Sachverhalt:
Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (kurz:
Wärmeplanungsgesetz – WPG) wurde am 17. November 2023 vom Deutschen Bundestag
beschlossen und ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ergänzend erfolgen
Änderungen des Baugesetzbuchs, die die Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen,
sowie eine Anpassung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Mit dem Wärmeplanungsgesetz werden die Grundlagen für die Einführung
einer verbindlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen.
Damit soll die Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität umgestellt werden,
um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045
beizutragen.
Das Gesetz verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem
Hoheitsgebiet bis zum 30.06.2026 für Gemeindegebiete mit über 100.000 Einwohner_innen
bzw. bis zum 30.06.2028 für Gemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohner_innen
Wärmepläne erstellt werden.
Angelehnt an die Vorgaben der ausgesetzten Förderung über die
Kommunalrichtlinie kann ein kommunaler Wärmeplan aus den folgenden Bausteinen
bestehen:
1.
Bestandsanalyse sowie Energie- und
Treibhausgasbilanz inklusive räumlicher Darstellung
2.
Potenzialanalyse zur Ermittlung von
Energiesparpotenzialen und lokalen Potenzialen erneuerbarer Energien
3.
Strategie und Maßnahmenkatalog
4.
Beteiligung von Verwaltungseinheiten und
allen weiteren relevanten Akteuren
5.
Verstetigungsstrategie
6.
Controlling-Konzept
7.
Kommunikationsstrategie
In Vorbereitung auf die herannahende Pflichtaufgabe begab sich die
Stadtverwaltung bereits im Herbst/Winter 2022 in den Dialog mit anderen
Kommunen als auch Institutionen wie der NRW.Energy4Climate oder der Kommunal
Agentur NRW, u.a. zur Möglichkeit der Kombination einer kommunalen Strom- und
Wärmeplanung in einer sogenannten „integrierten Energieplanung“, welche in
Richtung der Maßnahme E-1 „Erneuerbare Energien Strategie“ des Integrierten
Klimaschutzkonzepts steuern würde. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht klar,
inwiefern die Größe der Kommunen einen Einfluss auf die Pflichtigkeit und
Zeitschiene der kommunalen Wärmeplanung nehmen würde, und ob ein Beginn mit der
Maßnahme E-1 sich wohlmöglich nachteilig auf eine Förderung zur kommunalen
Wärmeplanung auswirken könnte.
Während die Stadtverwaltung im Jahr 2022 und 2023 infolge der Ergebnisse
aus den erwähnten Beratungs- und Informationsterminen zunächst darauf
hinarbeitete, die zur damaligen Zeit noch unbekannten Vorgaben der kommunalen
Wärmeplanung im Rahmen der energetischen Stadtsanierung quartiersweise mithilfe
der Förderung über das KfW-Programm 432 (Maßnahme B-1 des Integrierten
Klimaschutzkonzepts, Ratsbeschluss KSM/007/2022) zu erfüllen, wurde im Herbst
2023 im Hinblick auf die sich abzeichnende Haushaltslage der Stadt Haan und die
Aussicht auf eine Förderquote von bis zu 100% ein Förderantrag für den Förderbereich
4.1.11 „Kommunale Wärmeplanung“ der Kommunalrichtlinie vorbereitet. In der
Woche der geplanten Einreichung der Antragsunterlage verhinderte die
Haushaltssperre des Bundes ebendiese. In der Ratssitzung am 12.12.2023
informierte die Verwaltung, dass die Annahme von Anträgen für zahlreiche
Förderprogramme, darunter alle Förderbausteine der Nationalen
Klimaschutzinitiative (kurz: NKI) sowie andere Förderprogramme des Bundes (darunter das KfW-Programm 432) in Folge des
Urteils vom Bundesverfassungsgericht zum 2. Nachtragshaushalt 2021 mit
sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres pausiert wurde.
Die Förderung von Wärmeplänen im Rahmen der Kommunalrichtlinie ist nun laut
NKI mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes am 1.1.2024 ausgelaufen.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat
angekündigt, einen Finanzierungsbeitrag des Bundes zur Wärmeplanung umzusetzen.
Auf der Homepage des BMWSB heißt es: „Als Bund unterstützen wir sie
bei den Planungskosten bis 2028 mit insgesamt 500 Millionen Euro. Das Geld soll
unbürokratisch und schnell in den Kommunen ankommen, weshalb wir es den Ländern
über erhöhte Anteile an der Umsatzsteuer zukommen lassen. Das Geld steht den
Landeshaushalten damit direkt zur Verfügung. Ermöglicht wird dies durch eine
Änderung im Finanzausgleichsgesetz. Der Bund wird damit sicherstellen, dass die
Länder die Gelder 2024 in ihren Haushalten verbuchen können.“
Beschlussvorschlag:
Der
Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine
Einwände gegenüber dem dargestellten Vorgehen.
Finanz. Auswirkung:
Bei der Kalkulation für den Förderantrag
im Rahmen der Kommunalrichtlinie wurden Kosten i.H.v. 133.308,00 Euro für
Tätigkeiten des externen Dienstleisters zur Konzepterstellung, für die
Endredaktion und den Druck des kommunalen Wärmeplans, die Organisation und
Durchführung der Akteursbeteiligung sowie Ausgaben für die begleitende
Öffentlichkeitsarbeit errechnet. Weiterhin ist für die Erstellung der
kommunalen Wärmeplanung mit einem personellen Aufwand von schätzungsweise
0,4-0,6 Stellenanteilen über anderthalb bis zwei Jahre bei der hauptverantwortlichen
Stelle sowie weiterem Aufwand in den beteiligten Fachämtern zu rechnen. Der
personelle Aufwand wird darüber hinaus stark abhängig von dem Dialog- und
Informationsbedarf der Öffentlichkeit sein.
Mit Blick auf den ausstehenden
Beschluss der Landesregierung und die angekündigte Finanzierungsmöglichkeit ist
bisher nicht absehbar, welchen konkreten Umfang die Arbeiten für die kommunale
Wärmeplanung haben werden, welche Höhe die Zuweisung des Landes an die Stadt
Haan haben wird und wie groß ein möglicherweise anfallender Eigenanteil sein
wird.
Die Verwaltung schlägt deshalb
vor, die Mittel für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung erst dann in
den Haushalt einzustellen, sobald die Rahmenbedingungen und
Finanzierungsmöglichkeiten mit Veränderung der Gesetzeslage in
Nordrhein-Westfalen geklärt sind.