Betreff
Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung -
Vorlage
32-2/030/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung NRW können Kommunen Satzungen erlassen, um ihre Angelegenheiten zu regeln. Im Straßen- und Wegegesetz NRW ist in den §§ 19 ff festgehalten, dass Sondernutzungen des öffentlichen Straßenraums nur über eine Satzung mit Gebühren belegt werden können. Die Sondernutzungssatzung der Stadt Haan regelt daher, welche Nutzung des öffentlichen Straßenraums in Haan als Sondernutzung einer Genehmigung bedarf und welche Gebühren dafür anfallen.

 

In der Sitzung des Ausschusses für Feuerwehr- und Ordnungsangelegenheiten am 01.02.2023 wurde die Verwaltung beauftragt, zum nächsten Haupt- und Finanzausschuss und Rat eine Änderungssatzung der Sondernutzungssatzung vorzulegen und hierin die Bereitstellung von E-Scootern im Verleihsystem als Sondernutzung im Rahmen des Gebührentarifs zu berücksichtigen.

 

Die Inanspruchnahme gewidmeter Straßenflächen für private Zwecke ist als Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) genehmigungspflichtig. Eine entsprechende Erlaubnis berücksichtigt die Tatsache, dass der öffentliche Straßenraum begrenzt zur Verfügung steht und der Gemeingebrauch der Straßennutzung nicht beeinträchtigt werden darf. Zur Sicherstellung der straßenrechtlichen Verträglichkeit sind in der Sondernutzungserlaubnis nur straßenbezogene Belange zu berücksichtigen. Nach bisheriger kommunaler Praxis dürften u. a. folgende Auflagen unstrittig möglich sein:

 

·         Beschränkungen der Geschäftsgebiete und Festlegungen von Verbotszonen

·         Festlegungen zur Begrenzung der Zahl der Fahrzeuge im Gemeindegebiet oder in Teilgebieten

·         Festlegungen zum Auf- und Abstellen der Fahrzeuge

·         Reaktionsfristen zum Umstellen der Fahrzeuge

·         Das Gebot des Umstellens nicht genutzter Fahrzeuge

 

Bei Nichterfüllen der definierten Auflagen/Nebenbestimmungen kann die Erlaubnis widerrufen werden.

 

Für die Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis erhebt die Stadt Gebühren aufgrund des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung. Entsprechend dem Beschluss des FOA hat die Verwaltung eine neue Tarifstelle eingefügt. Für einen Gebührentatbestand muss bei der Gebührenermittlung das sonstige Gebührengefüge der Sondernutzungssatzung zugrunde gelegt werden. Hierbei ist der Vergleich mit anderen Nutzungen, eine Bewertung der Einschränkung des Gemeingebrauchs sowie des wirtschaftlichen Vorteils des Erlaubnisnehmenden zu berücksichtigen. Ferner gilt es auch das öffentliche Interesse an der Nutzung der E-Scooter als Beitrag zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs zu berücksichtigen. Vorliegend schlägt daher die Verwaltung die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr pro Bereitstellung von einem E-Scooter im Verleihsystem in Höhe von 50,00 € pro Fahrzeug pro Jahr im Stadtgebiet vor.

Sachverhalt:

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderungssatzung wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

Finanz. Auswirkung:

 

Mit Inkrafttreten der 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Haan werden zusätzliche Erträge zugunsten des städtischen Haushaltes erzielt. Diese  ergeben sich aus dem Hinzutreten eines neuen Gebührentatbestandes und können mit der Erteilung der entsprechenden Sondernutzungserlaubnis erhoben werden. Die genaue Ertragshöhe ist von der Anzahl der beantragten und genehmigten Sondernutzungserlaubnisse abhängig.