Betreff
Erlass einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2010
Vorlage
20/006/2010
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Die Steuerhebesätze werden gemäß § 78 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW darf die Gemeinde Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist. Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2010 sieht keine Erhöhung der Steuersätze für die Grundsteuer A  (land- und forstwirtschaftliche Betriebe), die Grundsteuer B (unbebaute u. bebaute Grundstücke) und die Gewerbesteuer vor; die Hebesätze sollen unverändert wie in den Vorjahren (seit 2005) festgesetzt werden.

Der Haushalt für das Jahr 2010 wird am 27.04.2010 im Rat eingebracht. Nach den geplanten Etatberatungen ist mit einer Verabschiedung am 08.06.2010 zu rechnen. Nach der derzeitigen Finanzsituation ist ein Nothaushalt zu erwarten, der in dieser Form nicht vom Landrat als zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt werden wird. Eine genehmigungsfähige Haushaltsatzung wird daher bis zum 30.06. des Jahres nicht veröffentlicht werden können.

Daher wird es erforderlich, eine vom Haushaltsgenehmigungsverfahren losgelöste Hebesatz-Satzung zu erlassen, die die Steuersätze ab Beginn des Haushaltsjahres 2010 nachträglich festsetzt. Die Nennung der Hebesätze in der Haushaltssatzung hat dann nur deklaratorische Bedeutung.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Haan im Haushaltsjahr 2010 (Haushaltssatzung 2010)
wird mit folgenden Steuersätzen beschlossen:

 

Grundsteuer A            192  v.H.      - land- und forstwirtschaftliche Betriebe -
Grundsteuer B            380  v.H.      - bebaute u. unbebaute Grundstücke -
Gewerbesteuer            385  v.H.