Sachverhalt:
Verschiedene
Branchen in Deutschland beklagen seit einigen Jahren einen rasant zunehmenden
Fachkräftemangel. Hiervon in besonderem Maße betroffen ist auch der Bereich der
pädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte für Kitas (und OGS). Sowohl
quantitativ als auch qualitativ gibt es flächendeckend nicht genügen
Erzieherinnen und Erzieher, um den gesetzlich verankerten Betreuungsanspruch im
vorschulischen Bereich abzudecken. Davon sind natürlich auch die Kitas in Haan
betroffen. Fluktuationen nehmen zu und offene Stellen können oft nicht
übergangslos besetzt werden. Das setzt Teams massiv unter Druck und führt z.T.
zu höherer Belastung und längeren Ausfallzeiten. Wenn der gesetzlich
vorgeschriebene Betreuungsschlüssel nicht gewährleistet werden kann, muss die Einrichtung
Anpassungsmaßnahmen vornehmen und diese mit den Eltern kommunizieren. Dabei ist
es aus pädagogischen Gründen unabdingbar, dass nicht grundsätzlich bzw.
ausschließlich die Kinder berufstätiger Eltern im Rahmen einer Notbetreuung
Vorrang genießen, sondern es muss gewährleistet sein, dass die vorübergehend
nicht hinreichenden Ressourcen allen Kindern zugutekommen. Die
frühkindliche Bildung ist für alle Kinder möglichst umfassend zu gewährleisten.
Alle
auf dem Stadtgebiet Haan tätigen Träger – die Stadt Haan als Trägerin von drei
Kitas eingeschlossen – planen verantwortungsbewusst mit einem auskömmlichen
Personalbestand. Z.T. werden wie in den städtischen Kitas zusätzlich
Springerkräfte dauerhaft eingesetzt, damit in Notlagen Gruppen bzw. andere
Kitas gestärkt werden können. Keiner der in Haan tätigen Träger gefährdet die
von den Eltern gewünschte Betreuungsleistung bewusst durch eine unzureichende
Personaleinsatzplanung. Alle Träger haben sich insbesondere in den letzten
Jahren noch viel krisenresilienter aufgestellt, um eine Notbetreuung der ihnen
anvertrauten Kinder zu verhindern. Gleichzeitig jedoch steigt die Quote der
Notbetreuungen. Damit erhöht sich – völlig nachvollziehbar – auch der
Kommunikationsbedarf der Eltern von Notbetreuung betroffener Kinder. Die Eltern
schildern ihre individuellen Schwierigkeiten, die teilweise logistischer Natur
sind, teilweise aber auch konkret die eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten
ihrer Kinder betreffen. Manchmal wird in Telefonaten mit Mitwirkenden der Stadtverwaltung
auch die Erwartung geäußert, dass sich der geringere Betreuungsumfang gegenüber
dem gewünschten Betreuungspaket auch in Erstattungen hinsichtlich der
Elternbeiträge niederschlagen müsse.
Die
Verwaltung kann den Wunsch nach (Teil-)Erstattungen bei Betreuungszeitenausfall
zwar grundsätzlich nachvollziehen. Tatsächlich jedoch ist das Hauptanliegen der
Eltern nicht die „Einsparung“ bei ihren Elternbeiträgen, sondern der Wunsch
nach einer verlässlichen und qualitativ hochwertigen Bildung. Grundsätzlich ist
den Eltern bewusst, dass der Löwenanteil der Finanzierung der Kitas von Land
und Kommune getragen wird und die Sach- und Personalkosten weiter anfallen,
auch wenn die Kita in der Notbetreuung ist. Zudem sind Elternbeiträge rein
formal auf dem § 90 SGB VIII beruhende „sozialrechtliche Abgaben eigener Art“
und somit nur begrenzt dem Äquivalenzprinzip unterworfen. Im Rahmen der
landesgesetzlichen Mischfinanzierung von Kindertagesstätten durch den örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Beitragspflichtigen zielen die
Elternbeiträge von vornherein nicht auf eine vollständige oder auch nur
gegenüber den anderen Finanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung ab. Sie
sind – auch unter Berücksichtigung der in der höchsten Einkommensstufe zu entrichtenden
Beiträge – gerade bei der hier zu beurteilenden, in besonderer Weise
sozialstaatlich geprägten Kategorie von öffentlichen Einrichtungen auf die
Erreichung eines lediglich geringfügigen Deckungsgrades der
Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart ausgerichtet (OVG NRW,
Beschluss vom 5.9.2012, Az. 12 A 1426/12). In der Konsequenz ist auf die
Bereitstellung eines Betreuungsplatzes und nicht auf die tatsächliche Betreuung
und Inanspruchnahme der Leistung abzustellen.
In
der Gesamtbetrachtung und zudem vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden
Haushaltssituation in den Jahren 2024 ff. sieht die Verwaltung leider aktuell
keine Möglichkeit, Betreuungskürzungen und/oder -ausfälle in Form von
reduzierten Elterngeldbeiträgen auf freiwilliger Basis zu erstatten.
Sofern
darüber hinaus die Erstattung von Essensbeiträgen eingefordert wird, gibt es
hierzu von Träger zu Träger individuelle Herangehensweisen. Eine generelle
Regelung für das Stadtgebiet Haan ist hier ausgeschlossen, da alle Träger
eigene Verträge mit Catering-Unternehmen abschließen und mit diesen – vielfach
auf der Basis einer Mischkalkulation – auch Regelungen zur situationsbedingten
Abbestellung von Essensportionen treffen.
Beschlussvorschlag:
Der JHA nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Finanz. Auswirkung:
keine
Nachhaltigkeitseinschätzung:
keine Auswirkungen