Betreff
Erläuterungen und Synopse zum Entwurf des 3. NKF Weiterentwicklungsgesetz
Vorlage
20/111/2023
Aktenzeichen
20-1
Art
Antrag

Sachverhalt:

Bei Haushaltseinbringung wurde bereits mitgeteilt, dass vermutet wird, dass das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) eine Erleichterung im Haushaltsrecht einbringen werde, um zu verhindern, dass ein Großteil der nordrhein-westfälischen Kommunen in die Haushaltssicherung rutscht.

 

Das MHKBD hat am 8.11.2023 den kommunalen Spitzenverbände den Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen“ (3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen – 3. NKFWG NRW) nebst Begründung zur Stellungnahme (vgl. Anlagen 1 bis 3) zugeleitet.

Eine Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände liegt bislang (17.11.2023) noch nicht vor, wird aber nachgereicht. Eine erste Bewertung des LKT zum Gesetzentwurf ist als Anlage beigefügt.

 

Der Gesetzentwurf widmet sich der allgemeinen Grundproblematik, dass tendenziell in der Breite der kommunalen Familie sinkende Erträge bzw. Einzahlungen steigenden Aufwendungen bzw. Auszahlungen gegenüberstehen. Diesen könnten sich die Gemeinden und Gemeindeverbände aufgrund der Erfüllung von Gesetzen der staatlichen Ebene nicht entziehen. Darüber hinaus stünden die Kommunen hinsichtlich der bevorstehenden Zukunftsaufgaben und der entsprechenden kommunalen Investitionsfähigkeit vor großen Herausforderungen.

Daher bedürfe es – so die Gesetzesbegründung – Änderungen im kommunalen Haushaltsrecht, um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen absichern zu können. Insofern beinhaltet der Gesetzentwurf Ergänzungen und Anpassungen bestehender Regelungen zur Darstellung des Haushaltsausgleiches im Plan sowie im Jahresabschluss mit Änderungen betreffend das Ausgleichssystem. Des Weiteren werden Änderungen an der Ausgleichsrücklage als gesonderten Posten innerhalb des bilanziellen Eigenkapitals und zur Haushaltssicherungspflicht vorgenommen.

 

Seitens der Verwaltung wurde eine Synopse der vom 3. NKFWG betroffenen, für die Haushaltsplanung und Rechnung wesentlichen, Paragrafen der GO NRW und die Begründungen des MHKBD hierzu erstellt.

Der Gesetzentwurf beinhaltet allein Regelungen zur Aufstellung der Planung bzw. der Jahresrechnung. Er beinhaltet keinerlei finanzielle Verbesserungen. D.h., an der tatsächlichen Finanzlage der Stadt Haan verändert sich durch die geplanten Änderungen nichts, lediglich die Voraussetzungen, unter denen ein HSK zwingend aufzustellen ist, wurden extrem eng gefasst, um es der überwiegenden Mehrzahl der nordrhein-westfälischen Kommunen zu ermöglichen, einen genehmigungsfähigen Haushalt ohne die bislang erforderlichen Beschränkungen eines HSK’s aufstellen zu können.

Aus Sicht der Verwaltung wird durch die geplante Änderung des § 76 Abs. 1 GO – Haushaltssicherung – und der alleinigen Fokussierung auf das Planjahr, die bisherige Beachtung einer sich abzeichnenden Haushaltsverschlechterung im Lauf der mittelfristigen Finanzplanung vollkommen ausgeblendet. Damit entfällt die gesetzliche Verpflichtung, sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt mit der Konsolidierung des Haushaltes zu beschäftigen.

Infolgedessen liegt ein frühzeitiges Eingreifen zur Stabilisierung des Haushaltes und der dauerhaften Leistungsfähigkeit einer Kommune allein im Interesse des Rates.

 

Da nach dem Entwurf des 3. NKFWG die Aufstellung ein HSK nur noch dann erforderlich ist, wenn durch Veränderungen des Haushalts innerhalb des Planjahres der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird, wird aus dem nach geltendem Haushaltsrecht drohenden Nothaushalt, ohne dass sich etwas an der finanziellen Situation geändert hätte, ein Haushalt, der zwar der Genehmigung der Kommunalaufsicht des Kreises bedarf - wobei die Genehmigung auch Bedingungen und Auflagen enthalten kann - aber eben kein Haushaltssicherungskonzept erforderlich macht.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung den bisher eingeschlagenen Weg weiterzugehen und jetzt ein dann „freiwilliges“ HSK aufzustellen, um den erkennbar starken Konsolidierungsbedarf umzusetzen.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme