Sachverhalt:

 

Anlass der Vorlage

Die bisherige städtische Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wurde 1978 erstellt und ist seitdem in den wesentlichen Formulierungen fast unverändert geblieben. Ent­wicklungen in der Rechtsprechung, aber auch kommunalpolitische sowie verwaltungs­techni­sche Aspekte haben den Ausschlag gegeben, eine neue Satzung zu erstellen. Dabei wurde die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW weitestgehend berücksichtigt.

Das zur Gebührensatzung gehörende Straßenverzeichnis ist zur besseren Übersicht neu gestaltet worden

Die Satzung setzt gleichzeitig die Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterwartung neu fest. Grundlage sind die beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen.

Wesentliche Änderungen:

Vorschriften der Satzung:

Die Pflichten bei Straßenreinigung und Winterwartung auf Fahrbahnen und Gehwegen zwischen der Gemeinde und den Anliegern sowohl im Hinblick auf die Leistung als solche wie auch im Hinblick auf die Finanzierung werden inhaltlich präziser erläutert und geregelt. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wurde überarbeitet. Einzelheiten sind der Gegenüberstellung der geltenden Satzung zur Entwurfssatzung zu entnehmen.

Straßenverzeichnis:

Aufgrund der Widmung als Fläche für den öffentlichen Verkehr sind folgende Straßen neu in das Straßenverzeichnis aufgenommen:

Amada Allee

Am Steinenhaus

Aperam Allee

Buschhöfen - Stichstraße zum Haus 18 a

Diekermühlen Straße - Verbindungsweg zur Dieker Straße

Ellscheid - Zufahrt zum Betriebshof

Kronenberg Allee

Landstraße - Stichstraße auf Flur 9, Flurstück 867

Leichtmetallstraße - Stichweg zu den Häusern 22, 22a

Niederbergische Allee

Retsch Allee

Folgende Straßennamen sind aufgrund Ratsbeschlusses umbenannt:

Agnes-Miegel-Weg in Nelly-Sachs-Weg

Emil-Nolde-Straße in Anni-Albers-Straße

Straßenreinigungsgebühren

Die Staffelung der Straßenreinigungsgebühr erfolgte bisher nach Anlieger-, Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen. Maßgebend war die Höhe des öffentlichen Interesses an der Straßenreinigung. Die Gewichtung wurde 1992 erstellt und ist nicht mehr sachgerecht.

Es sind jetzt 4 Reinigungsklassen gebildet. Die Einordnung der gereinigten Straßen erfolgt nach dem Vorteil der Reinigungsleistung für die Eigentümern der durch die gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke und der Reinigungshäufigkeit. Die Wichtung dieser Faktoren sind maßgebend für die Gebührenhöhe. Es ergeben sich folgende Gebührensätze:

Reinigungsklasse 1 – S2 (Anliegerstraßen)                                      2,59 € je Frontmeter

Reinigungsklasse 2 – S2 (Haupterschließungsstraße)                   2,07 € je Frontmeter

Reinigungsklasse 3 – S3 (Hauptverkehrsstraßen)                           1,55 € je Frontmeter

Reinigungsklasse 4 – S4 (Fußgängerzonen/öffentliche Plätze) 16,62 € je Frontmeter

Die hohe Gebühr für die Fußgängerzonen und öffentliche Plätze resultiert aus der achtmal häufigeren Reinigung gegenüber den übrigen Straßen.

Winterdienstgebühren

Der Winterdienst erfolgt zum Teil durch Unternehmen. Durch die Neuvergabe dieser Leistung erhöhen sich diese Kosten um 50.000,00 €. Die Kostensteigerung wird durch die eingerechneten Überdeckungen aus Vorjahren von rund 35.000 € nicht vollständig ausgeglichen. Da das Volumen des Gebührenhaushaltes mit 159.000,00 € sehr klein ist, wirkt sich auch der niedrige Kostenanstieg gebührenerhöhend aus.

Für das Jahr 2023 errechnen sich folgende Winterdienstgebühren:

Winterwartungsklasse 1 – W1 (Priorität 1)                                          1,24 € je Frontmeter

Winterwartungsklasse 2 – W2 (Priorität 2)                                          0,99 € je Frontmeter

Winterwartungsklasse 3 – W3 (Priorität 3)                                          0,74 € je Frontmeter

Gebührenabrechnungen aus Vorjahren

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Straßenreinigung

Die Gebührenabrechnung 2020 der Straßenreinigung wurde durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft. Als Ergebnis ergibt sich eine Unterdeckung in Höhe von 35.357,61 €.  Gemäß KAG ist die Unterdeckung spätestens mit der Gebührenbedarfsberechnung 2024 auszugleichen. Zur Vermeidung eines übermäßigen Gebührenanstiegs 2024 ist der Teilbetrag von 15.000,00 € bereits in der Gebührenbedarfsberechnung 2023 eingerechnet.

Winterdienst.

Die Gebührenabrechnung 2020 des Winterdienst liegt dem Rechnungsprüfungsamt seit dem 10.05.2022 vor. Die dortige Prüfung ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Errechnet ist eine Überdeckung von 11.359,40 €, die gemäß KAG spätestens mit der Gebührenbedarfsberechnung 2024 auszugleichen ist.

Sonstiges

Sollten durch die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes Änderungen der Gebührenbedarfsberechnungen erforderlich werden, erfolgt die Einarbeitung und ggf. die Satzungsänderung bis zur endgültigen Beschlussfassung im Rat am 13.12.2022. Das Rechnungsprüfungsamt hat am 02.09.2002 die Unterlagen der Straßenreinigung und am 05.09.2022 die Unterlagen des Winterdienst zur Prüfung erhalten.

Satzung

Die neue Satzung tritt nach abschließender Beratung im Rat am 13.12.2022 zum 01.01.2023 in Kraft.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung der Stadt Haan über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) einschließlich des dazugehörenden Straßenverzeichnisses wird beschlossen.