Betreff
Neufassung der Beitragsstaffel zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Tagespflege, Offene Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Haan und Änderung der Geschwister-regelung
Vorlage
51/099/2024
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt zu Beschlussvorschlag 1:

Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Tagespflege, Offener Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Haan wurde inhaltlich und redaktionell überarbeitet und mit Ratsbeschluss vom 20.06.2023 beschlossen.

Angesichts der sich einerseits erheblich verschlechternden Haushaltssituation der Stadt Haan und andererseits erhöhter Anforderungen von Eltern hinsichtlich der Verlässlichkeit und Qualität der Betreuung in Kitas und OGS schlägt die Verwaltung erneut eine moderate, sozialverträgliche Beitragserhöhung für den Besuch von Kitas, Kindertagespflegestellen und OGS zur Konsolidierung und zur finanziellen Absicherung erhöhter Qualitätsstandards in Kitas und OGS vor.

Die Beitragstabelle wird daher in einer Neufassung zur Beschlussfassung vorgelegt. Die vorgeschlagenen Änderungen sind rot markiert.

Mittels Simulation im Bereich der Beitragstabellen wurde geprüft, wie viel Mehreinnahmen durch eine mögliche Erhöhung von Elternbeiträgen generiert werden können. Diese wurde vorgenommen lediglich für die aktuell bestehenden oberen Einkommensklassen von 87.000 € - 100.000 €, sowie oberhalb der aktuell bestehenden höchsten Einkommensklasse von aktuell über 100.000 €. Zu den sozialverträglichen Beitragserhöhungen in diesen beiden Klassen wird die Einführung einer neuen Beitragsklasse (Einkommen über 113.000 €) als sinnvoll erachtet, welche ebenfalls in den aktuellen Tabellenentwurf aufgenommen wurde.

 

Elternbeiträge für die Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege:

Durch die Beitragstabelle der Anlage 1 könnten durch die Erhöhung der Beträge im Bereich der Kindertagesbetreuung Mehreinahmen von 54.000 € jährlich generiert werden. Die Mehreinnahmen in einer neuen oberen Beitragsklasse für Einkommen ab 113.000 € war in diesem Zusammenhang nicht zu simulieren. Aufgrund der künftigen Nachvollziehbarkeit hat das Jugendamt in diesem Zusammenhang auf prozentuale Steigerungen bei der Erhöhung der Beiträge für die Kindertagesbetreuung zurückgegriffen. Insgesamt wurde bei der Erhöhung der Elternbeiträge darauf geachtet, dass der angebotene Betreuungsumfang trotz Erhöhungen erschwinglich bleibt. So bleibt diese mit Erhöhung und neuer Einkommensklasse maximal bei ca. 4,50 € pro Betreuungsstunde.

 

Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule:

Der Höchstbeitrag für die Offene Ganztagsschule wird im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Offene und Gebunde Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und der Sekundarstufe I“ vom 23.12.2010 in der aktuell geltenden Fassung geregelt (Bass 12-63-Nr. 2). Für das Schuljahr 2024/25 liegt der mögliche Höchstbeitrag bei 228 €. Ab dem 01.08.2025 erhöht sich der maximal mögliche Höchstbeitrag jährlich zum Schuljahresbeginn - kaufmännisch gerundet - um jeweils 3 Prozent. Zusätzlich zur sozialen Staffelung der Beiträge nach Einkommen der Eltern können auch eine Ermäßigung für Geschwisterkinder, auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, sowie ein Ausgleich zwischen Stadt- oder Gemeindeteilen oder Schulen mit unterschiedlich hohem Beitragsaufkommen vorgesehen werden. Eine Geschwisterregelung ist bereits in der bisherigen Satzung implementiert. Für die OGS-Standorte in Haan wurde letztmalig zum 01.08.2017 von der Möglichkeit des Höchstbeitrags Gebrauch gemacht und dieser seinerzeit ab einem Einkommen von 87.000 € auf 180 € angehoben.

Mit Blick auf die Haushaltslage verbunden mit dem Ziel, die Qualität an den OGS-Standorten langfristig zu sichern, ist eine Anpassung der Elternbeiträge nunmehr zwingend erforderlich. Hierbei sollen soziale Aspekte weiterhin Berücksichtigung finden, indem eine Anpassung nur ab einem Einkommen ab 87.000 € erfolgt und durch zwei zusätzliche Einkommensstufen eine weitere Differenzierung erfolgt. Da bisher bei einem zu berücksichtigenden Einkommen ab 100.000 € keine Einkommensnachweise eingereicht werden müssen, können die Mehreinnahmen in der neuen Einkommensstufe ab 113.000 € erst nach tatsächlicher Vorlage der Einkommensnachweise beziffert werden.

Eine entsprechend des Runderlasses o.g. mögliche automatisierte Erhöhung zum 01.08. eines jeden Jahres wird aus Sicht der Verwaltung nicht befürwortet. Hier sollte in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Lage und den Einkommensverhältnissen zu späterer Zeit die Beitragsstaffel in Gänze neu betrachtet und ggf. angepasst werden.

 

Finanzielle Auswirkung:

Mehreinnahmen Elternbeiträge Kita / Tagespflege

Produkte:

- 060110 Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (fremder Träger)

- 060125 Städt. Kindertageseinrichtungen

- 060130 Kindertagespflege

Durch die Neuberechnung der Beiträge stehen der Verwaltung voraussichtlich 54.000 € jährlich an Mehreinnahmen aus den Beiträgen der Kindertagesbetreuung zur Verfügung.

 

Mehreinnahmen Elternbeiträge OGS

Produkt:

- 030710 Offene Ganztagsschule

Im Bereich der OGS können mit der Erhöhung der Elternbeiträge laut Anlage 1 voraussichtlich 115.000 € Mehreinnahmen im Jahr erzielt werden. Ferner kann durch die Einführung einer neuen oberen Beitragsklasse (ab 113.000 €) mit weiteren Mehreinnahmen in Höhe von ca. 9.000 € gerechnet werden.

 

Insgesamt ergeben sich dadurch Mehreinnahmen in Höhe von jährlich ca. 178.000 €.

 

Anmerkung:

Der Ratsbeschluss zur Erhöhung der Elternbeiträge ist unabdingbar verknüpft mit der Vorlage 40/062/2024 (OGS-Qualitätsstandards). Wenn es nicht zu einer Erhöhung der Elternbeiträge kommt, ist die Teilfreistellung von OGS-Leitungen – wie seitens des OGS-Qualitätszirkels empfohlen – durch die Stadt Haan nicht finanzierbar. Auch die bereits in den städtischen Kitas eingesetzten Springerkräfte zur Absicherung der Betreuungszeiten können im Rahmen der erkennbaren Haushaltsentwicklung dann möglicherweise nicht weiter finanziert werden.

 

Mit kalkulierten Mehrerträgen bei den Elternbeiträgen in Kitas und OGS von insgesamt 178 T€ jährlich können an den fünf OGS-Standorten (KGS Don Bosco, GGS Bollenberg, Mittelhaan, Unterhaan und Gruiten) jeweils 0,4 VZÄ OGS-Leitung als freigestellte Kräfte finanziert werden (5 x 35.600 € = 178.000 €). Wenn der Rat einer entsprechenden Satzungsänderung nicht zustimmt, können die durch den OGS-Qualitätszirkel empfohlenen Standards (1 VZÄ OGS-Leitung pro OGS-Standort) nicht einmal zu 40 % finanziert werden.

 

 

Sachverhalt zu Beschlussvorschlag 2:

Grundsätzlich kann die Stadt Haan gem. § 90 Abs. 1 Ziff. 3 SGB VIII für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeiträge festsetzen.

Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist nach § 50 Abs. 1 KiBiz ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (Beitragsbefreiung i.d.R. für die letzten beiden Kita-Jahre).

Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder vorsehen. Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Bei Ermäßigungsregelungen für Geschwister ist sicherzustellen, dass die Familie sowohl in vollem Umfang von diesen Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 KiBiz profitiert.  (§ 51 Abs. 4 KiBiz).

Momentan ist in der Elternbeitragssatzung der Stadt Haan folgendes geregelt:

„Wenn mehr als ein Kind von Beitragspflichtigen nach § 1 gleichzeitig in einer Kindertageseinrichtung und/oder in der Kindertagespflege betreut werden, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.“ (§ 7 Abs. 1)

Anlässlich der Sitzung des Stadtelternrates am 26.06.2024 wurde darüber diskutiert, die aktuelle Geschwisterregelung zu überarbeiten.

Auf Nachfrage beim LVR gab es von dort den Hinweis, dass die Ausgestaltung und Festsetzung der Elternbeiträge den Jugendämtern als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung übertragen ist und dass es von dort keine Empfehlung zur Geschwisterregelung gibt.

 

Zur Ausgestaltung der „Geschwisterregelungen“ gibt es verschiedenste Gerichtsurteile.

Folgende Lösungsmöglichkeiten können von der Verwaltung aufgezeigt werden:

 

1.     Bei einer Befreiung von Geschwistern, wie sie momentan in der Satzung enthalten ist, muss das gem. § 50 KiBiz beitragsbefreite Kind fiktiv als „Zahlkind“ berücksichtigt werden. Die Regelungen in der jetzigen Satzung sind allerdings nicht eindeutig und sollten auf jeden Fall ergänzt werden.

2.     Es muss keine Geschwisterregelung in der Elternbeitragssatzung der Stadt Haan beibehalten werden. Diese könnte komplett für das zweite Kind gestrichen werden.

3.     Es können prozentuale Beitragsermäßigungen bzw. prozentuale Beitragssätze für Geschwisterkinder eigeführt werden.

4.     Es könnte eine Beitragserhebung grundsätzlich für zwei Kinder eingeführt werden und mit einer geringen prozentualen Belastung für das zweite Kind verknüpft werden. Das dritte und jedes weitere Kind wären beitragsfrei. Als erstes und zweites Kind gelten diejenigen Kinder, für die - bei Betrachtung aller Kinder, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflege besuchen - die höchsten Beiträge anfallen würden.   
Diese Regelung wurde vom VG Aachen (Urteil vom 21.01.2020 – 2 K 504/17) als praktikable Lösung bestätigt.

 

Bei der Ausgestaltung nach Ziff. 4 würde das nach § 50 KiBiz in den letzten beiden Kita-Jahren befreite Kind, für das regelmäßig ein geringerer Beitrag zu leisten ist, von der prozentualen Beitragsbefreiung profitieren. Für das jüngere Kind müsste der volle Beitrag gezahlt werden.

Sollten zwei Kinder noch nicht unter die Beitragsfreiheit für die letzten beiden Kita-Jahre fallen, so wären ein voller Beitrag für das Kind, für das der höhere Beitrag anfällt, und für das zweite Kind ein prozentualer Elternbeitrag in Höhe von 20 % zu zahlen.

 

Daraus könnte sich für die Elternbeitragssatzung der Stadt Haan nachfolgender Formulierungsvorschlag ergeben:

 

§ 7 – Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen

(1)       Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (§ 50 Abs. 1 KiBiz).

(2)       Besucht mehr als ein Kind von Beitragspflichtigen nach § 1 gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung und/oder eine Kindertagespflege, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Ergibt sich nach Satz 1 für mehrere Kinder der gleiche Beitrag, so ist der Beitrag für das jüngere Kind zu zahlen. Kinder nach Absatz 1 zählen bei der Bestimmung nach Satz 1 und 2 mit. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Betrag in Höhe von 20 % zu zahlen. Bei mehr als zwei betreuten Kindern gilt für die Feststellung, welches Kind als zweites Kind zu werten ist, Satz 1 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen.

(3)       Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).

 

 

Finanz. Auswirkung:

Geringe Mehreinnahmen bei den Produktkonten 060110.432113 und 060125.432113

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

1.     Der Rat der Stadt Haan beschließt die Neufassung der Beitragsstaffel entsprechend der Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Tagespflege, Offener Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Haan zum 01.08.2025.

2.     Der Rat der Stadt Haan beschließt zudem die Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Tagespflege, Offener Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Haan zum 01.08.2025 im Hinblick auf die Geschwisterregelung.

 

Finanz. Auswirkung:

Vgl. Vorlage

Nachhaltigkeitseinschätzung:

Die Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Haan wird durch diese Vorlage nicht berührt.