Sachverhalt:
I.
In Haan wurden in den letzten Jahren
regelmäßig verkaufsoffene Sonntage durchgeführt. Aufgrund der Coronapandemie
haben im Jahr 2020 und 2021 keine verkaufsoffenen Sonntage stattgefunden. Im
Jahr 2022 wurde dann erneut ein verkaufsoffener Sonntag aus Anlass der
Veranstaltung „Haan à la carte“ und der „Aktionen zum Haaner Stadtjubiläum
100-Jahre Stadt Haan“ beschlossen. 2023 fand ein verkaufsoffener Sonntag aus
Anlass des Bürgerfestes statt. Auch für 2024 hat die Aktionsgemeinschaft „Wir
für Haan“ einen Antrag für einen verkaufsoffenen Sonntag anlässlich „Haan à la
carte“, das am 30.06.2024 stattfinden wird, eingereicht. Aufgrund der guten Erfahrungen der Verwaltung
mit verkaufsoffenen Sonntagen in Zusammenhang mit „Haan à la carte“ sollen auch
in diesem Jahr zusätzliche Ladenöffnungszeiten an einem Sonntag entsprechend
dem „Wir für Haan-Antrag“ vom 22.12.2023 (Anlage 2) freigegeben werden.
Der Antrag von „Wir für Haan“ stützt sich insbesondere auf einen besucherträchtigen Anlass, welcher den Anforderungen genügt, um eine Ladenöffnung am Sonntag zu gestatten (§ 6 Abs. 1 S. 2 Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW)). Hierbei wird die zusätzliche Ladenöffnung örtlich auf die Einzelhandelsgeschäfte beschränkt, die im Einzugsbereich der geplanten Veranstaltung liegen.
In diesem Fall wird
Haan à la carte (am 30.06.2024 von 11:00 – 18:00 Uhr) als Anlass für einen
verkaufsoffenen Sonntag aufgeführt.
Haan à la carte findet
schon seit vielen Jahren in Haan statt und ist ein beliebtes und
traditionsreiches Veranstaltungsformat. Die zahlreichen Besucherinnen und
Besucher erwartet am 30.06.2024 ein Programm für alle Generationen. Eine
Vielzahl von Gastronomen und Konditoren aus Haan sorgen für ein hochwertiges,
frisches und abwechslungsreiches kulinarisches Angebot. Weinhändler ergänzen
mit ihrem Sortiment. Zudem werden verschiedenste Mitmachaktionen für Kinder von
der Artistin aus Haan, Ina Becker, veranstaltet. Straßenkünstler präsentieren
sich über den gesamten Veranstaltungszeitraum und runden das Programm mit ihren
Darbietungen ab.
Haan à la carte
stellt eines der Highlights im Kulturprogramm und Gemeinschaftsleben der Stadt
Haan in 2024 da.
II.
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13.00 Uhr für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW hat folgenden Wortlaut:
„Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt oder Ortsteilzentren dient,
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.“
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Mit dem Erfordernis eines „öffentlichen Interesses“ will der Gesetzgeber erklärtermaßen dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz (GG) und den hieraus vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Urteil vom 1.12.2009 (1 BvR 2857, 2858/07 – BVerfGE 125, 39) abgeleiteten Anforderungen Rechnung tragen. Danach bedarf eine Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. Ob ein dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV genügender Sachgrund besteht, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen. Die getroffene Entscheidung muss dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund tatsächlich vorliegt und, gegebenenfalls in Kombination mit anderen, hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung – auch hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs – zu rechtfertigen.
Gem. § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW sind vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Das Anhörungsverfahren wurde am 09.01.2024 eingeleitet und endet am 02.02.2024 (Anlage 3).
Die Anhörungsmöglichkeiten haben die katholische Kirche (St. Chrysanthus und Daria Haan und Gruiten), die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf (IHK), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Düssel-Rhein-Wupper (ver.di) und der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Rheinland (HV) wahrgenommen.
Kaplan Thomsen schreibt in der Stellungnahme, dass die katholische Kirchengemeinde die außerordentliche Ladenöffnung anlässlich „Haan á la carte“ befürwortet (Anlage 4.1).
Die IHK stimmt dem Antrag von Wir für Haan zu (Anlage 4.2). Der räumliche und zeitliche Zusammenhang, der zwischen der Veranstaltung und den zu öffnenden Verkaufsstellen gegeben sein muss (§ 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 LÖG), liege nach Einschätzung der IHK vor.
Ver.di führt in der Stellungnahme aus, dass sie grundsätzlich verkaufsoffene Sonntage ablehnen, da die Beschäftigten des Einzelhandels u.a. dann nicht mit den Familien und Freunden den Sonntag verbringen, nicht am kulturellen und politischen Leben teilhaben können und ihnen die Möglichkeit der physischen und psychischen Regeneration verwehrt bleibe. Ausführlich wird in der Stellungnahme beschrieben, warum die Sonntagsruhe festgelegt ist und geschützt werden sollte. Anschließend wird die rechtliche Grundlage für das Stattfinden eines verkaufsoffenen Sonntags zusammengefasst und beschrieben, ab wann die Vermutungsregelung uneingeschränkt greift oder sie eine Beschränkung erfährt. Speziell zum Antrag von „Wir für Haan e.V.“ erklärt ver.di, dass aufgrund des ausgewiesenen Bereichs, in dem die Geschäftsöffnung vorgesehen ist, eine Besucherprognose erforderlich sei und die Vermutungsregelung nicht uneingeschränkt angewendet werden könne. Laut ver.di fehlt eine solche Besucherprognose.
Der Handelsverband NRW Rheinland hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass er den Antrag von „Wir für Haan e.V.“ unterstütze (Anlage 4.4). Begründet wird dies damit, dass der Antrag die Regeln des LÖG NRW einhalte und der verkaufsoffene Sonntag in Zusammenhang mit einer Veranstaltung beantragt wurde. Zudem trage die Verkaufsöffnung dazu bei, dass Haan als attraktiver Wohn- und Gewerbestandort gesehen werde und die Innenstadt dadurch belebt und das Stadtteilzentrum gefördert werde.
a)
Zusammenhang
zur Veranstaltung
Ein öffentliches
Interesse liegt im vorliegenden Fall zunächst deshalb vor, weil die Öffnung der
Verkaufsstellen in einem Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung
Haan à la carte erfolgt. Die Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW
greift im vorliegenden Fall ein.
Zunächst besteht
der in der Vermutungsregelung vorausgesetzte zeitliche Zusammenhang, weil die
Verkaufsstellen am Veranstaltungstag geöffnet werden sollen. Der Zusammenhang
ist sogar noch enger, weil es sich nicht lediglich um denselben Tag handelt,
sondern weil sich der Veranstaltungszeitraum und der Zeitraum der
Verkaufsstellenöffnung unmittelbar überlappen.
Haan à la carte:
Sonntag, 30.06.2024, 11:00 – 18:00 Uhr
Das vielfältige
Veranstaltungsprogramm ist auf den gesamten Zeitraum der Ladenöffnung
ausgedehnt, sodass die Besucherinnen und Besucher dauerhaft etwas geboten
bekommen.
Auch besteht der
von § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW georderte räumliche Zusammenhang. Die Veranstaltung
wird auf der Fläche des Neuen Marktes stattfinden und liegt damit unmittelbar
in dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen geöffnet werden sollen. Eine Öffnung
der Verkaufsstellen wird sich auf die Umgrenzung „Schillerstraße – Kaiserstraße – Mittelstraße – Dieker Straße“ (jeweils
beide Straßenseiten) beziehen, die den Neuen Markt einrahmen. Auf der Fläche
des Neuen Marktes wird das Programm der Veranstaltung stattfinden. Bei allen
genannten Straßen handelt es sich um direkt anliegende bzw. Neben- oder
Verbindungsstraßen zum Neuen Markt. Das sind Flächen, die dazu dienen, um
fußläufig zum Veranstaltungsort und den umliegenden Parkplätzen und Parkhäusern
zu gelangen. Auch bei Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr, ist ein
„Durchlaufen“ der genannten Straßen und Flächen notwendig. Somit wird innerhalb
der gesamten Umgrenzung aufgrund des Veranstaltungsprogrammes und der Wegebeziehungen
damit gerechnet, dass es ein viel höheres Besucheraufkommen geben wird, das
vergleichbar mit werktäglichem Betrieb ist.
b)
Belebung
der Innenstadt
Ferner greift auch
das in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW beschriebene öffentliche Interesse an der
Belebung der Innenstadt ein. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, der
Gesetzgeber habe die Gefahr einer drohenden Verödung der Innenstädte
identifiziert. Diese drohende strukturelle Entwicklung könne sich im
erheblichen Umfang negativ auf die örtlichen Lebens- und Wohnverhältnisse der
Bevölkerung auswirken. Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren
seien für die Bevölkerung nicht nur deshalb von großer Bedeutung, weil sie dort
einkaufen könnten. Lebendige innerstädtische oder innerörtliche Bereiche ermöglichten
darüber hinaus auch ein gesellschaftliches Miteinander und trügen dazu bei,
dass die Bürgerinnen und Bürger sich mit Ihrer Gemeinde identifizieren könnten.
Zielrichtung der Regelung sei es, umfangreichen Leeständen bei Gewerbe- und
Wohnimmobilien und der Abwanderung von Einzelhändlern oder deren
Geschäftsaufgabe entgegenzuwirken. Ein Unterangebot von Einkaufsmöglichkeiten,
insbesondere im stationären Einzelhandel, führe zu einer schleichenden
Verschlechterung der Lebensverhältnisse für die Bevölkerung. Miteinhergehend
könnten negative Entwicklungen, wie beispielsweise eine hohe Fluktuation bei
Mietern von Gewerbeflächen und eine stetig abnehmende Qualität und Vielfalt an
Verkaufsangeboten auftreten. Die Verschlechterung der örtlichen Lebens- und
Wohnverhältnisse könne bis hin zur Abwanderung von größeren Bevölkerungsteilen
und weiteren, nicht dem Einzelhandel zuzuordnenden Unternehmen führen.
In der Haaner
Innenstadt sind einige Leerstände zu verzeichnen. Auch wenn die Anzahl der
Leerstände in den letzten Jahren recht konstant geblieben ist, trägt der
Onlinehandel, die Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie das veränderte
Kaufverhalten nicht zuletzt verursacht durch derzeit hohe
Inflationsraten dazu bei, dass bestehende Geschäfte erschwerten Bedingungen ausgesetzt
und deutlich weniger Neuansiedlungen und Existenzgründungen zu verzeichnen
sind. Öffentliches Interesse besteht somit auch darin, dass Rahmenbedingungen
geschaffen werden, die dazu beitragen, dass bestehende Versorgungsstrukturen
erhalten bleiben und sogar gestärkt werden.
c)
Überörtliche
Sichtbarkeit der Kommune
Schließlich wird
mit der Öffnung der Verkaufsstellen auch das in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 LÖG NRW
beschriebene Interesse verfolgt, die überörtliche Sichtbarkeit der Stadt als
attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die
Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von
kulturellen Einrichtungen zu steigern.
Bei dem Programm der
Veranstaltung ist davon auszugehen, dass das Interesse auch von Bürgerinnen und
Bürgern der umliegenden Städte da sein wird, am 30.06.2024 nach Haan zu kommen.
Haan à la carte war schon immer eine Veranstaltung, die auch über die Grenzen
hinaus auf Interesse gestoßen ist und gute angenommen wurde. Die Auswahl an
verschiedensten kulinarischen Leckereien, das attraktive zusätzliche Programm
und das Miteinander machen Haan à la carte zu einem Highlight für viele
Personen.
Die Veranstaltung
sowie der geplante verkaufsoffene Sonntag unterstützen auch die Bemühungen der
städtischen Wirtschaftsförderung die Stadt Haan Unternehmen als potenziellen
Standort näherzubringen. Denn Unternehmen achten bei einer
Unternehmensverlagerung insbesondere in Zeiten des demografischen Wandels auch
verstärkt auf ein freundliches Umfeld sowie weitere sog. weiche
Standortfaktoren. Mit der Veranstaltung und dem verkaufsoffenen Sonntag
präsentiert sich die Stadt Haan und steigert ihre überörtliche Sichtbarkeit.
d)
Abwägung
Auch wenn der
verfassungsrechtliche Schutzauftrag des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139
WRV in den Blick genommen wird, überwiegen im vorliegenden Fall die Belange,
die für die Öffnung der Verkaufsstellen sprechen, gegenüber dem Schutz der
Sonntagsruhe. Dabei wird der hohe Stellenwert des verfassungsrechtlichen
Schutzauftrags nicht verkannt. Allerdings besteht in der Stadt Haan eine
besondere Situation, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, dass die Belange für
das Gebot der Sonntagsruhe, hinter die für die Öffnung der
verkaufsstellensprechenden Belange zurücktreten.
Maßgeblich für
diese Entscheidung ist insbesondere, dass die Veranstaltung eine werktägliche
Prägung vermittelt, die den gesamten betroffenen Verkaufsstellenbereich
umfasst. Die werktägliche Prägung
erfolgt auf dem Neuen Markt durch die unmittelbare Überschneidung von
Veranstaltungs- und Verkaufsfläche. In den übrigen Bereichen wird die
werktägliche Prägung durch die oben bereits dargelegten Wegebeziehungen
vermittelt. Der gesamte Verkaufsstellenbereich wird von einer werktags gleichen
Geschäftigkeit geprägt sein, hinter der die Öffnung der Verkaufsstellen als
Annex zurücktritt. Daher kann das Gebot der Sonntagsruhe nur noch eingeschränkt
wirken. Der stationäre Einzelhandel in der Stadt Haan muss sich nicht nur gegen
den Online-Handel zu Wehr setzen, sondern steht in Konkurrenz zu den
nahegelegenen Oberzentren wie z.B. Düsseldorf, Wuppertal, Essen, Oberhausen und
Köln. Die Sonntagsöffnung stellt eine wirksame Maßnahme dar, um den stationären
Einzelhandel, der vor allem für die Einwohnenden der Stadt Haan u.a. in Bezug
auf die Versorgung von großer Bedeutung ist (auch vom Gesetzgeber beschrieben
in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW), in dieser Situation zu fördern. Die Stadt
Haan lässt das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Sonntagsruhe in diesem
Fall hinter den mit der Maßnahme verfolgten Zweck zurücktreten.
Die Erhöhung der
Aufenthaltsqualität ist ein Handlungsfeld im integrierten Handlungskonzept
Innenstadt der Stadt Haan. Auch in der Teilfortschreibung des
Einzelhandelskonzeptes (2022) ist die Stärkung der Aufenthaltsqualität bezogen
auf die Fußgängerzone und mittlere Kaiserstraße festgehalten. Die Durchführung
der Veranstaltung, die durch die Verkaufsstellenöffnung flankiert wird, stellt
einen wirksamen Baustein zur Förderung dieses Ziels dar. Die Veranstaltung ist
eine wirksame Maßnahme zur Fortsetzung und zum Ausbau der bestehenden
Stadtmarketingaktivitäten. Weiterer wesentliche Faktor ist die Nähe zu einer
Reihe von Oberzentren wie z.B. Düsseldorf, Wuppertal, Essen, Oberhausen und
Köln. Die Stadt Haan befindet sich in einem Standortwettbewerb mit diesen
Oberzentren, in dem sie sich behaupten muss. Sie hat daher ein besonderes
Interesse an der Belebung der Innenstadt sowie die überörtliche Sichtbarkeit im
Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 LÖG NRW zu erhöhen. Daher wird die Öffnung der
Verkaufsstellen am Sonntag, den 14.05.2023 dem verfassungsrechtlich verbürgten
Schutz der Sonntagsruhe der Vorrang eingeräumt.
Im vorliegenden
Fall ist jedes der dargelegten öffentlichen Interessen nach § 6 Abs.1 LÖG NRW
dazu geeignet, die Sonntagsöffnung zu tragen. Die Kumulation der öffentlichen
Interessen führt zu einem Überwiegen der für die Sonntagsöffnung stehenden
Belange gegenüber dem Gebot der Sonntagsruhe. Der Veranstaltungsbezug und die
damit einhergehende werktägliche Prägung des betroffenen Bereiches, lassen die
Sonntagsöffnung als reinen Annex erscheinen. Da das Gebot der Sonntagsruhe
daher ohnehin nur noch eine eingeschränkte Wirkung entfalten kann, überwiegen
zugleich auch die anderen im § 6 Abs. 1 LÖG NRW aufgeführten Interessen in
diesem Fall. Da in Haan ferner ein nicht unerheblicher Teil der in diesem
Bereich liegenden Einzelhandelsgeschäfte inhabergeführt sind, stehen zumeist an
verkaufsoffenen Sonntagen die Inhaberinnen und Inhaber selbst in ihren Läden.
Dies wiederum kommt dem Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an
einem arbeitsfreien Sonntag entgegen und verringert gleichsam das Gewicht
dieses Belanges.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Antrag lediglich die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags für das Jahr 2024 beantragt wird. Einen weiteren Antrag für einen verkaufsoffenen Sonntag wird es für das Jahr 2024 nicht geben.
Der Rat der Stadt Haan bleibt mit dem Erlass der Rechtsverordnung im untersten Bereich des Kontingentes, über das bis zu acht Verkaufsoffene Sonn- bzw. Feiertage im Jahr zugelassen werden können. Bereits in den Jahren 2017 und 2018 wurde das Kontingent an möglichen verkaufsoffenen Sonntagen nie ausgeschöpft. Es wurden maximal 2-3 verkaufsoffene Sonntage pro Jahr per Rechtsverordnung festgesetzt, die immer im Zusammenhang mit größeren Veranstaltungen in der Innenstadt standen. Im Jahr 2020 und 2021 fand gar keine Öffnung an Sonn- und Feiertagen statt und in den Jahren 2022 und 2023 wurde nur ein verkaufsoffener Sonntag festgelegt.
III.
Die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung werden erfüllt. Daher empfiehlt die Verwaltung den Erlass der als Anlage 1 im Entwurf beigefügten Verordnung.
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass im Jahr 2024 wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
keine
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Hat keine Auswirkungen auf die Ziele der Haaner Nachhaltigkeitsstrategie.