Sachverhalt:
I.
Mit Schreiben datiert auf den
26.12.2023 (Anlage 1), per E-Mail versendet am 29.12.2023 um 22:31 Uhr hatten
Vertreter der „Initiative zum Erhalt der Haaner Kirmes von Samstag bis
Dienstag“ die Absicht erklärt, ein Bürgerbegehren in der Stadt Haan
durchzuführen. Die Verwaltung hat auf Basis dieses Schreibens eine
Kostenschätzung erstellt und diese den Unterzeichnenden mit Schreiben vom
02.01.2024 zukommen lassen (Anlage 2 – ging an alle Unterzeichnenden). Die
Unterschriftenlisten wurden am 15.03.2024 innerhalb der Frist eingereicht
(Anlage 3- Muster).
Die Fragestellung
des Bürgerbegehrens lautet:
„Möchten Sie
die Haaner Kirmes in der Spielzeit von Samstag, 14:00 Uhr, offizielle Eröffnung
bis Dienstag, wenn der letzte Dienstag noch im September liegt, erhalten?“
Ihr Begehren hatten die
Vertreter des Begehrens wie folgt begründet:
„Am
12.12.2023 hat der Rat der Stadt Haan mehrheitlich beschlossen, die Spielzeit
der Haaner Kirmes auf Freitag bis Montag zu ändern. Unserer Auffassung nach
werden durch den Ratsbeschluss die Tradition und der Geist der Haaner Kirmes
tatsächlich und nachhaltig verloren gehen. Die Haaner Kirmes war und ist schon
immer eine Familienkirmes, die ihre feierliche Eröffnung am Samstag um 14:00
Uhr hatte. Ein Zeitpunkt, zu welchem alle Interessierten dabei sein konnten.
Die Themen Familienkirmes und Tradition wurden Allzeit auch dadurch
unterstützt, dass am traditionellen Haaner Montag, die Schulen und viele
Unternehmen geschlossen sind und sich die Haaner auf der Kirmes treffen. Dieser
spezielle Haaner Charakter würde durch ein Kirmes-Ende am Montag, inklusive
Feuerwerk und tausender auswärtiger Besucher, ge- oder zerstört. Zudem sehen
wir bei der Entscheidung zur Verlegung die Haaner Bevölkerung in Recht und
Pflicht, eben diese herbeizuführen oder ihr zu widersprechen.
Der Verzicht
der Umsetzung des Ratsbeschlusses ist mit keinen Kosten verbunden.“
II.
Maßgeblich für die formell- und
materiell-rechtliche Zulässigkeitsprüfung ist § 26 GO NRW (in der derzeit
gültigen Fassung). Die Vorschrift enthält in den Absätzen 1 bis 5 die
Voraussetzungen, die der Rat bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens zu berücksichtigen hat.
Das Begehren ist
inhaltlich statthaft. Es wendet sich gegen einen vom Rat der Stadt am
12.12.2023 unter TOP 6 gefassten Beschluss: „Der Verlegung der Spieltage auf
Freitag bis Montag wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, die in der
Gebührensatzung festgelegte Spielzeit entsprechend zu ändern und später mit der
aktuellen Gebührensatzung vorzulegen.“ (sog. kassatorisches Bürgerbegehren).
Die im Rahmen des Bürgerbegehrens gestellte Abstimmungsfrage kann
offensichtlich mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden, so dass diese
gesetzliche Vorgabe erfüllt ist. Auch enthält das Bürgerbegehren eine
Begründung, die dazu dient, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner über den
Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Ferner wurde die
Kostenschätzung der Verwaltung entsprechend aufgenommen.
Das Begehren wird
ferner von einem ausreichenden Quorum unterstützt. Erforderlich sind 1.770
gültige Unterschriften. Die eingehende Prüfung aller eingereichten
Unterschriften hat ergeben, dass 1.868 Unterschriften gültig sind. Demnach ist
gemäß Ziffer 1 des Beschlussvorschlages zu entscheiden.
III.
Sollte der Rat
dem Bürgerbegehren entsprechen, würden die Spieltage der Haaner Kirmes ab 2024
nicht auf Freitag bis Montag verlegt werden und keine Spielzeitanpassung in der
Kirmesgebührensatzung erfolgen.
Entspricht der
Rat dem Begehren nicht, ist innerhalb von drei Monaten nach dieser Entscheidung
ein Bürgerentscheid durchzuführen. Dies wäre spätestens am 09.07.2024 geboten.
Die Verwaltung schlägt auch keinen früheren Termin als den letztmöglichen
Sonntag vor, weil nach der städtischen Satzung über die Durchführung von
Bürgerentscheiden eine Vielzahl an Vorbereitungen zu treffen ist. Allein die
Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten und die Einrichtung einer
Abstimmung per Brief bedingen einen zeitlichen Vorlauf von mindestens sieben
Wochen vor dem Abstimmungstag. Daneben sind Abstimmungslokale festzulegen sowie
Abstimmungsvorstände zu besetzen und vorher zu schulen.
Mit der
Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten ist ein Abstimmungsheft zu
versenden. Dies besteht u. a. aus:
- Titelseite mit der Überschrift
Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Haan zum Bürgerentscheid und den
unverändert zu übernehmenden Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und
Uhrzeit, zu denen die Stimmräume für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu
denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss.
- Kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten
des Bürgerbegehrens.
- Kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen
Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben.
- Kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen
Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.
- Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat
vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner
Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung der Bürgermeisterin sind auf deren
Wunsch wiederzugeben.
Über Umfang und
sachlichen Inhalt der Kurzbegründungen, Empfehlungen und Voten ist eine
einvernehmliche Verständigung aller Beteiligten mit der Bürgermeisterin zu
erzielen. Dies bedeutet, dass wegen Drucklegung und Versand das Einvernehmen
zeitnah in Gestalt einer endgültigen Textfassung hergestellt sein muss. Sollte
dies nicht möglich sein, würde das Abstimmungsheft weniger Informationen
enthalten. Dann würde sich die Darstellung im Abstimmungsheft auf die
Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens
der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie
die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, der
Bürgermeisterin und eventueller Sondervoten einzelner Ratsmitglieder
beschränken.
Ergänzend weist die Verwaltung
darauf hin, dass der Erfolg eines Bürgerentscheids nach § 26 Abs. 7 GO NRW von
den nachstehenden Voraussetzungen abhängig ist. Zunächst müsste die Mehrheit
der Abstimmenden die zur Entscheidung gestellte Frage mit „Ja“ beantwortet
haben. Zudem müsste diese Mehrheit mindestens 20 % der Bürger, also der am
Abstimmungstag zur Gemeindewahl wahlberechtigten Personen betragen. Unter
Zugrundelegung von 25.278 Wahlberechtigten bei der letzten Wahl am 13. 09. 2020
wären dies mindestens 5.056 gültige Ja-Stimmen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat stellt fest, dass das Bürgerbegehren der
„Initiative zum Erhalt der Haaner Kirmes von Samstag bis Dienstag““ zulässig
ist (Feststellungsentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW).
2.
a) Der
Rat beschließt, dem Bürgerbegehren zu entsprechen (Sachentscheidung nach § 26
Abs. 6 Satz 4 GO NRW).
alternativ
b) Der Rat beschließt, dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen
(Sachentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW).
Sofern Beschlussfassung gem. 2b zusätzlich:
3. Der Rat bestimmt den Bürgerentscheid am Sonntag, den
07.07.2024 mit der Fragestellung „Möchten Sie die Haaner Kirmes in der
Spielzeit von Samstag, 14:00 Uhr, offizielle Eröffnung bis Dienstag, wenn der
letzte Dienstag noch im September liegt, erhalten?““ durchzuführen.
4. Der Rat beschließt die Mittelbereitstellung im
Haushaltsplan 2024 der für die Durchführung des Bürgerentscheids
voraussichtlich benötigten Haushaltsmittel in Höhe von 25.000 Euro.
Finanz. Auswirkung:
Bei Durchführung
eines Bürgerentscheids sind für Drucklegung, Benachrichtigungen,
Versand von
brieflichen Abstimmungen, Besetzung von Abstimmungslokalen insgesamt Kosten von
circa 25.000 € zu erwarten. Nicht einbezogen sind die Personalkosten für den
Einsatz hauptamtlicher Dienstkräfte z. B. wegen Bearbeitung von Anträgen auf
briefliche Abstimmung, Organisation des Bürgerentscheids, Herrichtung der
Abstimmungslokale und Prüfung des Abstimmungsergebnisses.