Betreff
Satzung Elternbeiträge - Erstattung von Elternbeiträgen und Essensgeldern
Vorlage
II/047/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Verschiedene Branchen in Deutschland beklagen seit einigen Jahren einen rasant zunehmenden Fachkräftemangel. Hiervon in besonderem Maße betroffen ist auch der Bereich der pädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte für Kitas (und OGS). Sowohl quantitativ als auch qualitativ gibt es flächendeckend nicht genügen Erzieherinnen und Erzieher, um den gesetzlich verankerten Betreuungsanspruch im vorschulischen Bereich abzudecken. Davon sind natürlich auch die Kitas in Haan betroffen. Fluktuationen nehmen zu und offene Stellen können oft nicht übergangslos besetzt werden. Das setzt Teams massiv unter Druck und führt z.T. zu höherer Belastung und längeren Ausfallzeiten. Wenn der gesetzlich vorgeschriebene Betreuungsschlüssel nicht gewährleistet werden kann, muss die Einrichtung Anpassungsmaßnahmen vornehmen und diese mit den Eltern kommunizieren. Dabei ist es aus pädagogischen Gründen unabdingbar, dass nicht grundsätzlich bzw. ausschließlich die Kinder berufstätiger Eltern im Rahmen einer Notbetreuung Vorrang genießen, sondern es muss gewährleistet sein, dass die vorübergehend nicht hinreichenden Ressourcen allen Kindern zugutekommen. Die frühkindliche Bildung ist für alle Kinder möglichst umfassend zu gewährleisten.

Alle auf dem Stadtgebiet Haan tätigen Träger – die Stadt Haan als Trägerin von drei Kitas eingeschlossen – planen verantwortungsbewusst mit einem auskömmlichen Personalbestand. Z.T. werden wie in den städtischen Kitas zusätzlich Springerkräfte dauerhaft eingesetzt, damit in Notlagen Gruppen bzw. andere Kitas gestärkt werden können. Keiner der in Haan tätigen Träger gefährdet die von den Eltern gewünschte Betreuungsleistung bewusst durch eine unzureichende Personaleinsatzplanung. Alle Träger haben sich insbesondere in den letzten Jahren noch viel krisenresilienter aufgestellt, um eine Notbetreuung der ihnen anvertrauten Kinder zu verhindern. Gleichzeitig jedoch steigt die Quote der Notbetreuungen. Damit erhöht sich – völlig nachvollziehbar – auch der Kommunikationsbedarf der Eltern von Notbetreuung betroffener Kinder. Die Eltern schildern ihre individuellen Schwierigkeiten, die teilweise logistischer Natur sind, teilweise aber auch konkret die eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Kinder betreffen. Manchmal wird in Telefonaten mit Mitwirkenden der Stadtverwaltung auch die Erwartung geäußert, dass sich der geringere Betreuungsumfang gegenüber dem gewünschten Betreuungspaket auch in Erstattungen hinsichtlich der Elternbeiträge niederschlagen müsse.

Die Verwaltung kann den Wunsch nach (Teil-)Erstattungen bei Betreuungszeitenausfall zwar grundsätzlich nachvollziehen. Tatsächlich jedoch ist das Hauptanliegen der Eltern nicht die „Einsparung“ bei ihren Elternbeiträgen, sondern der Wunsch nach einer verlässlichen und qualitativ hochwertigen Bildung. Grundsätzlich ist den Eltern bewusst, dass der Löwenanteil der Finanzierung der Kitas von Land und Kommune getragen wird und die Sach- und Personalkosten weiter anfallen, auch wenn die Kita in der Notbetreuung ist. Zudem sind Elternbeiträge rein formal auf dem § 90 SGB VIII beruhende „sozialrechtliche Abgaben eigener Art“ und somit nur begrenzt dem Äquivalenzprinzip unterworfen. Im Rahmen der landesgesetzlichen Mischfinanzierung von Kindertagesstätten durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Beitragspflichtigen zielen die Elternbeiträge von vornherein nicht auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung ab. Sie sind – auch unter Berücksichtigung der in der höchsten Einkommensstufe zu entrichtenden Beiträge – gerade bei der hier zu beurteilenden, in besonderer Weise sozialstaatlich geprägten Kategorie von öffentlichen Einrichtungen auf die Erreichung eines lediglich geringfügigen Deckungsgrades der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart ausgerichtet (OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2012, Az. 12 A 1426/12). In der Konsequenz ist auf die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes und nicht auf die tatsächliche Betreuung und Inanspruchnahme der Leistung abzustellen.

In der Gesamtbetrachtung und zudem vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Haushaltssituation in den Jahren 2024 ff. sieht die Verwaltung leider aktuell keine Möglichkeit, Betreuungskürzungen und/oder -ausfälle in Form von reduzierten Elterngeldbeiträgen auf freiwilliger Basis zu erstatten.

Sofern darüber hinaus die Erstattung von Essensbeiträgen eingefordert wird, gibt es hierzu von Träger zu Träger individuelle Herangehensweisen. Eine generelle Regelung für das Stadtgebiet Haan ist hier ausgeschlossen, da alle Träger eigene Verträge mit Catering-Unternehmen abschließen und mit diesen – vielfach auf der Basis einer Mischkalkulation – auch Regelungen zur situationsbedingten Abbestellung von Essensportionen treffen.

 

Beschlussvorschlag:

Der JHA nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Finanz. Auswirkung:

keine

Nachhaltigkeitseinschätzung:

keine Auswirkungen