Betreff
Anzeige von Nebentätigkeiten gem. § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Vorlage
10/164/2024
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptbG) in Verbindung mit § 53 Landesbeamtengesetz NRW hat die Bürgermeisterin dem Rat jährlich eine Aufstellung ihrer Nebentätigkeiten des Vorjahres vorzulegen, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten im jeweiligen Jahr insgesamt 1.200,00 € übersteigen.

 

Die Bürgermeisterin übt zwei Nebentätigkeit gegen Vergütung aus. Hierbei handelt es sich um die Nebentätigkeit im Aufsichtsrat der Stadtwerke Haan GmbH, für die im Jahr 2023 eine Vergütung von insgesamt 300,- Euro anfiel. Weiterhin ist sie stellvertretendes Mitglied im Vorstand des Bergisch Rheinischen Wasserverbandes. Für Ihre Teilnahme drei Sitzungen des Vorstandes im Jahr 2023 fiel insgesamt eine Vergütung von 45,- Euro an. Diese Vergütungen wurden direkt an die Stadt Haan überwiesen.

 

Im Einzelnen:

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz sind dem Rat vor der Übernahme Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 Landesbeamtengesetz anzuzeigen:

 

- Fehlanzeige -

 

Auch vor In-Kraft-Treten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes wurden keine entsprechenden Tätigkeiten aufgenommen.

 

 

Meldung von Nebeneinnahmen (§ 53 LBG, § 15 NtV)

 

1.    Folgende genehmigungspflichtige und / oder nach § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV) wurden gegen Vergütung ausgeübt:

 

 

Gremium

Art der Tätigkeit

Zeitlicher Umfang – Anzahl Sitzungen / Jahr

Vergütung 2023

1

Stadtwerke Haan GmbH

Mitglied im Aufsichtsrat

3

 

300,00 €

2

Bergisch Rheinischer Wasserverband

Stellv. Mitglied im Vorstand

3

45,00 €

 

Diese Vergütungen werden direkt von den Gremien an die Stadt Haan überwiesen.

 

 

2.    Folgende genehmigungspflichtige und / oder nach § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes wurden gegen Vergütung ausgeübt:

 

- Fehlanzeige -

 

 

3.    Folgende Tätigkeiten unterliegen nicht der Anzeigepflicht, weil sie zu den Aufgaben im Hauptamt gehören, und somit keine Nebentätigkeiten im Sinne der NtV darstellen (Nr. 1-3). Dennoch werden sie im Interesse maximaler Transparenz aufgeführt:

 

-       Beanstandungsbeamtin im Verwaltungsrat/Risikoausschuss der Stadtsparkasse Haan ohne Vergütung

 

-       Ziff. 1 oben

 


Obwohl das Korruptionsbekämpfungsgesetz eine Veröffentlichung nicht vorschreibt, wird die Bürgermeisterin ihre Nebentätigkeiten auch den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Haan bekannt geben. Diese Veröffentlichung erfolgt in der nächsten Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Haan.

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Haan nimmt die Anzeige der Bürgermeisterin über ihre ausgeübten Nebentätigkeiten im Jahre 2023 zur Kenntnis.

Finanz. Auswirkung:

 

Siehe Sachverhalt