dem Rechnungsprüfungsamt seit
dem 10.05.2022 vor. Die dortige Prüfung ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Errechnet ist eine Überdeckung von 11.359,40 €, die gemäß KAG spätestens mit
der Gebührenbedarfsberechnung 2024 auszugleichen ist.
Sonstiges
Sollten durch die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes Änderungen der Gebührenbedarfsberechnungen erforderlich werden, erfolgt die Einarbeitung und ggf. die Satzungsänderung bis zur endgültigen Beschlussfassung im Rat am 13.12.2022. Das Rechnungsprüfungsamt hat am 02.09.2002 die Unterlagen der Straßenreinigung und am 05.09.2022 die Unterlagen des Winterdienst zur Prüfung erhalten.
Satzung
Die neue Satzung tritt nach abschließender
Beratung im Rat am 13.12.2022 zum 01.01.2023 in Kraft.
Beschlussvorschlag:
Die
Satzung der Stadt Haan über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
einschließlich des dazugehörenden Straßenverzeichnisses wird beschlossen.