Betreff
Satzung der Stadt Haan über die 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage (Ab-wassergebührensatzung
Vorlage
60/060/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Haan beschließt die Satzung über die 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage (Abwassergebührensatzung)

Sachdarstellung:

Die Stadt Haan erhebt für die Inanspruchnahme der Abwasseranlagen in der Stadt Haan Abwassergebühren auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage (Abwassergebührensatzung)

Mit der 8. Änderung der Abwassergebührensatzung werden die Gebührentarife an die voraussichtliche Kosten- und Erlösentwicklung des Jahres 2024 angepasst (Anlage 1). Grundlage für die Neufestsetzung ist die angefügte Gebührenbedarfsberechnung 2024 (Anlage 2).

Die Gebührenbedarfsberechnung beruht auf Kosten von rund 3.858.000 € beim Schmutzwasser und rund 1.754.000 € beim Niederschlagswasser, die durch Gebühren zu finanzieren sind. Im Vergleich zu der Gebührenbedarfsberechnung 2023 sind die Kosten beim Schmutzwasser rund 425.000 €, beim Niederschlagswasser rund 99.000 € höher.

In der Hauptsache resultiert der Kostenanstieg aus den wegen des hohen Tarifabschlusses gestiegenen Personalkosten der Verwaltung und des Betriebshofs (Mehrkosten Schmutzwasser und Niederschlagswasser jeweils rund 19.000 €), den höheren Beiträgen an den BRW (Mehrkosten Schmutzwasser rund 124.000 €, Niederschlagswasser rund 54.000 €) sowie dem Anstieg der kalkulatorischen Zinsenkosten aufgrund der Heraufsetzung des Zinssatzes von 0,46% auf 3,026667% (Mehrkosten Schmutzwasser rund 143.000 €, Niederschlagswasser rund 149.000 €). Mit der Heraufsetzung des Zinssatzes wird den Vorgaben aus dem geänderten Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) entsprochen.

Beim Niederschlagswasser mindert die Einrechnung einer gegenüber 2023 um 111.000 € höheren Überdeckung aus früheren Gebührenabrechnungen den Kostenanstieg. Dagegen ist die beim Schmutzwasser eingerechnete Überdeckung um 140.000 € niedriger als 2023.

Durch den Kostenanstieg erhöht sich die Kanalbenutzungsgebühr für

Nichtmitglieder des Wasserverbandes (Normalgebühr) um 0,36 € auf 2,35 €/m³,

beitragspflichtige Mitglieder des Wasserverbandes um 0,14 € auf 0,69 €/m³.

Der geringere Gebührensatz für die beitragspflichtigen Mitglieder des Wasserverbandes resultiert aus dem Umstand, dass diese den Beitrag für die Abwasserbeseitigung direkt an den BRW zahlen. Die Kosten des von der Stadt gezahlten Abwasserbeseitigungsbeitrags werden daher allein auf die Nichtmitglieder umgelegt.

Die Niederschlagswassergebühr steigt um 0,03 € auf 0,53 € je Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche.

Gebührenabrechnungen aus Vorjahren

Die Gebührenabrechnungen werden seit 2018 für Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt ermittelt und entsprechend getrennt in Folgebedarfsberechnungen eingerechnet.

Die Gebührensätze für die Jahre 2021 und 2022 waren gleich. Ihnen liegt ein Kalkulationszeitraum von zwei Jahren - also der Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 – zugrunde. Da der Abrechnungszeitraum dem Kalkulationszeitraum entsprechen muss, wurde die Gebührenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 erstellt.

Die Gebührenabrechnung 2021/2022 ist als Anlage 3 angefügt. Das Rechnungsprüfungsamt hat die Abrechnung geprüft. Als Ergebnis ergibt sich

                 beim Schmutzwasser eine Unterdeckung von - 255.496,62 €,

                 beim Niederschlagswasser eine Überdeckung von 369.188,19 €.

Gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Die Unterdeckung beim Schmutzwasser sowie die Überdeckung beim Niederschlagswasser sind somit spätestens mit der Gebührenbedarfsberechnung 2026 auszugleichen.

Sonstiges

Das Rechnungsprüfungsamt hat die Gebührenbedarfsberechnung 2024 am 19.10.2023 zur Prüfung erhalten. Sollten durch die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes Änderungen an der Gebührenbedarfsberechnung erforderlich werden, erfolgt die Einarbeitung und ggf. die Satzungsänderung bis zur endgültigen Beschlussfassung im Rat am 12.12.2023