Sachverhalt:
Die aktuelle Darstellung des Beginns der geänderten Gebührenveranlagung nach einer Änderung der Zahl oder des Volumens der Abfallbehälter in § 3 Absatz 3 der Gebührensatzung für die Abfallbeseitigung der Stadt Haan ist für den Bürgern missverständlich. Daher erfolgt eine Neuformulierung
Gegenüberstellung aktuelle Fassung – Neufassung § 3 Absatz 3.
Aktuelle Fassung § 3 Absatz 3 Gebührensatzung für
die Abfallbeseitigung der Stadt Haan |
Fassung § 3 Absatz 3 Gebührensatzung für die
Abfallbeseitigung der Stadt Haan ab 01.01.2024 |
Ändern sich Zahl oder Größe der
Abfallbehälter im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der neu zu berechnende
Gefäßraum der Veranlagung vom Beginn des Monats zugrunde zu legen, in dem die
Mitteilung über die Änderung folgt |
Ändern sich Zahl oder Volumen der Abfallbehälter im Laufe eines Kalenderjahres, wird die neu berechnete Gebühr ab dem 1. des Kalendermonats, der auf dem Kalendermonat der Änderung folgt, erhoben. |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Haan beschließt die Satzung über die 4. Änderung der Gebührensatzung für die Abfallbeseitigung der Stadt Haan.