Betreff
Wahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen/-schöffen für die Schöffengerichte und Strafkammern (einschl. Schwurgericht – ohne Jugendstrafkammern-) des Landgerichtsbezirkes Wuppertal für die Amtszeit von 01.01.2024 bis zum 31.12.2028
Vorlage
32-2/032/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gem. §§ 36 und 77 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit der Verfügung zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffenamt(Schöffen-AV) AV d. die Gemeinden in jedem fünften Jahr eine einheitliche Vorschlagsliste für die Schöffinnen und Schöffen des Amtsgerichts und Landgerichts auf.  

 

Mit Schreiben vom 12.12.2022 hat der Präsident des Landgerichts Wuppertal bestimmt, dass seitens der Stadt Haan für die gemeinsamen Schöffengerichte beim Amtsgericht Wuppertal und Amtsgericht Velbert drei Hauptschöffinnen/Hauptschöffen und für die Strafkammern im Landgerichtsbezirk Wuppertal zwanzig Hauptschöffinnen / Hauptschöffen vorzuschlagen sind.

 

Zur Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste bedarf es der Zustimmung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung. Soweit zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte oder sonstiger schützenswerter Interessen der Bewerber/-innen sollen die Beratung und Entscheidung möglichst in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Dementsprechend ist die vollständige Liste im nicht öffentlichen Teil beigefügt.

 

Es soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.      

 

Darüber hinaus haben die Gemeinden bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Amt der Schöffin/des Schöffen geeignet sind.

 

Voraussetzung für die Übernahme dieses Ehrenamtes ist, dass die Bewerber

 

·         die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

·         Zu Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben.

·         Ihren Wohnsitz zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Haan haben.

·         Nicht aus gesundheitlichen Gründen für das Amt ungeeignet sind.

·         Der deutschen Sprache mächtig sind.

·         Nicht in Vermögensverfall geraten sind.

 

Darüber hinaus sollten gem.§ 34 GVG nicht berufen werden,

 

            der Bundespräsident,

            Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung,

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,

            Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer und

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind

 

 

Auf Grund verschiedener Pressemitteilungen haben sich insgesamt 89 Haaner Bürger(-innen) um die Aufnahme in die Vorschlagsliste beworben.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass alle Bewerber(innen) für das Amt der Schöffin bzw. Schöffen geeignet sind, Ausschlussgründe sind der Verwaltung nicht bekannt geworden.

 

Die Vorschlagsliste enthält mithin 89 Bewerber(innen) und sollte – obgleich sie mehr Vorschläge beinhaltet, als vom Präsidenten des Landgerichtes Wuppertal angefordert – ungekürzt beschlossen und dem beim Amtsgericht Mettmann zu bildenden Auswahlausschuss vorgelegt werden.   

Beschlussvorschlag:

Die in der Anlage 1 im nicht öffentlichen Teil beigefügte Vorschlagsliste für die Wahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen /- schöffen der Schöffengerichte und Strafkammern des Landgerichtsbezirkes Wuppertal für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 wird beschlossen.

Finanz. Auswirkung:

 

Keine