Betreff
Vergnügungssteuersatzung 2024
Vorlage
20/099/2023
Aktenzeichen
20-1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandssteuer. Das Bundesverwaltungsgericht definiert Aufwandsteuern als Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt.

Da in der Vergangenheit der Spieleraufwand von den Geldspielgeräten nicht aufgezeichnet werden konnte, wurde hilfsweise auf das „Einspielergebnis“ als Besteuerungsgrundlage abgestellt. Zwischenzeitlich müssen jedoch alle Geldspielgeräte den Spieleraufwand aufzeichnen können, so dass direkt auf diesen Wert abgestellt werden kann. Der Spieleraufwand stellt die Differenz der im Kontrollmodul des Geldspielgerätes erfassten Einsätze und Gewinne dar und entspricht regelmäßig dem Saldo 1. Die Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit soll daher statt wie bisher nach dem Einspielergebnis zukünftig nach dem Spieleraufwand sowohl in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen als auch in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten erhoben werden.

Bislang wurden in Spielhallen und in Gaststätten unterschiedliche Steuersätze zu Grunde gelegt. Eine unterschiedliche Besteuerung ist aus Sicht der Verwaltung jedoch nicht geboten, da in Haan Geldspielgeräte, die in Gaststätten aufgestellt sind, nicht vom Wirt, sondern von Automatenbetreibern aufgestellt werden. Eine sachgerechte Differenzierung der Besteuerung von Automatenaufstellern, die eine Vielzahl von Automaten in verschiedenen Gaststätten oder in einer Spielhalle betreiben, ist nicht gegeben.

Bei der Gestaltung der Steuersätze sind neben dem Zweck der Einnahmeverbesserung auch die Lenkungswirkung, die auf eine Eindämmung der Spielsucht abzielt, und das sog. „Erdrosselungsverbot“ zu berücksichtigen.

Die Steuersätze für die Vergnügungssteuer wurden zuletzt zum 1.4.2015 auf 18% für in Spielhallen aufgestellte Geräte und auf 15% für in Gaststätten aufgestellte Geräte angehoben. Zum 1.5.2024 soll der Steuersatz auf einheitlich 20% steigen.

Grundsätzlich darf die Vergnügungssteuer nicht in beliebiger Höhe erhoben werden, da das Erdrosselungsverbot berücksichtigt werden muss. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (14 A 2838/19) müssten bei einer erdrosselnden Steuerbelastung „die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden“, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Des Weiteren müsste eine „Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche“ im Stadtgebiet erkennbar sein. Nach der bisherigen Entwicklung des Bestandes an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sowie Aufstellerfirmen im Haaner Stadtgebiet, ist von einer erdrosselnden Wirkung bei einem Steuersatz von 20 v.H. nicht auszugehen.

Mit der Änderung des Besteuerungsmaßstabes werden bei unverändertem Gerätebestand und Konsumverhalten der spielenden Personen nachhaltig Mehrerträge von rd. 20.000 € pro Jahr erwartet. Die Veränderung wurde bereits in der Haushaltsplanung 2024ff. berücksichtigt.

Die Neufassung der Satzung enthält Anpassungen an die Mustersatzung des StGB.

Eine entsprechende Synopse ist als Anlage 1 (Änderungen sind hier gelb hinterlegt und kommentiert) und die neue Satzung als Anlage 2 beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Haan beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Haan (Vergnügungssteuersatzung) zum 01.05.2024.

 

Finanz. Auswirkung:

Steigerung der Vergnügungssteuererträge um 20.000 €.