Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 12.12.2022 hat der Präsident des Landgerichts in Wuppertal die
Stadt Haan darüber informiert, dass der Jugendhilfeausschuss für die Wahl der
Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen für die Jugendschöffengerichte des
Landgerichtsbezirks Wuppertal für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum
31.12.2028 (Anlage 2)
- 4
Jugendhauptschöffen (2 männliche und 2 weibliche) und
- 6
Jugendhilfsschöffen (3 männliche und 3 weibliche)
sowie für die Wahl der Jugendhauptschöffen für die Jugendkammern des
Landgerichts Wuppertal für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028
(Anlage 3)
- 6
Jugendhauptschöffen (3 männliche und 3 weibliche)
vorzuschlagen hat.
Die
Verwaltung hat am 21. Februar 2023 über eine
Pressemitteilung sowie über die Homepage der Stadt Haan Bürgerinnen und Bürger
über das Bewerbungsverfahren informiert.
Die
vom Jugendhilfeausschuss zu beschließende Vorschlagsliste gilt als
Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Für die
Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35
Jugendgerichtsgesetz).
Die
Vorschlagsliste ist nach Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss eine Woche
lang im Jugendamt zu jedermanns Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt ist vorher
öffentlich bekanntzumachen (§ 35 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz).
Die
Vorschlagsliste ist bis zum 15.08.2023 dem Amtsgericht Mettmann vorzulegen.
Auf
die Wahl der Schöffen hat die Stadt Haan keinen Einfluss. Diese Aufgabe obliegt
dem in § 40 Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Ausschuss beim Landgericht
Wuppertal.
Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss der Stadt Haan beschließt die von der Verwaltung
vorgelegte Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen und
Jugendhilfsschöffen für die Jugendschöffengerichte und Jugendkammern des
Landgerichtsbezirks Wuppertal für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum
31.12.2028 entsprechend Anlage 1.
Finanz. Auswirkung:
keine
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Bezugnehmend
auf den Kriterienkatalog für die Nachhaltigkeitseinschätzung der Haaner
Nachhaltigkeitsstrategie liegen weder fördernde noch hemmende Auswirkungen vor.