Betreff
Satzung über das Anbringen und Aufstellen von Werbeträgern - Entwurf -
Vorlage
23/013/2010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 19.11.2009 hatte der Wirtschaftsförderungs- und Liegenschaftsausschuss über den Tagesordnungspunkt "Wildes Plakatieren" beraten. Die Beratung führte zu einem Auftrag an die Verwaltung, eine Satzung zu entwerfen, aufgrund derer Häufigkeit und Standorte für Plakatierungen begrenzt werden. Diesem Auftrag kommt die Verwaltung mit dem vorgelegten Entwurf einer Plakatierungssatzung nach.

 

Diese Satzung bezieht sich auf die öffentlichen Straßen und Plätze sowie öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen innerhalb der Stadt Haan. Ein Mehr an Werbung auf öffentlichen Flächen gegenüber den benachbarten Baugebieten und Grundstücksflächen ist weder gewollt noch nachvollziehbar. Dies widerspricht dem allgemeinen Empfinden und ist der Standortqualität abträglich.

 

Der nachhaltige Wert des Wohnens in der Gartenstadt Haan ergibt sich daraus, dass die Architektur der Gebäude, der Blick auf Grün- und Erholungsflächen und gestaltete Plätze und Straßenräume erlebbar bleibt und nicht verstellt wird. Hieraus bestimmt sich wesentlich die Qualität der Haaner Wohngebiete.

 

Werbung für private und öffentliche Veranstaltungen sowie sonstige Werbeaktivitäten zielen ihrer Natur darauf, Aufmerksamkeit zu erregen und auf sich zu lenken. Sie stört das Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes und der Wohnruhe. Im Außenbereich mindert sie in gleicher Weise den Erholungswert der Landschaft.

 

Ziel ist es deshalb, die in Haan vorhandenen reinen Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete und Dorfgebiete sowie den Außenbereich, der der Erholung dient, von Plakatierungen frei zu halten. Gewerbegebiete und bestimmte Sondergebiete sind primär für unternehmerische Tätigkeiten und Aktivitäten vorgesehen. Orte zentraler Einrichtungen sind ebenfalls Plätze, um nicht nur private und öffentliche Veranstaltungen durchzuführen, sondern sie auch anzukündigen.

 

Die Maßstäbe für die räumliche Begrenzung der Plakatierung sind aus den rahmensetzenden Regelungen des Landesrechts für die Baugebiete, den Außenbereich, die Denkmalbereiche und die überörtlichen Straßen außerhalb der Ortsdurchfahrten entwickelt.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 BauO NRW dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und Gliederung baulicher Anlagen gestört wird. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind Werbeanlagen mit wenigen Ausnahmen gem. § 13 Abs. 3 BauO NRW unzulässig.

 

Nach § 13 Abs. 4 BauO NRW sind in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig. Die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung genutzt werden.

 

Außerhalb von Ortsdurchfahren bestehen gemäß § 28 Abs. 1 StrWG NRW Werbeverbote (20 m vom Fahrbahnrand) und Werbebeschränkungen. Vom Werbeverbot kann die Straßenbaubehörde Ausnahmen zulassen bzw. es sind straßenrechtliche Genehmigungen zulässig.

 

Daraus abgeleitet werden Plakatierungen

-          auf öffentlichen Flächen in Denkmalbereichen,

-          Straßen und Plätzen, die durch oder an Wohnbauflächen entlang führen,

-          Straßen und Plätzen, die durch bzw. am Außenbereich entlang führen,

-          und Straßen außerhalb der Ortsdurchfahrten ausgeschlossen.

 

Plakatierungen bleiben zulässig bei Straßen in Gewerbe- und Industriegebieten, Misch- und Kerngebieten außerhalb des Denkmalbereichs, Sondergebieten für den Einzelhandel, zentralen Anlagen in geeigneter Lage wie z. B. dem Haaner Sportplatz. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, auf privaten Flächen nach § 13 Abs. 4 BauO NRW Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zuzulassen.

 


Amtliche Mitteilungen sind von der räumlichen Eingrenzung ausgenommen, da sie sich häufig direkt an die Anwohner der jeweiligen Straße und Nachbarschaft richten, z. B. bei Bauarbeiten, Bauleitplanverfahren u.ä. Ebenfalls ausgenommen ist Wahlwerbung aufgrund ihrer Bedeutung für das demokratische Gemeinwesen.

Beschlussvorschlag:

Die Plakatierungssatzung wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

Finanz. Auswirkung:

keine