Hier: Stellungnahme der Fachaufsicht
Anlass
Im Zuge der Beratung über den Bürgerantrag zum Umbau der Kampheider
Straße beauftragte der UMA die Verwaltung Gespräche mit dem Kreis Mettmann und
der Bezirksregierung zu führen. Nach niederländischem Vorbild sollte auf der
Kampheider Straße ein beidseitiger, rotmarkierter Radschutzstreifen als Teststrecke
eingerichtet werden. Die so verengte Kernfahrbahn sollte die Fahrzeugführenden
auf das zulässige Geschwindigkeitsniveau einbremsen. Darüber hinaus sollte die
Aufstellung einer stationären Geschwindigkeitsmessstelle geprüft werden. Zu
beiden Punkten sollte das Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden erzielt
werden.
Sachverhalt
1. Teststrecke mit beidseitigem Radschutzstreifen
Mit dem Hinweis auf den „Modellversuch zur Abmarkierung von
Schutzstreifen außerorts und zur Untersuchung der Auswirkungen auf die
Sicherheit und Attraktivität im Radverkehrsnetz“ des Bundesverkehrsministeriums
hat der Kreis Mettmann die Anlage der Radschutzstreifen auf der Kampheider
Straße abgelehnt. Es seien Sicherheitsdefizite ersichtlich geworden, welche das
Ministerium veranlassten Schutzstreifen außerorts und eine entsprechende
Zulassung durch Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bzw. der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nicht
weiterzuverfolgen. Somit kommen die Radschutzstreifen im Außerortsbereich
generell, und im Fall der Kampheider Straße auch als Teststrecke, nicht in
Betracht.
2. Stationäre Geschwindigkeitsmessstelle
Die Einrichtung einer stationären Messstelle für
Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen wird vom Kreis Mettmann für die
Kampheider Straße abgelehnt. Die Neuerrichtung einer solchen Anlage erfolge „nur
auf Beschluss der Unfallkommission zur Entschärfung einer Unfallhäufungsstelle,
bei der sich die Ursache auf die nachweisbare Nichteinhaltung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zurückführen lässt.“ Auf der Kampheider Straße sind diese
Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Daher besteht weder ein Erfordernis, noch
eine rechtliche Grundlage für eine solche Messstelle.
3. Grundsätzliche Betrachtung des Kreis Mettmann zur Kampheider Straße
Hinsichtlich der verkehrsrechtlichen und verkehrsbedeutenden Situation
der Kampheider Straße machte der Kreis Mettmann in den Gesprächen mit der
Verwaltung noch einmal deutlich, dass die Straße ausschließlich entsprechend ihrer
unstrittig vorhandenen Bedeutung ausgebaut werden darf. Dazu zählen in erster
Linie die erforderlichen Querschnittsbreiten für die Regelgeschwindigkeiten.
Keinesfalls sind (weitere) geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen in Form von
Schwellen oder Verschwenkungen zulässig. Ziel eines Ausbaues muss es sein, eine
Regelgeschwindigkeit von (mindestens) 50 km zu garantieren.
Fazit
Die aktuelle Situation der Kampheider Straße wird vom Kreis Mettmann derzeit geduldet. Sollte die Stadt Haan die Straße überplanen, ist eine Tempobeschränkung auf 30 km nicht länger haltbar. Die Straße müsste auf mindestens 50 km ausgelegt werden. Die dafür erforderliche Fahrbahnbreite beträgt wenigstens 6,50 m. Unter Berücksichtigung der notwendigen Randeinfassungen sowie eines einseitigen Gehweges summiert sich die Gesamtbreite auf über 8,50 m. Diese Grundstücksbreite ist auf der Kampheider Straße, wenn auch knapp, nicht an allen Stellen gegeben. Auf einer Länge von ca. 120 m müsste ein ca. 1 m breiter Grundstücksstreifen von den Anliegern erworben werden. Die auszubauende Fläche allein zwischen der Stadtgrenze und der Einmündung Irdelen beträgt über 3.000 m². Die Kosten für einen Vollausbau lägen damit bei über 600.000,- €.
Nachhaltigkeitseinschätzung: