Betreff
Umsatzsteuer § 2b UStG - Verlängerungsoption
Vorlage
20/067/2022
Aktenzeichen
20-1
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

Mit Datum 01.12.2022 hat der Bundestags-Finanzausschuss getagt und im Rahmen der Beschlussempfehlung des Jahressteuergesetz 2022 mehrheitlich beschlossen, dass die Optionsfrist gem. § 27 Abs. 22 a S. 1 UStG um 2 Jahre, bis zum 31.12.2024, verlängert werden soll. Somit gilt die Optionsmöglichkeit für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und all deren Leistungen, sofern Sie nicht durch eine Widerrufserklärung auf die Option verzichten, die vor dem 01.01.2025 ausgeführt werden.

Gemäß einem Schreiben des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen vom 01.12.2022 kann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche Regelung durch den Bundestag und am 16.12.2022 durch den Bundesrat beschlossen wird, sodass diese zum 01.01.2023 in Kraft tritt. Die Stadt Haan steht somit vor der Entscheidung ob weiterhin von der Option gem. § 27 Abs. 22 S. 3 UStG i.V.m § 27 Abs. 22a S.1 UStG Gebrauch gemacht oder per Widerrufserklärung darauf verzichtet wird.

Für eine Inanspruchnahme der Verlängerungsoption spricht, in nicht unerheblichem Umfang, dass die derzeitige Gesetzeslage, den § 2b UStG betreffend, viele Fragen offenlässt, sodass einige Sachverhalte nicht abschließend und eindeutig bewertet werden können. Hier ist in den vergangenen Jahren immer wieder punktuell Klarheit durch das BMF und / oder entsprechende Urteile geschaffen worden, wovon auch in den kommenden 2 Jahren auszugehen ist. Durch die Verlängerungsoption besteht die Möglichkeit weitere rechtskräftige Entscheidungen des Gesetzgebers abzuwarten und dadurch mehr Rechtssicherheit in der Bewertung der eigenen Sachverhalte und Tätigkeiten sicherzustellen, um Unklarheiten während einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt vorzubeugen. Denn eine umsatzsteuerliche Bewertung einer Tätigkeit kann nicht für die Vergangenheit rückgängig gemacht werden. Wenn Die Stadt Haan eine Tätigkeit bspw. als umsatzsteuerpflichtig deklariert, aber eine spätere Rechtsprechung eine Nicht-steuerbarkeit feststellt, kann die bereits an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer nicht mehr zurückgefordert werden. Außerdem bedingt eine als umsatzsteuerpflichtig deklarierte Einnahme erst den Vorsteuerabzug. D.h. dass nur Vorsteuern für Ausgaben geltend gemacht werden können, die im Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Einnahme stehen. Dazu benötigt es aber einer rechtssicheren Bewertung der jeweiligen Einnahmen. Wurden für zukünftig umsatzsteuerliche Tätigkeiten bereits in der Vergangenheit Anschaffungen / Ausgaben getätigt, für welche kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte, da noch keine unternehmerische Tätigkeit festgestellt wurde, ist es möglich innerhalb eines Berichtigungszeitraums von 5 bzw. 10 Jahren (je nach Art der Ausgabe) einen nachträglichen und zeitanteiligen Vorsteuerabzug nachzuholen. 

Darüber hinaus wird in der Stadtverwaltung Haan ein Vertragsmanagement eingeführt, welches ebenfalls die umsatzsteuerliche Prüfung aller Verträge beinhaltet. Durch die begrenzten Kapazitäten des Systemherstellers, kann dieses technisch erst im Frühjahr 2023 eingerichtet werden. Durch die mögliche Verlängerungsoption können die Verträge der Stadt Haan im Laufe der Jahre 2023 und 2024 alle erfasst, bewertet und zentral verwaltet werden, ohne dass hier Lücken in der Einnahmeninventur entstehen.
Des Weiteren können, durch die gewonnene Zeit der Optionsverlängerung, alle Mitarbeiter intensiver geschult und für Änderungen, die sich durch umsatzsteuerbehaftete Leistungen ergeben, sensibilisiert werden.

Gegen eine Inanspruchnahme der Optionsverlängerung sprechen lediglich 2 Argumente:
Zum einen, dass bereits angepasste Verträge, welche ab dem 01.01.2023 der Umsatzsteuer unterlägen, wieder rückabgewickelt und / oder um einen entsprechende Änderungsklausel ergänzt werden müssen.
Zum anderen finden die Themen TCM (Tax Compliance Management) und Umsatzsteuer 2b, welche in den Ämtern bereits zum 01.01.2023 kommuniziert wurden, aufgrund des weiteren Hinauszögerns voraussichtlich weniger Akzeptanz in der Belegschaft.

Aufgrund der o.g. Argumente für und wider die Verlängerung der Option, hat sich der Verwaltungsvorstand für die Inanspruchnahme der Optionsverlängerung bis zum 01.01.2025 entschieden.
Sollte aufgrund der Ausgabeinventur ein Vorsteuerüberhang entstehen (Vorsteuerpotenzial > Umsatzsteuer), besteht die Möglichkeit frühzeitig auf die Option zu verzichten, bspw. zum 01.01.2024.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.

Finanz. Auswirkung:

Einsparung der im Haushaltsplanentwurf 2023 veranschlagten Umsatzsteuer, auf Leistungen, die erstmals steuerpflichtig würden (z.B. Leistungen des RPA).