Sachverhalt:
I.
In Haan wurden in
den letzten Jahren regelmäßig verkaufsoffene Sonntage durchgeführt. Aufgrund
der Coronapandemie haben in 2020 und 2021 keine verkaufsoffenen Sonntage
stattgefunden. Im letzten Jahr wurde dann erneut ein verkaufsoffener Sonntag
aus Anlass der Veranstaltung „Haan à la carte“ und der „Aktionen zum Haaner
Stadtjubiläum 100-Jahre Stadt Haan“ beschlossen. Auch für 2023 hat die
Aktionsgemeinschaft „Wir für Haan“ einen Antrag für einen verkaufsoffenen
Sonntag anlässlich des Haaner Bürgerfestes, das am 14.05.2023 stattfinden wird,
eingereicht. Aufgrund der guten
Erfahrungen der Verwaltung mit verkaufsoffenen Sonntagen sollen auch in diesem
Jahr zusätzliche Ladenöffnungszeiten an einem Sonntag entsprechend dem „Wir für
Haan-Antrag“ vom 15.12.2022 (Anlage 2) freigegeben werden.
Der Antrag von „Wir für Haan“ stützt sich vor allem auf besucherträchtige Anlässe, welche den Anforderungen genügen, um eine Ladenöffnung am Sonntag zu gestatten (§ 6 Abs. 1 S. 2 Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW)). Hierbei wird die zusätzliche Ladenöffnung örtlich auf die Einzelhandelsgeschäfte beschränkt, die im Einzugsbereich der Veranstaltung liegen.
In diesem Fall wird das Haaner Bürgerfest (am 14.05.2023 von 10:00 –
18:00 Uhr) als Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag aufgeführt.
Das Haaner Bürgerfest (Pfingstrausch) findet schon seit vielen Jahren in
Haan statt und ist ein beliebtes und traditionsreiches Veranstaltungsformat.
Die zahlreichen Besucherinnen und Besucher erwartet am 14.05.2023 auf
einer Open-Air-Bühne in der Fußgängerzone neben attraktiven Darbietungen
verschiedener Haaner Vereinen ein breitgefächertes musikalisches Programm,
koordiniert durch den Haaner Rockin´Rooster Club. Die diversen Bands, die dort
auftreten, wie beispielsweise Soul Food Company und Rüdiger Schiema und Michael
Kutscha (Voice of Germany), decken ein breites musikalisches Spektrum ab und
haben eine Strahlkraft auch über die Stadtgrenzen hinaus. Die unterschiedlichen
Bühnenaufführungen der Vereine und Gruppierungen reichen von Tanzvorführung,
über Poetry Slam bis hin zu Podiumsdiskussionen.
Neben dem beschriebenen Bühnenprogramm präsentieren sich die Haaner
Vereine, Gruppierungen, Parteien, Selbsthilfegruppen etc. mit Ständen in der
Innenstadt und bieten eine Vielzahl von Angeboten für die gesamte Haaner
Stadtgesellschaft. Das abwechslungsreiche Angebot reicht u.a. von Ständen des
Malteser Hilfsdienstes, der Knösterstube (ein Repair Café in Haan), der
Fairtrade Steuerungsgruppe Haan, dem Deutscher Schäferhund Verein,
Soroptimisten Club Haan über das Seniorennetzwerk „Wir für Haan“ bis zur
Lebenshilfe des Kreises Mettmann. Das Bürgerfest bietet damit der Haaner
Bevölkerung sowie auswärtigen Besucherinnen und Besuchern eine umfassende
Möglichkeit, um sich über die Aktivitäten und Hilfeleistungen, die in Haan
angeboten werden, zu informieren und eine facettenreiche Stadt zu erleben bzw.
kennenzulernen.
Zusätzlich wird es ein großes kulinarisches Angebot für die
Besucherinnen und Besucher des Bürgerfestes geben.
Das Bürgerfest stellt eines der Highlights im Kulturprogramm und
Gemeinschaftsleben der Stadt Haan in 2023 da.
II.
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13.00 Uhr für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW hat folgenden Wortlaut:
„Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt oder Ortsteilzentren dient,
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.“
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Mit dem Erfordernis eines „öffentlichen Interesses“ will der Gesetzgeber erklärtermaßen dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz (GG) und den hieraus vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Urteil vom 1.12.2009 (1 BvR 2857, 2858/07 – BVerfGE 125, 39) abgeleiteten Anforderungen Rechnung tragen. Danach bedarf eine Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. Ob ein dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV genügender Sachgrund besteht, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen. Die getroffene Entscheidung muss dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund tatsächlich vorliegt und, gegebenenfalls in Kombination mit anderen, hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung – auch hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs – zu rechtfertigen.
Gem. § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW sind vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Das Anhörungsverfahren wurde am 20.12.2022 eingeleitet (Anlage 3).
Die Anhörungsmöglichkeiten haben die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf (IHK), der Handelsverband NRW-Rheinland (HV) und ver.di wahrgenommen.
Der Handelsverband NRW Rheinland hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass er den Antrag von Wir für Haan unterstütze (Anlage 4.1). Begründet wird dies damit, dass der Antrag die Regeln des LÖG NRW einhalte und der verkaufsoffene Sonntag in Zusammenhang mit einer Veranstaltung beantragt wurde. Zudem trage die Verkaufsöffnung dazu bei, dass Haan als attraktiver Wohn- und Gewerbestandort gesehen werde und die Innenstadt dadurch belebt und das Stadtteilzentrum gefördert werde.
Die IHK stimmt dem Antrag von Wir für Haan zu (Anlage 4.2). Der räumliche und zeitliche Zusammenhang, der zwischen der Veranstaltung und den zu öffnenden Verkaufsstellen gegeben sein muss (§ 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 LÖG), liege nach Einschätzung der IHK vor. Der beantragte verkaufsoffener Sonntag wäre möglich, solange die Corona-Pandemie zu diesem Zeitpunkt eine Durchführung zulasse.
Ver.di schreibt in der Stellungnahme, dass sie verkaufsoffene Sonntage grundsätzlich ablehnen würden. Weitere Gründe gegen einen verkaufsoffenen Sonntag können der Stellungnahme im Anhang entnommen werden.
a)
Zusammenhang
zur Veranstaltung
Ein öffentliches Interesse liegt im vorliegenden Fall zunächst deshalb
vor, weil die Öffnung der Verkaufsstellen in einem Zusammenhang mit der
Durchführung der Veranstaltung Haaner Bürgerfest erfolgt. Die
Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW greift im vorliegenden Fall ein.
Zunächst besteht der in der Vermutungsregelung vorausgesetzte zeitliche
Zusammenhang, weil die Verkaufsstellen am Veranstaltungstag geöffnet werden
sollen. Der Zusammenhang ist sogar noch enger, weil es sich nicht lediglich um
denselben Tag handelt, sondern weil sich der Veranstaltungszeitraum und der
Zeitraum der Verkaufsstellenöffnung unmittelbar überlappen.
Haaner Bürgerfest: Sonntag, 14.05.2023, 10:00 – 18:00 Uhr
Das vielfältige Veranstaltungsprogramm ist auf den gesamten Zeitraum der
Ladenöffnung ausgedehnt, sodass die Besucherinnen und Besucher dauerhaft etwas
geboten bekommen.
Auch besteht der von § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW georderte räumliche
Zusammenhang. Die Veranstaltung wird auf der Fläche des Neuen Marktes und
angrenzenden Bereichen stattfinden und liegt damit unmittelbar in dem Bereich,
in dem die Verkaufsstellen geöffnet werden sollen. Eine Öffnung der
Verkaufsstellen wird sich auf die Umgrenzung „Schillerstraße – Kaiserstraße – Mittelstraße – Dieker Straße“ (jeweils
beide Straßenseiten) beziehen, die den Neuen Markt einrahmen. Auf der Fläche
des Neuen Marktes wird das Programm der Veranstaltung stattfinden. Bei allen
genannten Straßen handelt es sich um direkt anliegende bzw. Neben- oder
Verbindungsstraßen zum Neuen Markt. Das sind Flächen, die als
Veranstaltungsfläche genutzt werden oder dazu dienen, um fußläufig zum
Veranstaltungsort und den umliegenden Parkplätzen und Parkhäusern zu gelangen. Auch
bei Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr, ist ein „Durchlaufen“ der
genannten Straßen und Flächen notwendig. Somit wird innerhalb der gesamten
Umgrenzung aufgrund des Veranstaltungsprogrammes und der Wegebeziehungen damit
gerechnet, dass es ein viel höheres Besucheraufkommen geben wird, das
vergleichbar mit werktäglichem Betrieb ist.
b)
Belebung
der Innenstadt
Ferner greift auch das in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW beschriebene
öffentliche Interesse an der Belebung der Innenstadt ein. In der
Gesetzesbegründung heißt es hierzu, der Gesetzgeber habe die Gefahr einer
drohenden Verödung der Innenstädte identifiziert. Diese drohende strukturelle
Entwicklung könne sich im erheblichen Umfang negativ auf die örtlichen Lebens-
und Wohnverhältnisse der Bevölkerung auswirken. Innenstädte, Ortskerne, Stadt-
oder Ortsteilzentren seien für die Bevölkerung nicht nur deshalb von großer
Bedeutung, weil sie dort einkaufen könnten. Lebendige innerstädtische oder
innerörtliche Bereiche ermöglichten darüber hinaus auch ein gesellschaftliches
Miteinander und trügen dazu bei, dass die Bürgerinnen und Bürger sich mit Ihrer
Gemeinde identifizieren könnten. Zielrichtung der Regelung sei es,
umfangreichen Leeständen bei Gewerbe- und Wohnimmobilien und der Abwanderung
von Einzelhändlern oder deren Geschäftsaufgabe entgegenzuwirken. Ein
Unterangebot von Einkaufsmöglichkeiten, insbesondere im stationären
Einzelhandel, führe zu einer schleichenden Verschlechterung der
Lebensverhältnisse für die Bevölkerung. Miteinhergehend könnten negative
Entwicklungen, wie beispielsweise eine hohe Fluktuation bei Mietern von
Gewerbeflächen und eine stetig abnehmende Qualität und Vielfalt an
Verkaufsangeboten auftreten. Die Verschlechterung der örtlichen Lebens- und
Wohnverhältnisse könne bis hin zur Abwanderung von größeren Bevölkerungsteilen
und weiteren, nicht dem Einzelhandel zuzuordnenden Unternehmen führen.
In der Haaner Innenstadt sind einige Leerstände zu verzeichnen. Auch
wenn die Anzahl der Leerstände in den letzten Jahren recht konstant geblieben
ist, trägt der Onlinehandel, die Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie das
veränderte Kaufverhalten nicht
zuletzt verursacht durch derzeit hohe Inflationsraten dazu bei, dass bestehende
Geschäfte erschwerten Bedingungen ausgesetzt und deutlich weniger
Neuansiedlungen und Existenzgründungen zu verzeichnen sind. Öffentliches
Interesse besteht somit auch darin, dass Rahmenbedingungen geschaffen werden,
die dazu beitragen, dass bestehende Versorgungsstrukturen erhalten bleiben und
sogar gestärkt werden.
c)
Überörtliche
Sichtbarkeit der Kommune
Schließlich wird mit der Öffnung der Verkaufsstellen auch das in § 6
Abs. 1 S. 2 Nr. 5 LÖG NRW beschriebene Interesse verfolgt, die überörtliche
Sichtbarkeit der Stadt als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere
für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort
sowie Standort von kulturellen Einrichtungen zu steigern.
Bei dem Programm der Veranstaltung ist davon auszugehen, dass das
Interesse auch von Bürgerinnen und Bürgern der umliegenden Städte da sein wird,
am 14.05.2023 nach Haan zu kommen. Vor allem das Bühnenprogramm wird auswärtige
Besucherinnen und Besucher aus dem Umkreis anziehen. Zudem bietet das
Bürgerfest sowohl der Haaner Bevölkerung als auch den auswärtigen Besucherinnen
und Besuchern eine umfassende Möglichkeit, um sich über die Aktivitäten und
Hilfeleistungen, die in Haan angeboten werden, zu informieren und damit eine lebenswerte
und facettenreiche Stadt zu erleben bzw. kennenzulernen.
Die Werbung zur Veranstaltung erfolgt digital über soziale Medien auch
über die Stadtgrenze hinaus.
Die Veranstaltung sowie der geplante verkaufsoffene Sonntag unterstützen
auch die Bemühungen der städtischen Wirtschaftsförderung die Stadt Haan
Unternehmen als potenziellen Standort näherzubringen. Denn Unternehmen achten
bei einer Unternehmensverlagerung insbesondere in Zeiten des demografischen
Wandels auch verstärkt auf ein freundliches Umfeld sowie weitere sog. weiche
Standortfaktoren. Mit der Veranstaltung und dem verkaufsoffenen Sonntag
präsentiert sich die Stadt Haan und steigert ihre überörtliche Sichtbarkeit.
d)
Abwägung
Auch wenn der verfassungsrechtliche Schutzauftrag des Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 139 WRV in den Blick genommen wird, überwiegen im
vorliegenden Fall die Belange, die für die Öffnung der Verkaufsstellen
sprechen, gegenüber dem Schutz der Sonntagsruhe. Dabei wird der hohe
Stellenwert des verfassungsrechtlichen Schutzauftrags nicht verkannt.
Allerdings besteht in der Stadt Haan eine besondere Situation, die es
gerechtfertigt erscheinen lässt, dass die Belange für das Gebot der Sonntagsruhe,
hinter die für die Öffnung der verkaufsstellensprechenden Belange zurücktreten.
Maßgeblich für diese Entscheidung ist insbesondere, dass die Veranstaltung
eine werktägliche Prägung vermittelt, die den gesamten betroffenen
Verkaufsstellenbereich umfasst. Die
werktägliche Prägung erfolgt auf dem Neuen Markt durch die unmittelbare
Überschneidung von Veranstaltungs- und Verkaufsfläche. In den übrigen Bereichen
wird die werktägliche Prägung durch die oben bereits dargelegten
Wegebeziehungen vermittelt. Der gesamte Verkaufsstellenbereich wird von einer
werktags gleichen Geschäftigkeit geprägt sein, hinter der die Öffnung der
Verkaufsstellen als Annex zurücktritt. Daher kann das Gebot der Sonntagsruhe
nur noch eingeschränkt wirken. Der stationäre Einzelhandel in der Stadt Haan
muss sich nicht nur gegen den Online-Handel zu Wehr setzen, sondern steht in
Konkurrenz zu den nahegelegenen Oberzentren wie z.B. Düsseldorf, Wuppertal,
Essen, Oberhausen und Köln. Die Sonntagsöffnung stellt eine wirksame Maßnahme
dar, um den stationären Einzelhandel, der vor allem für die Einwohnenden der
Stadt Haan u.a. in Bezug auf die Versorgung von großer Bedeutung ist (auch vom
Gesetzgeber beschrieben in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW und auch hier
verdeutlicht https://www.wirtschaft.nrw/handel),
in dieser Situation zu fördern. Die Stadt Haan lässt das verfassungsrechtlich
verankerte Gebot der Sonntagsruhe in diesem Fall hinter den mit der Maßnahme
verfolgten Zweck zurücktreten.
Die Erhöhung der Aufenthaltsqualität ist ein Handlungsfeld im
integrierten Handlungskonzept Innenstadt der Stadt Haan. Auch in der
Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzeptes (2022) ist die Stärkung der
Aufenthaltsqualität bezogen auf die Fußgängerzone und mittlere Kaiserstraße
festgehalten. Die Durchführung der Veranstaltung, die durch die
Verkaufsstellenöffnung flankiert wird, stellt einen wirksamen Baustein zur
Förderung dieses Ziels dar. Die Veranstaltung ist eine wirksame Maßnahme zur
Fortsetzung und zum Ausbau der bestehenden Stadtmarketingaktivitäten. Weiterer
wesentliche Faktor ist die Nähe zu einer Reihe von Oberzentren wie z.B.
Düsseldorf, Wuppertal, Essen, Oberhausen und Köln. Die Stadt Haan befindet sich
in einem Standortwettbewerb mit diesen Oberzentren, in dem sie sich behaupten
muss. Sie hat daher ein besonderes Interesse an der Belebung der Innenstadt
sowie die überörtliche Sichtbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 LÖG NRW
zu erhöhen. Daher wird die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, den
14.05.2023 dem verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der Sonntagsruhe der
Vorrang eingeräumt.
Im vorliegenden Fall ist jedes der dargelegten öffentlichen Interessen
nach § 6 Abs.1 LÖG NRW dazu geeignet, die Sonntagsöffnung zu tragen. Die
Kumulation der öffentlichen Interessen führt zu einem Überwiegen der für die
Sonntagsöffnung stehenden Belange gegenüber dem Gebot der Sonntagsruhe. Der
Veranstaltungsbezug und die damit einhergehende werktägliche Prägung des
betroffenen Bereiches, lassen die Sonntagsöffnung als reinen Annex erscheinen.
Da das Gebot der Sonntagsruhe daher ohnehin nur noch eine eingeschränkte
Wirkung entfalten kann, überwiegen zugleich auch die anderen im § 6 Abs. 1 LÖG
NRW aufgeführten Interessen in diesem Fall. Da in Haan ferner ein nicht
unerheblicher Teil der in diesem Bereich liegenden Einzelhandelsgeschäfte
inhabergeführt sind, stehen zumeist an verkaufsoffenen Sonntagen die Inhaber
selbst in ihren Läden. Dies wiederum kommt dem Interesse der Arbeitnehmer an
einem arbeitsfreien Sonntag entgegen und verringert gleichsam das Gewicht
dieses Belanges.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Antrag lediglich die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags für das Jahr 2023 beantragt wird. Nur zum Wintertreff/Pyramidenmarkt wird ggf. ein weiterer verkaufsoffener Sonntag für 2023 in Erwägung gezogen.
Der Rat der Stadt Haan bleibt mit dem Erlass der Rechtsverordnung im untersten Bereich des Kontingentes, über das bis zu acht Verkaufsoffene Sonn- bzw. Feiertage im Jahr zugelassen werden können. Bereits in den Jahren 2017 und 2018 wurde das Kontingent an möglichen verkaufsoffenen Sonntagen nie ausgeschöpft. Es wurden maximal 2-3 verkaufsoffene Sonntage pro Jahr per Rechtsverordnung festgesetzt, die immer im Zusammenhang mit größeren Veranstaltungen in der Innenstadt standen. In 2020 und 2021 fand gar keine Öffnung an Sonn- und Feiertagen statt und in 2022 wurde nur ein verkaufsoffener Sonntag festgelegt.
III.
Die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung werden erfüllt. Daher empfiehlt die Verwaltung den Erlass der als Anlage 1 im Entwurf beigefügten Verordnung.
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass im Jahr 2023 wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
keine
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Hat keine Auswirkungen auf die Ziele der Haaner Nachhaltigkeitsstrategie.