Betreff
Aufstellungsbeschluss Änderung Bebauungsplan Nr. 16 und Erlass einer Veränderungssperre
hier: Dringlichkeitsantrag des Stv. Giebels (BU Haan) vom 16.10.2023
Vorlage
61/087/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Dringlichkeitsantrag wurde in der Sitzung des Rates vom 24.10.2023 an den SPUBA verwiesen. Er beinhaltete folgenden Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, eine Beschlussvorlage zu erarbeiten und in den Sitzungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planung und Bau am 21. November 2023, des Haupt- und Finanzausschusses am 05. Dezember 2023 und des Rates am 12. Dezember 2023 zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Inhalt der Vorlage soll sein ein Aufstellungsbeschluss i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB für eine Änderung/Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 016 der Stadt Haan mit dem Ziel, die bestehende Ausweisung des Krankenhausgeländes und der Erweiterungsflächen ‚Sondergebiet Krankenhaus‘ (s. Begründung für den Bebauungsplan Nr. 016 vom 14. Oktober 1969) zu aktualisieren und das Sondergebiet neu als ‚Sondergebiet/Fläche für Krankenhaus sowie Einrichtungen für die medizinische, pflegerische, palliative und Hospiz-Versorgung der Bevölkerung‘ festzusetzen. Weiterer Inhalt der Vorlage soll sein, dass der Rat der Stadt für dieses Plangebiet eine Veränderungssperre i.S.d. § 14 Abs. 1 BauGB erlässt.“

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Bebauungsplan Nr. 16 sichert bereits die städtebauliche Zielvorstellung „Krankenhaus“ der Stadt Haan durch ein Sondergebiet „Krankenhaus“.

 

Nach Einschätzung der Verwaltung mangelt es deshalb an der städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für eine solche erneute Überplanung, da das Ziel der neuen Planung (Krankenhausnutzung) bereits jetzt gesichert ist. Dies würde bedeuten, dass eine Veränderungssperre, die als Satzung auf Grundlage eines derartigen Aufstellungsbeschlusses erlassen werden würde, u. U. rechtlich angreifbar wäre.

 

Die „Einrichtungen für die medizinische, pflegerische, palliative und Hospiz-Versorgung der Bevölkerung“ im Zusammenhang mit einer Krankenhausnutzung, die bei der Definition des vorgeschlagenen neuen Sondergebietes hinzukämen, sind auch im Rahmen des bestehenden B-Plans möglich. Ein Krankenhaus kann üblicherweise auch alle diese Nutzungen umfassen.

 

Ohne Änderung des Planungsrechts könnte ein neuer Investor oder eine neue Investorin die Gebäude zunächst weiterhin nur für medizinische Zwecke nutzen. Insoweit sind die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Haan abschließend zum Ausdruck gebracht.

 

Es ist weiterhin zu diskutieren, ob ein Investor bzw. eine Investorin ohne Ausblick auf die Genehmigungsfähigkeit von z. B. Wohnnutzungen als ersten Schritt die Gebäude entfernen oder nicht eher zunächst ein Bebauungsplanverfahren anstrengen würde.  

Beschlussvorschlag:

 

1./   Es wird keine Erforderlichkeit gesehen, den Bebauungsplan Nr. 16 erneut mit einem Sondergebiet für eine Krankenhausnutzung zu überplanen.

 

2./   Dem Dringlichkeitsantrag des Stv. Giebels (BU Haan) vom 16.10.2023 wird folglich nicht entsprochen.