Betreff
2. Änderung des LEP Windkraft / Freiflächenphotovoltaik
hier: Stellungnahme der Verwaltung sowie aktueller Stand der Regionalplanänderung
Vorlage
61/081/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1          Ausgangssituation

 

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat am 02.06.2023 beschlossen, den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu ändern. Vom 23.06.2023 bis 28.07.2023 bestand im Rahmen des Beteiligungsverfahrens die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Entwurf der 2. Änderung des Landesentwicklungsplans abzugeben.

 

Ziel der Änderung des Landesentwicklungsplans ist es, das Bundesgesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) zügig umzusetzen. Darin ist die planerische Ausweisung von mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung festgeschrieben, sodass die Sicherung weiterer Flächen für die Windenergie in Nordrhein-Westfalen erforderlich wird. Auch verfolgt die Landesregierung mit der LEP-Änderung das Ziel, die Flächenkulisse für Freiflächen-Solarenergie in Nordrhein-Westfalen maßvoll zu erweitern.

 

 

2          Regelungen der LEP-Änderung

 

Im vorgelegten Entwurf zur 2. Änderung des Landesentwicklungsplans werden Ziele und Grundsätze zur Steuerung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien (Wind- und Freiflächen-Solarenergie) auf Landesebene vorgegeben.

 

Die formulierten Ziele sind verbindlich und müssen von den folgenden Planungsebenen zwingend beachtet werden. Die Ziele sind somit auch im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung nicht überwindbar und lösen eine strikte Bindung aus.

 

Die formulierten Grundsätze sind von den folgenden Planungsebenen zu berücksichtigen. Sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, können aber bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

 

Im Entwurf zur 2. Änderung des Landesentwicklungsplans werden nachstehende Regelungen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien getroffen. Wegen ihres Umfangs wurden diese teilweise gekürzt oder vereinfacht zusammengefasst.

 

Ziel 10.2-2

Für Nordrhein-Westfalen sind insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche

planerisch für die Windenergie festzulegen. In der Planungsregion Düsseldorf sind mindestens 4.151 ha als Vorranggebiete (Windenergiebereiche) bereitzustellen.

 

Ziel 10.2-3

Mit den nach Ziel 10.2-2 festgelegten Windenergiebereichen sind Höhenbeschränkungen nicht vereinbar.

 

Grundsatz 10.2-5

Die Regionalplanverfahren zur Festlegung der Flächenziele sollen parallel zur Änderung des Landesentwicklungsplans geführt werden.

 

Ziel 10.2-6

Regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche können für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden, sofern es sich um Nadelwald handelt. Davon ausgenommen sind Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturwaldzellen und Natura 2000-Gebiete.

 

Grundsatz 10.2-7

In waldarmen Gemeinden (unter 20 % Waldanteil im Gemeindegebiet) soll in den regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen auf die Festlegung von Windenergiegebieten verzichtet werden.

 

Ziel 10.2-8

Vorranggebiete für die Windenergienutzung dürfen auch in Bereichen für den Schutz der Natur festgelegt werden, soweit es sich dabei nicht um Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationale Naturmonumente oder Nationalparke handelt.

 

Grundsatz 10.2-9

Bei der Festlegung von Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sollen geeignete Windenergiestandorte und geeignete Windenergieplanungen der Kommunen berücksichtigt werden.

 

Ziel 10.2-10

Die Windenergiebereiche sind im Hinblick auf technische Entwicklungen und die Ausnutzbarkeit zur Energieerzeugung turnusmäßig zu prüfen und fortzuschreiben.

 

Grundsatz 10.2-11

Bei der regionalplanerischen Festlegung von Windenergiebereichen sind die Belange der betroffenen Kommunen besonders in den Blick zu nehmen.

 

Ziel 10.2-12

In Industrie- und Gewerbegebieten ist die Inanspruchnahme von geeigneten Flächen für die Windenergienutzung als eine arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung zu prüfen.

 

Ziel 10.2-13

Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans angepassten Regionalpläne erfolgt der Zubau von Windenergieanlagen auf den Flächen, die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen. Soweit solche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große zusammenhängende für die Windenergie geeignete Flächen für den Windenergieausbau zu nutzen.

 

Ziel 10.2-14

Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen ist im Freiraum mit Ausnahme von regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen und Bereichen zum Schutz der Natur möglich, wenn der jeweilige Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist.

 

Ziel 10.2-15

Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen auf hochwertigen Ackerböden darf nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen.

 

Grundsatz 10.2-16

Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen soll in landwirtschaftlichen Kernräumen nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen.

 

Grundsatz 10.2-17

Für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen im Freiraum sollen vorzugsweise vorbelastete Standorte genutzt werden. Darunter fallen beispielsweise Brachflächen sowie Flächen entlang von Verkehrsachsen.

 

Grundsatz 10.2-18

Bauleitplanung soll die Freiflächen-Solarenergienutzung im Siedlungsraum als arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung unterstützen.

 

Die Ziele und Grundsätze der LEP-Änderung inkl. Erläuterungen können in Anlage 1 eingesehen werden. Aufgrund des erheblichen Gesamtumfangs wurde auf einen Ausdruck der gesamten Beteiligungsunterlagen verzichtet. Sie sind als Anlage 2 jedoch dem Ratsinformationssystem zu entnehmen. Weitere Informationen stehen zudem als Download-Link auf der Internetseite der Landesregierung unter https://landesplanung.nrw.de/landesentwicklungsplan/aenderungsverfahren-des-landesentwicklungsplans-zum-ausbau-der-erneuerbaren zur Verfügung.

 

 

3          Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Stadt Haan ist am 20.06.2023 vom Kreis Mettmann über das laufende Beteiligungsverfahren zur 2. Änderung des Landesentwicklungsplans und die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 28.07.2023 informiert worden. Um die gesetzte Frist einhalten zu können, hat die Verwaltung eine Stellungnahme erarbeitet, welche der zuständigen Staatskanzlei mit dem Hinweis übersendet wurde, dass diese nur vorbehaltlich des noch ausstehenden Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planung und Bau am 29.08.2023 erfolgt. Die Stellungnahme der Verwaltung ist der Anlage 3 zu entnehmen.

 

Grundsätzlich begrüßt die Verwaltung die 2. Änderung des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und die damit einhergehenden Steuerungselemente. Die mit der Stellungnahme vorgebrachten Anregungen bzw. Hinweise sind insbesondere mit Blick auf mögliche Nutzungskonflikte bei einer regionalplanerischen Ausweisung von Windenergiebereichen in Haan getroffen worden.

 

 

4          Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen

 

Die Verwaltung empfiehlt, der vorgelegten Stellungnahme zuzustimmen. Im Anschluss an das Beteiligungsverfahren wird die Landesplanungsbehörde die Stellungnahmen auswerten und abwägen. Die finale Fassung der Landesentwicklungsplanänderung wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen.

 

Abgeschlossen werden soll das Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans im Frühjahr 2024. Die Regionalpläne in den sechs Planungsregionen werden weitgehend zeitgleich geändert.

 

 

4.1      Anstehende Änderungen des Regionalplans Düsseldorf

 

Hinsichtlich der Dringlichkeit des Ausbaus der Erneuerbaren Energien sollen das Verfahren zur 17. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Solarenergieanlagen) und das Verfahren zur 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) während des laufenden Verfahrens zur 2. Änderung des LEP NRW eingeleitet werden. Mit Blick auf die inhaltlichen Parallelen der Verfahren zur Änderung des Regionalplans sowie des Verfahrens zur 2. Änderung des LEP NRW wird angestrebt, dass die 17. und 18. Änderung des Regionalplans erst nach der 2. Änderung des LEP NRW in Kraft tritt.

 

 

17. Änderung des Regionalplans Düsseldorf: Änderung der Festlegungen zu Solarenergieanlagen

 

Im Rahmen der 17. Regionalplanänderung soll nach aktuellem Stand eine Änderung (ggf. vollständige Streichung) der textlichen Festlegungen zu Solarenergieanlagen (Ziel 1 des Kapitels 5.5.2 des RPD) erfolgen. Ob darüber hinaus auch eine zeichnerische Festlegung von Solarenergiebereichen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten erfolgt, ist noch offen und daher auch nicht vollständig ausgeschlossen.

 

Die Stadt Haan wurde mit Schreiben vom 11.07.2023 frühzeitig von der 17. Änderung des Regionalplans unterrichtet. Mit gleichem Schreiben ist auf die Möglichkeit hingewiesen worden, beim Scoping mitzuwirken und bis zum 08.08.2023 zum vorgesehenen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts Stellung zu nehmen.

 

 

18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf: Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen

 

Der am 02.06.2023 beschlossene Entwurf des LEP NRW sieht im Ziel 10.2-2 vor, dass in der Planungsregion Düsseldorf mindestens 4.151 ha als Vorranggebiete für die Windenergienutzung bereitgestellt werden müssen (siehe Kapitel 2). Mit den bereits im Regionalplan Düsseldorf bestehenden Windenergiebereichen wird dieser im Entwurf der LEP-Änderung vorgesehene regionale Flächenwert nicht erreicht, sondern deutlich unterschritten. Im Zuge der 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf werden voraussichtlich in größerem Umfang weitere Windenergiebereiche festgelegt und möglicherweise dabei auch bestehende Windenergievorbehaltsbereiche ganz oder teilweise in Windenergiebereiche umgewandelt. Es ist aber auch möglich, dass bestehende Windenergiebereiche und Windenergievorbehaltsbereiche ganz oder in Teilen gestrichen werden. Ebenso wird es voraussichtlich Änderungen des Textteils des Regionalplans geben (wahrscheinlich im Kapitel 5.5.1 Windenergieanlagen).

 

Die Stadt Haan wurde mit Schreiben vom 11.08.2023 frühzeitig von der 18. Änderung des Regionalplans unterrichtet. Mit gleichem Schreiben ist auf die Möglichkeit hingewiesen worden, beim Scoping mitzuwirken und bis zum 08.09.2023 zum vorgesehenen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts Stellung zu nehmen.

 

 

4.2      Anstehende 3. LEP-Änderung

 

Am 21.06.2023 hat die Landesregierung die Eckpunkte für eine dritte LEP-Änderung für eine nachhaltigere Flächenentwicklung beschlossen. Das federführende Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie wird auf Grundlage der beschlossenen Eckpunkte in einem nächsten Schritt den Entwurf für die konkreten Änderungen des Landesentwicklungsplans sowie einen Umweltbericht erarbeiten. Für Frühjahr nächsten Jahres ist dann die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.    Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

2.    Der Stellungnahme der Verwaltung zur Änderung des Landesentwicklungsplans wird zugestimmt.

 

 

Finanz. Auswirkung:

 

keine

 

 

Nachhaltigkeitseinschätzung:

 

Mit der 2. Änderung des Landesentwicklungsplans und der 17. und 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf wird die Sicherung weiterer Flächen für die Windenergie in Nordrhein-Westfalen und in der Planungsregion Düsseldorf vorbereitet. Dasselbe gilt für die Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächen-Solarenergie. Damit wird der regulatorische Rahmen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien erheblich erweitert. Davon ist auch die Stadt Haan konkret betroffen.