Betreff
Sachsstandsbericht zur kommunalen Wärmeplanung
Vorlage
KUM/011/2024
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (kurz: Wärmeplanungsgesetz – WPG) wurde am 17. November 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen und ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ergänzend erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs, die die Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Mit dem Wärmeplanungsgesetz werden die Grundlagen für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen. Damit soll die Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität umgestellt werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 beizutragen.

 

Das Gesetz verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30.06.2026 für Gemeindegebiete mit über 100.000 Einwohner_innen bzw. bis zum 30.06.2028 für Gemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohner_innen Wärmepläne erstellt werden.

 

Angelehnt an die Vorgaben der ausgesetzten Förderung über die Kommunalrichtlinie kann ein kommunaler Wärmeplan aus den folgenden Bausteinen bestehen:

1.    Bestandsanalyse sowie Energie- und Treibhausgasbilanz inklusive räumlicher Darstellung

2.    Potenzialanalyse zur Ermittlung von Energiesparpotenzialen und lokalen Potenzialen erneuerbarer Energien

3.    Strategie und Maßnahmenkatalog

4.    Beteiligung von Verwaltungseinheiten und allen weiteren relevanten Akteuren

5.    Verstetigungsstrategie

6.    Controlling-Konzept

7.    Kommunikationsstrategie

In Vorbereitung auf die herannahende Pflichtaufgabe begab sich die Stadtverwaltung bereits im Herbst/Winter 2022 in den Dialog mit anderen Kommunen als auch Institutionen wie der NRW.Energy4Climate oder der Kommunal Agentur NRW, u.a. zur Möglichkeit der Kombination einer kommunalen Strom- und Wärmeplanung in einer sogenannten „integrierten Energieplanung“, welche in Richtung der Maßnahme E-1 „Erneuerbare Energien Strategie“ des Integrierten Klimaschutzkonzepts steuern würde. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht klar, inwiefern die Größe der Kommunen einen Einfluss auf die Pflichtigkeit und Zeitschiene der kommunalen Wärmeplanung nehmen würde, und ob ein Beginn mit der Maßnahme E-1 sich wohlmöglich nachteilig auf eine Förderung zur kommunalen Wärmeplanung auswirken könnte.

 

Während die Stadtverwaltung im Jahr 2022 und 2023 infolge der Ergebnisse aus den erwähnten Beratungs- und Informationsterminen zunächst darauf hinarbeitete, die zur damaligen Zeit noch unbekannten Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung im Rahmen der energetischen Stadtsanierung quartiersweise mithilfe der Förderung über das KfW-Programm 432 (Maßnahme B-1 des Integrierten Klimaschutzkonzepts, Ratsbeschluss KSM/007/2022) zu erfüllen, wurde im Herbst 2023 im Hinblick auf die sich abzeichnende Haushaltslage der Stadt Haan und die Aussicht auf eine Förderquote von bis zu 100% ein Förderantrag für den Förderbereich 4.1.11 „Kommunale Wärmeplanung“ der Kommunalrichtlinie vorbereitet. In der Woche der geplanten Einreichung der Antragsunterlage verhinderte die Haushaltssperre des Bundes ebendiese. In der Ratssitzung am 12.12.2023 informierte die Verwaltung, dass die Annahme von Anträgen für zahlreiche Förderprogramme, darunter alle Förderbausteine der Nationalen Klimaschutzinitiative (kurz: NKI) sowie andere Förderprogramme des Bundes (darunter das KfW-Programm 432) in Folge des Urteils vom Bundesverfassungsgericht zum 2. Nachtragshaushalt 2021 mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres pausiert wurde.

 

Die Förderung von Wärmeplänen im Rahmen der Kommunalrichtlinie ist nun laut NKI mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes am 1.1.2024 ausgelaufen. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat angekündigt, einen Finanzierungsbeitrag des Bundes zur Wärmeplanung umzusetzen. Auf der Homepage des BMWSB heißt es: „Als Bund unterstützen wir sie bei den Planungskosten bis 2028 mit insgesamt 500 Millionen Euro. Das Geld soll unbürokratisch und schnell in den Kommunen ankommen, weshalb wir es den Ländern über erhöhte Anteile an der Umsatzsteuer zukommen lassen. Das Geld steht den Landeshaushalten damit direkt zur Verfügung. Ermöglicht wird dies durch eine Änderung im Finanzausgleichsgesetz. Der Bund wird damit sicherstellen, dass die Länder die Gelder 2024 in ihren Haushalten verbuchen können.“

Beschlussvorschlag:

 

Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine Einwände gegenüber dem dargestellten Vorgehen.

Finanz. Auswirkung:

 

Bei der Kalkulation für den Förderantrag im Rahmen der Kommunalrichtlinie wurden Kosten i.H.v. 133.308,00 Euro für Tätigkeiten des externen Dienstleisters zur Konzepterstellung, für die Endredaktion und den Druck des kommunalen Wärmeplans, die Organisation und Durchführung der Akteursbeteiligung sowie Ausgaben für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit errechnet. Weiterhin ist für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung mit einem personellen Aufwand von schätzungsweise 0,4-0,6 Stellenanteilen über anderthalb bis zwei Jahre bei der hauptverantwortlichen Stelle sowie weiterem Aufwand in den beteiligten Fachämtern zu rechnen. Der personelle Aufwand wird darüber hinaus stark abhängig von dem Dialog- und Informationsbedarf der Öffentlichkeit sein.

Mit Blick auf den ausstehenden Beschluss der Landesregierung und die angekündigte Finanzierungsmöglichkeit ist bisher nicht absehbar, welchen konkreten Umfang die Arbeiten für die kommunale Wärmeplanung haben werden, welche Höhe die Zuweisung des Landes an die Stadt Haan haben wird und wie groß ein möglicherweise anfallender Eigenanteil sein wird.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Mittel für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung erst dann in den Haushalt einzustellen, sobald die Rahmenbedingungen und Finanzierungsmöglichkeiten mit Veränderung der Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen geklärt sind.