Betreff
Verkehrssicherungspflichten für Gewässer
Vorlage
32-2/031/2023
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Bürgermeister der hessischen Stadt Neukirchen ist im Februar 2020 vom Amtsgericht Schwalmstadt wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 12.000 Euro verurteilt worden. Grund war, dass im Juni 2016 im Dorfteich drei Kinder im Alter von 5, acht und neun Jahren ertrunken waren. Als hauptamtlicher Bürgermeister sei er für die Sicherung des Teichs verantwortlich gewesen und hätte der Verkehrssicherungspflicht nicht entsprochen. Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein. Ende Februar 2023 entschied das zuständige Landgericht, verschärfte das Urteil des Amtsgerichts und verurteilte den damaligen Bürgermeister zu einer Geldstrafe in Höhe von 14.400 Euro (Anlage 1: Dorfteich: Landgericht verurteilt Bürgermeister | KOMMUNAL). Ende März 2023 legten Staatsanwaltschaft und ehemaliger Bürgermeister Revision ein.

Das Urteil des Landgerichts veranlasste die Stadtverwaltung dazu, das Stadtgebiet Haan auf vergleichbare Teiche hin zu untersuchen. Ergebnis dieser Prüfung war, dass der Teich im Schillerpark, aber auch die Regenrückhaltebecken „Tückmantel“, „Holthausen“ und „Zwengenberg“ eine gewisse Vergleichbarkeit aufweisen. Vor diesem Hintergrund wandte sich die Verwaltung an die kommunale Versicherung (GVV) und bat um Mitteilung, wie diese die Gefährlichkeit der Gewässer einschätzt.

Die GVV führte für den Teich im Schillerpark aus, dass rechtlich die Verkehrssicherungspflicht in der Regel so definiert wird, dass jeder, der einen Verkehr eröffnet oder eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, verpflichtet ist, dass niemand mehr als notwendig gefährdet oder geschädigt wird. In Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht für Wasserflächen folge daraus, dass Schutzmaßnahmen insbesondere dem oft durch Spieltrieb bzw. Leichtsinn und Unerfahrenheit gekennzeichneten Verhalten von Kindern Rechnung getragen werden müsse.

Befinde sich in der Nähe eines Gewässers eine Wohnbebauung oder ein Spielplatz, müsse dabei regelmäßig mit alleine spielenden Kindern gerechnet werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Eltern nicht immer vollumfänglich ihren Aufsichtspflichten nachkommen und sich Kinder ab einem gewissen Alter in der Regel auch ohne ständige elterliche Aufsicht bewegen können. Für den Umfang der Sicherungsmaßnahmen sei entscheidend, inwieweit Kinder, die in ein Gewässer fallen, die Möglichkeit hätten, sich auch selbst wieder zu retten. Sofern die Uferböschung flach angelegt und das Gewässer nicht allzu tief sei, erfordere die Gefährdungssituation in der Regel keine Einzäunung. In anderen Fällen müsse ein Gewässer eingezäunt werden, alternativ könne im Einzelfall auch eine Absicherung der gefährlichen Uferbereiche erfolgen (s. Schreiben der GVV, Anlage 3).

Soweit Kinderspielplätze in der Nähe eines Teiches vorhanden seien, wäre mithin zu prüfen, ob der Uferbereich in der Nähe des Spielplatzes ein starkes Gefälle aufweist und eine Tiefe von mehr als 40 cm im Uferbereich erreicht wird. Sofern dies der Fall ist, wäre eine weitergehende Absicherung nach Auffassung des Versicherers erforderlich.

Auf den Teich im Schillerpark trifft dies zu. In direkter Nähe angrenzend liegt der Kinderspielplatz, der Uferbereich in der Nähe des Spielplatzes weist ein starkes Gefälle auf und eine Tiefe von mehr als 40 cm wird im Uferbereich erreicht.

Die Verwaltung erwartet auch noch eine Antwort der GVV für die oben genannten Regenrückhaltebecken und wird erforderlichenfalls auch diese einzäunen.

Fazit:

Die Stadtverwaltung wird daher insbesondere zum Schutze kleinerer Kinder eine wirksame Abzäunung um den Schillerteich aufstellen. Diese Zaunanlage ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.