Sachverhalt:
Mit
dem Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements
für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer
kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz –2. NKFWG
NRW) vom 18.12.2018 wurde den Kommunen ab dem 1.1.2019 bei Vorliegen besonderer
Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, sich von der Pflicht einen
Gesamtabschluss aufstellen zu müssen, zu befreien.
Nach dem neuen § 116a GO NRW ist eine Gemeinde von der Pflicht, einen
Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am
Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden
Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:
- die
Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen
insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro,
- die der
Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als
50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
- die der
Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt
weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Die
Voraussetzungen für eine Befreiung lagen sowohl am 31.12.2022 als auch am
31.12.2023 vor. Da die Entscheidung, von der größenabhängigen Befreiung für das
Haushaltsjahr 2023 Gebrauch machen zu wollen bis zum 30.9.2024 getroffen werden
musste, wurde sie mit Dringlichkeitsentscheidung vom 21.8.2024 gefasst.
In
den Fällen, in denen eine Gemeinde von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses
unter den Voraussetzungen des § 116a GO befreit ist, ist ein
Beteiligungsbericht zu erstellen über den ein gesonderter Beschluss des Rates
in öffentlicher Sitzung herbeizuführen ist.
Mit
dem Beteiligungsbericht 2023 kommt die Stadt Haan ihrer Verpflichtung aus § 117
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zur Berichterstattung über Ihre wirtschaftliche
und nichtwirtschaftliche Betätigung nach. Der Bericht umfasst alle
verselbständigten Aufgabenbereiche, unabhängig davon, ob sie dem
Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses angehören oder nicht.
Nach
§ 117 GO in Verbindung mit § 53 KomHVO hat der Beteiligungsbericht folgende
Informationen zu sämtlichen verselbständigten Aufgabenbereichen in
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form zu enthalten:
- die Beteiligungsverhältnisse,
- die Jahresergebnisse der verselbständigten
Aufgabenbereiche,
- eine Übersicht über den Stand der
Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jedes
verselbständigten Aufgabenbereiches sowie
- eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und
Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde,
- die Ziele der Beteiligung und
- die Erfüllung des öffentlichen Zwecks.
Der
Beteiligungsbericht enthält Informationen zu jeder einzelnen Beteiligung
unabhängig davon, ob die verselbstständigten Aufgabenbereiche für die Verpflichtung, ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind oder
nicht. Der Beteiligungsbericht soll zu einer größeren Transparenz kommunaler
Beteiligungen an privatrechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen Unternehmen und
Einrichtungen beitragen. Die Informationen erlauben somit eine bessere
Einschätzung und differenziertere Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen
Lage der Stadt Haan.
Über
den Beteiligungsbericht ist gem. § 41 Abs. 1, Satz 2, lit. j, 2. HS i.V.m. §
117 Abs. 1, Satz 3 GO ein gesonderter
Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.
Beschlussvorschlag:
Gem. § 41 Abs. 1, Satz 2, lit. j, 2. HS i.V.m. § 117 Abs. 1, Satz 3 GO NRW wird der vorgelegte Beteiligungsbericht 2023 beschlossen.