Betreff
Bürgerbegehren der "Initiative zum Erhalt der Haaner Kirmes von Samstag bis Dienstag"
Vorlage
32/039/2024
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

I.       

Mit Schreiben datiert auf den 26.12.2023 (Anlage 1), per E-Mail versendet am 29.12.2023 um 22:31 Uhr hatten Vertreter der „Initiative zum Erhalt der Haaner Kirmes von Samstag bis Dienstag“ die Absicht erklärt, ein Bürgerbegehren in der Stadt Haan durchzuführen. Die Verwaltung hat auf Basis dieses Schreibens eine Kostenschätzung erstellt und diese den Unterzeichnenden mit Schreiben vom 02.01.2024 zukommen lassen (Anlage 2 – ging an alle Unterzeichnenden). Die Unterschriftenlisten wurden am 15.03.2024 innerhalb der Frist eingereicht (Anlage 3- Muster).

 

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens lautet:

 

„Möchten Sie die Haaner Kirmes in der Spielzeit von Samstag, 14:00 Uhr, offizielle Eröffnung bis Dienstag, wenn der letzte Dienstag noch im September liegt, erhalten?“

 

Ihr Begehren hatten die Vertreter des Begehrens wie folgt begründet:

 

„Am 12.12.2023 hat der Rat der Stadt Haan mehrheitlich beschlossen, die Spielzeit der Haaner Kirmes auf Freitag bis Montag zu ändern. Unserer Auffassung nach werden durch den Ratsbeschluss die Tradition und der Geist der Haaner Kirmes tatsächlich und nachhaltig verloren gehen. Die Haaner Kirmes war und ist schon immer eine Familienkirmes, die ihre feierliche Eröffnung am Samstag um 14:00 Uhr hatte. Ein Zeitpunkt, zu welchem alle Interessierten dabei sein konnten. Die Themen Familienkirmes und Tradition wurden Allzeit auch dadurch unterstützt, dass am traditionellen Haaner Montag, die Schulen und viele Unternehmen geschlossen sind und sich die Haaner auf der Kirmes treffen. Dieser spezielle Haaner Charakter würde durch ein Kirmes-Ende am Montag, inklusive Feuerwerk und tausender auswärtiger Besucher, ge- oder zerstört. Zudem sehen wir bei der Entscheidung zur Verlegung die Haaner Bevölkerung in Recht und Pflicht, eben diese herbeizuführen oder ihr zu widersprechen.

 

Der Verzicht der Umsetzung des Ratsbeschlusses ist mit keinen Kosten verbunden.“

 

II.     

Maßgeblich für die formell- und materiell-rechtliche Zulässigkeitsprüfung ist § 26 GO NRW (in der derzeit gültigen Fassung). Die Vorschrift enthält in den Absätzen 1 bis 5 die Voraussetzungen, die der Rat bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu berücksichtigen hat.

 

Das Begehren ist inhaltlich statthaft. Es wendet sich gegen einen vom Rat der Stadt am 12.12.2023 unter TOP 6 gefassten Beschluss: „Der Verlegung der Spieltage auf Freitag bis Montag wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, die in der Gebührensatzung festgelegte Spielzeit entsprechend zu ändern und später mit der aktuellen Gebührensatzung vorzulegen.“ (sog. kassatorisches Bürgerbegehren). Die im Rahmen des Bürgerbegehrens gestellte Abstimmungsfrage kann offensichtlich mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden, so dass diese gesetzliche Vorgabe erfüllt ist. Auch enthält das Bürgerbegehren eine Begründung, die dazu dient, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Ferner wurde die Kostenschätzung der Verwaltung entsprechend aufgenommen.

 

Das Begehren wird ferner von einem ausreichenden Quorum unterstützt. Erforderlich sind 1.770 gültige Unterschriften. Die eingehende Prüfung aller eingereichten Unterschriften hat ergeben, dass 1.868 Unterschriften gültig sind. Demnach ist gemäß Ziffer 1 des Beschlussvorschlages zu entscheiden.

 

III.    

Sollte der Rat dem Bürgerbegehren entsprechen, würden die Spieltage der Haaner Kirmes ab 2024 nicht auf Freitag bis Montag verlegt werden und keine Spielzeitanpassung in der Kirmesgebührensatzung erfolgen.

 

Entspricht der Rat dem Begehren nicht, ist innerhalb von drei Monaten nach dieser Entscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen. Dies wäre spätestens am 09.07.2024 geboten. Die Verwaltung schlägt auch keinen früheren Termin als den letztmöglichen Sonntag vor, weil nach der städtischen Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden eine Vielzahl an Vorbereitungen zu treffen ist. Allein die Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten und die Einrichtung einer Abstimmung per Brief bedingen einen zeitlichen Vorlauf von mindestens sieben Wochen vor dem Abstimmungstag. Daneben sind Abstimmungslokale festzulegen sowie Abstimmungsvorstände zu besetzen und vorher zu schulen.

 

Mit der Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten ist ein Abstimmungsheft zu versenden. Dies besteht u. a. aus:

-       Titelseite mit der Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Haan zum Bürgerentscheid und den unverändert zu übernehmenden Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Stimmräume für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss.

-       Kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens.

-       Kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben.

-       Kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.

-       Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung der Bürgermeisterin sind auf deren Wunsch wiederzugeben.

 

Über Umfang und sachlichen Inhalt der Kurzbegründungen, Empfehlungen und Voten ist eine einvernehmliche Verständigung aller Beteiligten mit der Bürgermeisterin zu erzielen. Dies bedeutet, dass wegen Drucklegung und Versand das Einvernehmen zeitnah in Gestalt einer endgültigen Textfassung hergestellt sein muss. Sollte dies nicht möglich sein, würde das Abstimmungsheft weniger Informationen enthalten. Dann würde sich die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, der Bürgermeisterin und eventueller Sondervoten einzelner Ratsmitglieder beschränken.

 

Ergänzend weist die Verwaltung darauf hin, dass der Erfolg eines Bürgerentscheids nach § 26 Abs. 7 GO NRW von den nachstehenden Voraussetzungen abhängig ist. Zunächst müsste die Mehrheit der Abstimmenden die zur Entscheidung gestellte Frage mit „Ja“ beantwortet haben. Zudem müsste diese Mehrheit mindestens 20 % der Bürger, also der am Abstimmungstag zur Gemeindewahl wahlberechtigten Personen betragen. Unter Zugrundelegung von 25.278 Wahlberechtigten bei der letzten Wahl am 13. 09. 2020 wären dies mindestens 5.056 gültige Ja-Stimmen.

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Rat stellt fest, dass das Bürgerbegehren der „Initiative zum Erhalt der Haaner Kirmes von Samstag bis Dienstag““ zulässig ist (Feststellungsentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW).

 

2.    a) Der Rat beschließt, dem Bürgerbegehren zu entsprechen (Sachentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW).

alternativ

 

b) Der Rat beschließt, dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen (Sachentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW).

 

Sofern Beschlussfassung gem. 2b zusätzlich:

 

3.   Der Rat bestimmt den Bürgerentscheid am Sonntag, den 07.07.2024 mit der Fragestellung „Möchten Sie die Haaner Kirmes in der Spielzeit von Samstag, 14:00 Uhr, offizielle Eröffnung bis Dienstag, wenn der letzte Dienstag noch im September liegt, erhalten?““ durchzuführen.

 

4.   Der Rat beschließt die Mittelbereitstellung im Haushaltsplan 2024 der für die Durchführung des Bürgerentscheids voraussichtlich benötigten Haushaltsmittel in Höhe von 25.000 Euro.

Finanz. Auswirkung:

 

Bei Durchführung eines Bürgerentscheids sind für Drucklegung, Benachrichtigungen,

Versand von brieflichen Abstimmungen, Besetzung von Abstimmungslokalen insgesamt Kosten von circa 25.000 € zu erwarten. Nicht einbezogen sind die Personalkosten für den Einsatz hauptamtlicher Dienstkräfte z. B. wegen Bearbeitung von Anträgen auf briefliche Abstimmung, Organisation des Bürgerentscheids, Herrichtung der Abstimmungslokale und Prüfung des Abstimmungsergebnisses.