Betreff
Satzung der Stadt Haan über die 4. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Vorlage
60/061/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Haan beschließt die 4. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen

Sachdarstellung:

Die Stadt Haan erhebt für die Entsorgung des Inhalts aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Abwassergruben und Kleinkläranlagen) in der Stadt Haan Benutzungsgebühren auf Grundlage der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen.

Mit der 4. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden die Gebührentarife an die voraussichtliche Kosten- und Erlösentwicklung des Jahres 2024 angepasst (Anlage 1). Grundlage für die Neufestsetzung ist die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung 2024 (Anlage 2).

Die Gebührenbedarfsberechnungen erfolgen getrennt für die Gebührentatbestände Kleinkläranlagen und Abwassergruben. Im Vergleich zur Gebührenbedarfsberechnung 2023 ergeben sich für 2024 insgesamt nur geringe Kostensteigerungen.

Allerdings muss gemäß dem § 6 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) bei der Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung der Kleinkläranlagen die Unterdeckung aus der Gebührenabrechnung 2020 in Höhe von rund 8.000,00 € eingerechnet werden. Eine Überdeckung aus Gebührenabrechnungen der Vorjahre steht als Ausgleich nicht zu Verfügung. Da der Kostenumfang bei den Kleinkläranlagen mit 37.000,00 € sehr klein ist, führt die Einrechnung der Unterdeckung zu einer Erhöhung des Gebührensatzes von 2,44 € auf 3,28 €. 

Die Gebühr für die Entsorgung der Abwassergruben steigt ebenfalls. Zwar ist hier eine Überdeckung von rund 7.700,00 € eingerechnet. Diese deckt jedoch lediglich 20 % der Kosten. Dagegen konnten bei der Gebührenbedarfsberechnung 2023 mit der eingerechneten Überdeckung von 25.000,00 € rund 70 % der Kosten ausgeglichen werden. Für 2024 errechnet sich somit eine Gebühr von 9,82 € (2023: 3,22 €).

Gebührenabrechnungen aus Vorjahren

Für die Jahre 2021 und 2022 waren gleiche Gebührensätze festgesetzt. Ihnen liegt der Kalkulationszeitraum von zwei Jahren - also der Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 – zugrunde. Da der Abrechnungszeitraum dem Kalkulationszeitraum entsprechen muss, ist die Gebührenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 zu erstellen. Die Abrechnung des Jahres 2022 steht noch aus, so dass das Rechnungsergebnis an dieser Stelle noch nicht bekannt gegeben werden kann.

Sonstiges

Das Rechnungsprüfungsamt hat die Gebührenbedarfsberechnung 2024 am 10.10.2023 zur Prüfung erhalten. Sollten durch die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes Änderungen an der Gebührenbedarfsberechnung erforderlich werden, erfolgt die Einarbeitung und ggf. die Satzungsänderung bis zur endgültigen Beschlussfassung im Rat am 12.12.2023