Sachverhalt:
Mit Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration vom 09.05.2008 – 321-6252.2 – wurden die
Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren
in Kraft gesetzt. Die Richtlinien gelten bis zum 31.12.2013.
Nach Nr. 6.2.1 der
Richtlinien ist für Maßnahmen der Träger der Förderantrag durch das örtliche
Jugendamt zu stellen, Zuwendungsempfänger ist die Kommune (Nr. 3. der Richtlinien)
als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Zuwendung ist (ggf.) an den Träger
weiter zu leiten (Nr. 6.3 der Richtlinien), der Zuwendungsbescheid der Kommune
ist (ggf.) mit einer Auflage nach Nr. 5 der Richtlinien zu versehen. Nach Nr.
6.1 der Richtlinien ist für den hiesigen Jugendamtsbezirk der
Landschaftsverband Rheinland (Landesjugendamt) in Köln für die Bewilligung
zuständig.
Nach Nr. 4.5 ist ein Eigenanteil (der Kommune) einzusetzen (regelmäßig die Differenz zwischen Zuwendung und den tatsächlichen Kosten). Elternbeiträge dürfen nicht zur Finanzierung des Eigenanteils eingesetzt werden. Der zu leistende Eigenanteil kann an den Letztempfänger (freier Träger) „weiter gegeben“ werden.
Der Träger beantragt
unter dem 22.04. / 26.04.2010 (siehe Anlage) für 10 zusätzliche bzw. bisher
nicht geförderte U 3-Plätze (Gruppe des Typs II c) nach Ziff. 2.1 bzw. 2.2.2 i.
V. m. Ziff. 4.4.1 / 4.4.1.1 der eingangs genannten Richtlinien die Förderung
der Bau- und Ersteinrichtungskosten. Die Kosten der Gesamtmaßnahme werden in
Höhe von 299.234,00 EUR (förderfähiger Betrag: 200.000 €) dargestellt. Der
Träger beantragt (u. a.) die Übernahme des Eigenanteils in Höhe von 20.000,00
€.
Die Einrichtung bietet
derzeit folgende Betreuungsplätze an:
- Gruppe Typ II c
7 Plätze *)
- Gruppe Typ III b 25 Plätze
- Gruppe Typ III c 28 Plätze
*) Die 7 Plätze für unter Dreijährige wurden vor rd. 10 Jahren als kleine altersgemischte Gruppe (zuzüglich 8 Plätze für Kinder ab 3 Jahre) mit dem entsprechenden bzw. erforderlichen Raumprogramm geschaffen. Eine Förderung für diese Plätze ist heute nicht möglich.
Der im Antrag aufgeführte Gesamtaufwand liegt rd. 100.000 € über dem förderfähigen Aufwand (200.000 €). Der Träger spricht im Schreiben vom 22.04.2010 die Übernahme des Kapitaldienstes durch die Stadt für die Deckung des nicht förderfähigen Aufwands an. Im Gesamtaufwand sind erhebliche Aufwendungen für energetische Erneuerungen enthalten. Der Träger wird zusammen mit der Verwaltung prüfen, ob diese energetischen Erneuerungen nach der Förderrichtlinie "Investitionspakt zur energetischen Erneuerung sozialer Infrastruktur" in den Gemeinden NRW vom 21.05.2008 abgewickelt werden können. Diese Förderrichtlinie gilt bis zum 30.06.2013.
Träger und Verwaltung sind sich einig, dass die baulichen Maßnahmen frühestens in 2011 umgesetzt werden können.
Die Gesamtfinanzierung muss in den kommenden Monaten (besonders unter dem Aspekt der eventuellen Förderung energetischer Erneuerungen) konkretisiert werden, die Umsetzung der Maßnahme ist hiervon abhängig.
Der für 2010 zu erwartende Nothaushalt lässt zum jetzigen Zeitpunkt die Gewährung der nach Antragslage erforderlichen freiwilligen städtischen Leistungen nicht zu. Eine Antragstellung jetzt beim Landesjugendamt ist nicht möglich, da gegenüber dem Land die gesicherte Finanzierung nicht dargestellt werden kann.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, den auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen und Ausstattungen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren (RdErl. des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration vom 09.05.2008) gestellten Zuwendungsantrag der Privaten Kindergruppe Haan e. V. (Träger) vom 22.04./26.04.2010 für die Kindertageseinrichtung in der Guttentag-Loben-Str. 10a für den Haushalt 2011 aufzubereiten und zu berücksichtigen.
Finanz. Auswirkung: