Sachverhalt:
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung NRW können Kommunen Satzungen erlassen, um
ihre Angelegenheiten zu regeln. Im Straßen- und Wegegesetz NRW ist in den §§ 19
ff festgehalten, dass Sondernutzungen des öffentlichen Straßenraums nur über
eine Satzung mit Gebühren belegt werden können. Die Sondernutzungssatzung der
Stadt Haan regelt daher, welche Nutzung des öffentlichen Straßenraums in Haan
als Sondernutzung einer Genehmigung bedarf und welche Gebühren dafür anfallen.
In der Sitzung des Ausschusses für Feuerwehr- und
Ordnungsangelegenheiten am 01.02.2023 wurde die Verwaltung beauftragt, zum
nächsten Haupt- und Finanzausschuss und Rat eine Änderungssatzung der
Sondernutzungssatzung vorzulegen und hierin die Bereitstellung von E-Scootern
im Verleihsystem als Sondernutzung im Rahmen des Gebührentarifs zu
berücksichtigen.
Die Inanspruchnahme gewidmeter Straßenflächen für private Zwecke ist als
Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
genehmigungspflichtig. Eine entsprechende Erlaubnis berücksichtigt die
Tatsache, dass der öffentliche Straßenraum begrenzt zur Verfügung steht und der
Gemeingebrauch der Straßennutzung nicht beeinträchtigt werden darf. Zur
Sicherstellung der straßenrechtlichen Verträglichkeit sind in der
Sondernutzungserlaubnis nur straßenbezogene Belange zu berücksichtigen. Nach
bisheriger kommunaler Praxis dürften u. a. folgende Auflagen unstrittig
möglich sein:
·
Beschränkungen der Geschäftsgebiete und
Festlegungen von Verbotszonen
·
Festlegungen zur Begrenzung der Zahl der
Fahrzeuge im Gemeindegebiet oder in Teilgebieten
·
Festlegungen zum Auf- und Abstellen der
Fahrzeuge
·
Reaktionsfristen zum Umstellen der Fahrzeuge
·
Das Gebot des Umstellens nicht genutzter
Fahrzeuge
Bei Nichterfüllen der
definierten Auflagen/Nebenbestimmungen kann die Erlaubnis widerrufen werden.
Für die Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis erhebt
die Stadt Gebühren aufgrund des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung. Entsprechend
dem Beschluss des FOA hat die Verwaltung eine neue Tarifstelle eingefügt. Für
einen Gebührentatbestand muss bei der Gebührenermittlung das sonstige
Gebührengefüge der Sondernutzungssatzung zugrunde gelegt werden. Hierbei ist
der Vergleich mit anderen Nutzungen, eine Bewertung der Einschränkung des
Gemeingebrauchs sowie des wirtschaftlichen Vorteils des Erlaubnisnehmenden zu
berücksichtigen. Ferner gilt es auch das öffentliche Interesse an der Nutzung
der E-Scooter als Beitrag zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs
zu berücksichtigen. Vorliegend schlägt daher die Verwaltung die Erhebung einer
Sondernutzungsgebühr pro Bereitstellung von einem E-Scooter im Verleihsystem in
Höhe von 50,00 € pro Fahrzeug pro Jahr im Stadtgebiet vor.
Sachverhalt:
Beschlussvorschlag:
Die Änderungssatzung
wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
Mit Inkrafttreten der 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Haan werden zusätzliche Erträge zugunsten des städtischen Haushaltes erzielt. Diese ergeben sich aus dem Hinzutreten eines neuen Gebührentatbestandes und können mit der Erteilung der entsprechenden Sondernutzungserlaubnis erhoben werden. Die genaue Ertragshöhe ist von der Anzahl der beantragten und genehmigten Sondernutzungserlaubnisse abhängig.