hier: Dringlichkeitsantrag des Stv. Giebels (BU Haan) vom 16.10.2023
Sachverhalt:
Der
Dringlichkeitsantrag wurde in der Sitzung des Rates vom 24.10.2023 an den SPUBA
verwiesen. Er beinhaltete folgenden Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt beauftragt die Verwaltung, eine Beschlussvorlage zu erarbeiten und in den
Sitzungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planung und Bau am 21. November
2023, des Haupt- und Finanzausschusses am 05. Dezember 2023 und des Rates am
12. Dezember 2023 zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Inhalt der
Vorlage soll sein ein Aufstellungsbeschluss i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB für
eine Änderung/Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 016 der Stadt Haan mit dem
Ziel, die bestehende Ausweisung des Krankenhausgeländes und der
Erweiterungsflächen ‚Sondergebiet Krankenhaus‘ (s. Begründung für den
Bebauungsplan Nr. 016 vom 14. Oktober 1969) zu aktualisieren und das
Sondergebiet neu als ‚Sondergebiet/Fläche für Krankenhaus sowie Einrichtungen
für die medizinische, pflegerische, palliative und Hospiz-Versorgung der
Bevölkerung‘ festzusetzen. Weiterer Inhalt der Vorlage soll sein, dass der Rat
der Stadt für dieses Plangebiet eine Veränderungssperre i.S.d. § 14 Abs. 1
BauGB erlässt.“
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Bebauungsplan
Nr. 16 sichert bereits die städtebauliche Zielvorstellung „Krankenhaus“ der Stadt
Haan durch ein Sondergebiet „Krankenhaus“.
Nach Einschätzung
der Verwaltung mangelt es deshalb an der städtebaulichen Erforderlichkeit gem.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für eine solche erneute Überplanung, da das Ziel der
neuen Planung (Krankenhausnutzung) bereits jetzt gesichert ist. Dies würde
bedeuten, dass eine Veränderungssperre, die als Satzung auf Grundlage eines derartigen
Aufstellungsbeschlusses erlassen werden würde, u. U. rechtlich angreifbar wäre.
Die „Einrichtungen
für die medizinische, pflegerische, palliative und Hospiz-Versorgung der
Bevölkerung“ im Zusammenhang mit einer Krankenhausnutzung, die bei der
Definition des vorgeschlagenen neuen Sondergebietes hinzukämen, sind auch im
Rahmen des bestehenden B-Plans möglich. Ein Krankenhaus kann üblicherweise auch
alle diese Nutzungen umfassen.
Ohne Änderung des
Planungsrechts könnte ein neuer Investor oder eine neue Investorin die Gebäude
zunächst weiterhin nur für medizinische Zwecke nutzen. Insoweit sind die
städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Haan abschließend zum Ausdruck
gebracht.
Es ist weiterhin zu diskutieren, ob ein Investor bzw. eine Investorin ohne Ausblick auf die Genehmigungsfähigkeit von z. B. Wohnnutzungen als ersten Schritt die Gebäude entfernen oder nicht eher zunächst ein Bebauungsplanverfahren anstrengen würde.
Beschlussvorschlag:
1./
Es wird
keine Erforderlichkeit gesehen, den Bebauungsplan Nr. 16 erneut mit einem
Sondergebiet für eine Krankenhausnutzung zu überplanen.
2./
Dem Dringlichkeitsantrag des Stv. Giebels (BU
Haan) vom 16.10.2023 wird folglich nicht entsprochen.