Sachverhalt:
Mit dem Betrieb und der Vermietung einer
(auch) für den Schulsport genutzten Sporthalle bzw. -anlage kann die Stadt
unternehmerisch tätig sein und somit umsatzsteuerpflichtig werden. Die
erzielten Einnahmen müssen dabei nicht kostendeckend sein, eine
Gewinnerzielungsabsicht muss nicht bestehen. Gleichzeitig eröffnet sich jedoch
die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Auch wenn die Vorsteuer nur auf den Teil
gezogen werden kann, der auf den wirtschaftlichen Betrieb entfällt, ergeben
sich finanzielle Vorteile für die Stadt. Bislang hat der Rat die Erhebung von Sportstättennutzungsgebühren
allerdings abgelehnt.
Im
Zuge diverser Verhandlungsrunden zum Thema Haftmittelnutzung wurde auch von
Seiten eines Vereines angeregt, dass die Stadt Haan zukünftig Nutzungsgebühren
für die städtischen Sport- und Turnhallen erhebt, um steuerliche Vorteile
hinsichtlich der Verrechnung von Vorsteuerabzügen bei den Reinigungskosten nach
der Haftmittelnutzung zu generieren und somit eine „Win-Win-Situation“ für die
Handballvereine und die Stadt Haan zu schaffen.
Unabhängig
von der jederzeit möglichen Einrichtung eines Betriebes gewerblicher Art (würde
automatisch mit der Vermietung begründet), regt die Verwaltung an, ab dem
01.01.2024 Nutzungsgebühren zu erheben.
Auch angesichts der sich deutlich verschlechternden Haushaltssituation der
Stadt Haan ist eine Befassung mit dem Thema aus Sicht der Verwaltung
unerlässlich.
Zum
Stichtag 31.12.2022 hat die Verwaltung eine Vollkostenrechnung für das Jahr
2022 erstellt, und zwar differenziert nach Turn- und Sporthallen bzw.
Sportplätzen.
Eingeflossen
sind die tatsächlichen Personalkostenanteile, welche für die Unterhaltung und
den Betrieb der Sportstätten regelmäßig angefallen sind. Als Sachkosten wurden
die Kosten für Instandhaltung/Wartung, Verbrauchsmaterial,
Kanalbenutzungsgebühr, Schornsteinfeger, Reinigung, Versicherung, Strom, Gas,
Wasser, Abschreibungen und Sportgerätewartung berücksichtigt. Als Basis für die
Erhebung von Gebühren für außerschulische Nutzungen ist beabsichtigt, die
Gesamtaufwendungen für die Turn- und Sporthallen durch die tatsächlichen
Nutzungszeiten von Schulen und Vereinen zu dividieren und den Vereinen
selbstverständlich nur ihre individuellen Nutzungszeiten in Rechnung zu
stellen. Bei den Sportplätzen sollen die Gesamtaufwendungen zu den
Gesamt-Öffnungszeiten und den individuellen Nutzungszeiten durch die Vereine
ins Verhältnis gesetzt werden. Das Nutzungsentgelt der Turn- und Sporthallen
erfolgt entsprechend ihrer jeweiligen Größe. Die Turnhallen der Grundschulen
Bollenberg, Don Bosco, Mittelhaan und Gruiten stellen eine Einheit dar, die
Turnhalle der Grundschule Unterhaan zwei Einheiten, die Sporthallen von
Gymnasium und Gesamtschule je drei Einheiten. Die grobe Kostenstruktur ergibt
sich aus der Anlage. Diese wird zu den Haushaltsplanberatungen für den Haushalt
2024 noch verfeinert und insbesondere um die Vorteile der anteiligen
Umsatzsteuerverrechnung ergänzt.
Der
interkommunale Vergleich hat ergeben, dass verschiedene Städte im Kreis
Mettmann Gebühren für die Nutzung ihrer Sportstätten erheben. Somit erscheint
es auch aus diesem Grund nur folgerichtig, wenn sich die Stadt Haan diesem
Zustand annähert und bei dieser Gelegenheit mögliche steuerliche Vorteile
generiert.
Beschlussvorschlag:
- Die
Kalkulation der Verwaltung für die Unterhaltung der städtischen
Sportstätten (Turn- und Sporthallen sowie Sportplätze) mit Stand
31.12.2022 laut Anlage wird zur Kenntnis genommen.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, zum 01.01.2024 eine Konzeption zur Erhebung
von Nutzungsentgelten für die städtischen Sportstätten (Turn- und
Sporthallen sowie Sportplätze) in Abstimmung mit den Sportvereinen zu
entwickeln und diese im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2024 zur
Entscheidung vorzulegen. Hierzu wird eine Gebührensatzung zur Satzung der
Stadt Haan über die Benutzung der Sportstätten vom 24.05.1995 in der
jeweils aktuellen Fassung vorbereitet.
Finanz. Auswirkung:
keine
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Bezugnehmend
auf den Kriterienkatalog für die Nachhaltigkeitseinschätzung der Haaner
Nachhaltigkeitsstrategie liegen weder fördernde noch hemmende Auswirkungen vor.