Sachverhalt:
Der Bürgermeister der hessischen Stadt Neukirchen ist im
Februar 2020 vom Amtsgericht Schwalmstadt wegen fahrlässiger Tötung durch
Unterlassen zu einer Geldstrafe von 12.000 Euro verurteilt worden. Grund war,
dass im Juni 2016 im Dorfteich drei Kinder im Alter von 5, acht und neun Jahren
ertrunken waren. Als hauptamtlicher Bürgermeister sei er für die Sicherung des
Teichs verantwortlich gewesen und hätte der Verkehrssicherungspflicht nicht
entsprochen. Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein. Ende Februar 2023 entschied
das zuständige Landgericht, verschärfte das Urteil des Amtsgerichts und
verurteilte den damaligen Bürgermeister zu einer Geldstrafe in Höhe von 14.400
Euro (Anlage 1: Dorfteich:
Landgericht verurteilt Bürgermeister | KOMMUNAL). Ende März 2023 legten
Staatsanwaltschaft und ehemaliger Bürgermeister Revision ein.
Das Urteil des Landgerichts veranlasste die Stadtverwaltung
dazu, das Stadtgebiet Haan auf vergleichbare Teiche hin zu untersuchen.
Ergebnis dieser Prüfung war, dass der Teich im Schillerpark, aber auch die
Regenrückhaltebecken „Tückmantel“, „Holthausen“ und „Zwengenberg“ eine gewisse
Vergleichbarkeit aufweisen. Vor diesem Hintergrund wandte sich die Verwaltung
an die kommunale Versicherung (GVV) und bat um Mitteilung, wie diese die
Gefährlichkeit der Gewässer einschätzt.
Die GVV führte für den Teich im Schillerpark aus, dass rechtlich
die Verkehrssicherungspflicht in der Regel so definiert wird, dass jeder, der
einen Verkehr eröffnet oder eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält,
verpflichtet ist, dass niemand mehr als notwendig gefährdet oder geschädigt
wird. In Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht für Wasserflächen folge
daraus, dass Schutzmaßnahmen insbesondere dem oft durch Spieltrieb bzw.
Leichtsinn und Unerfahrenheit gekennzeichneten Verhalten von Kindern Rechnung getragen
werden müsse.
Befinde sich in der Nähe eines Gewässers eine Wohnbebauung
oder ein Spielplatz, müsse dabei regelmäßig mit alleine spielenden Kindern
gerechnet werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Eltern nicht immer
vollumfänglich ihren Aufsichtspflichten nachkommen und sich Kinder ab einem
gewissen Alter in der Regel auch ohne ständige elterliche Aufsicht bewegen
können. Für den Umfang der Sicherungsmaßnahmen sei entscheidend, inwieweit
Kinder, die in ein Gewässer fallen, die Möglichkeit hätten, sich auch selbst
wieder zu retten. Sofern die Uferböschung flach angelegt und das Gewässer nicht
allzu tief sei, erfordere die Gefährdungssituation in der Regel keine
Einzäunung. In anderen Fällen müsse ein Gewässer eingezäunt werden, alternativ
könne im Einzelfall auch eine Absicherung der gefährlichen Uferbereiche erfolgen
(s. Schreiben der GVV, Anlage 3).
Soweit Kinderspielplätze in der Nähe eines Teiches
vorhanden seien, wäre mithin zu prüfen, ob der Uferbereich in der Nähe des
Spielplatzes ein starkes Gefälle aufweist und eine Tiefe von mehr als 40 cm im
Uferbereich erreicht wird. Sofern dies der Fall ist, wäre eine weitergehende
Absicherung nach Auffassung des Versicherers erforderlich.
Auf den Teich im Schillerpark trifft dies zu. In direkter
Nähe angrenzend liegt der Kinderspielplatz, der Uferbereich in der Nähe des
Spielplatzes weist ein starkes Gefälle auf und eine Tiefe von mehr als 40 cm
wird im Uferbereich erreicht.
Die Verwaltung erwartet auch noch eine Antwort der GVV
für die oben genannten Regenrückhaltebecken und wird erforderlichenfalls auch
diese einzäunen.
Fazit:
Die Stadtverwaltung wird daher insbesondere zum Schutze
kleinerer Kinder eine wirksame Abzäunung um den Schillerteich aufstellen. Diese
Zaunanlage ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Vorlage der Verwaltung zur
Kenntnis.