Sachverhalt:
Gem. § 96 Abs. 1,
Satz 1 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften
Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die
Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 8. November 2023 dem Rat einstimmig empfohlen, den Jahresabschluss 2022 festzustellen und der Bürgermeisterin die Entlastung auszusprechen. Die Feststellung und Entlastung soll in der Ratssitzung am 12.12.2023 erfolgt, so dass anschließend über die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu beschließen ist.
Im Haushaltsjahr 2022 ist in der Ergebnisrechnung ein Jahresfehlbetrag in
Höhe von 839.393,39 Euro entstanden.
Gem. § 75 Abs. 2 GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in Planung und
Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der
Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.
Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung
durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann.
Die Ausgleichsrücklage weist zum 31.12.2022 einen Bestand von
12.864.713,62 Euro aus, so dass der Fehlbetrag vollständig durch
Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann.
Beschlussvorschlag:
Der im Haushaltsjahr 2022 entstandene Jahresfehlbetrag in der Ergebnisrechnung in Höhe von 839.393,39 Euro wird mit der Ausgleichsrücklage verrechnet.
Finanz. Auswirkung:
Verrechnung des Jahresfehlbetrages in Höhe von 839.393,39 Euro mit der Ausgleichsrücklage.