hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB,
Beschluss der Planungsziele
Beschluss zur Beteiligung, § 13a (2) Nr.1, § 13 (2) BauGB
Sachverhalt:
1./ Ausgangssituation
Der Bebauungsplan Nr. 138 „Hasenhaus“ ist seit dem
06.06.2003 (Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Haan) rechtskräftig. Zweck
des Bebauungsplans ist in erster Linie die Entwicklung eines neuen
Wohnquartiers auf vormals landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der
Parkstraße durch einen privaten Projektentwickler. In das Plangebiet ist aber
auch die bestehende Straßenrandbebauung auf der Ostseite der Parkstraße
einbezogen worden, deren Grundstücke von teilweise über 100 m Länge weit in das
Hinterland hinein reichen und aus städtebaulicher Sicht ein entsprechend hohes
Nachverdichtungspotential besitzen. Im Rahmen der sehr intensiven Bürger- und
Anliegerbeteiligung zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 138
(„Prozessmoderation“) hatten die betroffenen Anlieger Gelegenheit, ihre
Vorstellungen bezüglich einer zukünftigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke
in die Planung einzubringen.
Als Resultat des Beteiligungsverfahrens sind im Bebauungsplan Nr. 138 für die meisten dieser Grundstücke in den jeweiligen rückwärtigen Bereichen Baufenster festgesetzt, welche den damalig vorgetragenen, individuellen Nutzungs- und Bauabsichten der Eigentümer folgend zugeschnitten, mittels festgesetzter Geh-, Fahr- und Leitungsrechte an das Baugebiet Hasenhaus angebunden und über dieses erschlossen sind.
Für diejenigen Eigentümer, welche sich zum damaligen Zeitpunkt nicht für die Möglichkeit einer baulichen Nutzung ihrer rückwärtigen Grundstücksflächen entschlossen hatten, weist der Bebauungsplan Nr. 138 nicht überbaubare Flächen aus.
Bis jetzt sind im
Bereich der rückwärtigen Grundstücksflächen nach den bestehenden Festsetzungen
des Bebauungsplans Nr. 138 auf drei Baufeldern 2 Doppelhäuser und 3
Einzelhäuser errichtet worden. 3 Baufelder blieben bis heute unbebaut (Anlage
2).
2./ Anlass der Planung
Positiv ist für den Planungsprozess festzuhalten, dass die intensive Einbeziehung der Bürger einen weit gehend konfliktarmen, reibungsarmen Planungsablauf ermöglichte. Nachteilige Auswirkung ist allerdings, dass einige Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 138 für den Bereich der östlichen Parkstraße "Momentaufnahmen" der Anliegerinteressen zum Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens repräsentieren und nicht auf einen längeren Entwicklungszeitraum angelegt waren. Verschiedene Gründe sind für den eingetretenen Wandel maßgeblich:
·
Bei
einigen Eigentümern besteht die Absicht, ihre rückwärtigen Grundstücksflächen
jetzt einer baulichen Nutzung zuzuführen (familiäre Gründe, Besitzerwechsel).
So haben sich einige Eigentümer mit dem Anliegen an die Verwaltung gewandt, die
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 138 im o. g. Sinne zu ändern.
·
Die
positive Entwicklung des Baugebiets Hasenhaus motiviert Nachbareigentümer,
ebenfalls Grundstücksflächen Bauwilligen zur Verfügung zu stellen.
·
Auch
sprechen die Ergebnisse bei der Einführung des Haaner Flächenmanagementsystems
für eine intensive Nutzung bereits vorhandener und erschlossener Baugrundstücke
im Siedlungsbereich.
·
Schließlich
hat sich gezeigt, dass die bestehenden Baugrenzen bei der Realisierung von
einzelnen Bauvorhaben keinen Spielraum für erforderliche Änderungen der
baulichen Konzepte lassen:
So lässt im Bebauungsplan Nr.138 das
grenzüberschreitende Baufenster im WA2-Gebiet
wegen seiner Größe und Ausrichtung nur eine gemeinsame Bebauung mit einem
Doppelhaus bei gleichzeitiger Grenzregelung zu. Da offensichtlich zwischen den
beteiligten Parteien keine Gemeinsamkeit mehr besteht, ist eine Bebaubarkeit
insgesamt nicht mehr gegeben, der Bebauungsplan an dieser Stelle somit nicht
umsetzbar.
Auch die Bauantragsverfahren für das
auf den rückwärtigen Grundstücksflächen gelegene, über den Gustav-Kipp-Weg
erschlossene Baugebiet (WA3-Gebiet)
konnten bislang nur mit Befreiungen von den bestehenden Festsetzungen
(überbaubare Flächen, Garagenstandorte) beschieden werden: Hierbei lösen sich
die Vorhaben jedoch im positiven Sinne von der vormals angedachten, kompakten
Hausgruppe mit östlich vorgelagerter Garagenzeile und sehen nunmehr den Bau
eines Einzel- und eines Doppelhauses vor; die erteilten Befreiungen sind somit
städtebaulich gerechtfertigt. Die Überschreitungen der überbaubaren Fläche im
Osten und Westen des Baufensters werden durch entsprechende, nicht in Anspruch
genommene Anteile kompensiert. Die Bebauung wirkt insgesamt deutlich offener,
als ursprünglich vorgesehen.
Die neuen Erkenntnisse und veränderten Rahmenbedingungen
sprechen für eine Unterstützung der Bau- und Nutzungsabsichten durch die
Verwaltung, um die noch vorhandenen Potentiale zur Nachverdichtung der Flächen
auszuschöpfen. Hierdurch wird einer weiteren Inanspruchnahme schutzwürdiger
Außenbereichsflächen entgegen gewirkt. Ebenso können erkennbare Defizite in
der Umsetzbarkeit der Planung behoben werden.
Erleichtert wird das Verfahren auch durch zwischenzeitig
eingeführte Planungsinstrumente auf Bundesebene in das Baugesetzbuch, nämlich
den Bebauungsplan der Innenentwicklung, der hier Anwendung finden kann.
3./ Planverfahren
Durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 wurde das Baugesetzbuch mit Wirkung vom 01.01.2007 dahingehend geändert, dass nunmehr Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können. Der Bebauungsplan Nr. 167 entspricht den Anforderungen des § 13 a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“, da er der Nachverdichtung dient und zu dem weniger als 20.000 qm Grundfläche i. S. von § 19 (2) BauNVO festsetzt. Zudem begründet der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter. Aufgrund dessen empfiehlt die Verwaltung, das Bauleitplanverfahren als Verfahren der Innenentwicklung durchzuführen. Durch die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung ergeben sich Verfahrensvereinfachungen für die Planung. Insbesondere ist die Durchführung einer Umweltprüfung nicht erforderlich; folglich entfällt auch der Umweltbericht. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung mit weniger als 20.000 qm festgesetzter Grundfläche ist zudem kein Ausgleich für durch die Planung zu erwartende Eingriffe erforderlich.
4./ städtebauliches
Entwurfskonzept
Die Verwaltung hat die bis zum jetzigen Zeitpunkt
überwiegend in Gesprächen vorgetragenen Anregungen der Anlieger zusammen
getragen und in einem städtebaulichen Vorentwurf umgesetzt (Anlage 2):
Leitlinie hierbei ist ein Erschließungskonzept, dass die im
Rahmen des Bebauungsplans Nr. 138 festgesetzten und teilweise bereits realisierten
privaten Erschließungsflächen übernimmt,
für die bislang ohne rückwärtige Bauflächen ausgestatteten Grundstücke
jedoch die Anlage von zusätzlichen, Grundstücks übergreifenden
Erschließungsanlagen vermeidet. Diese setzen zwingend eine freiwillige
Grundstücksneuordnung zwischen den jeweils beteiligten Parteien voraus, was auf
Grund der bisherigen Entwicklung in dem Bereich heute nicht realistisch
erscheint.
Die im Entwurfskonzept neu hinzukommenden Bauflächen sollen deshalb jeweils individuell über einzelne, private Zufahrten von der Parkstraße aus erschlossen werden. Diese Lösung bietet den Vorteil, dass die Entwicklung der einzelnen, bislang nicht mit Baurechten ausgestatteten Baugrundstücke unabhängig und im zeitlichen Ablauf den jeweiligen privaten Dispositionen angepasst erfolgen kann.
Die bisherige
Ausrichtung der Baugrenzen auf einzelne Bauprojekte wird aufgegeben
So war bislang eine Realisierung der im Bebauungsplan Nr.
138 an der Grenze zwischen den Flurstücken 784/12 und 785/12 vorgesehenen
Doppelhausbebauung wegen des fehlenden nachbarlichen Einvernehmens
ausgeschlossen; für eine Einzelhausbebauung sind die anteiligen überbaubaren
Flächen des Bebauungsplans Nr. 138 nicht ausreichend.
Auf allen Grundstücken der Parkstraße ohne bisher festgesetztes
rückwärtiges Baufenster oder mit Baufenstern geringerer Tiefe wird im Rahmen
des Bebauungsplans Nr. 167 eine einheitliche Bautiefe von 15 m
festgesetzt.
Im nördlichen Teilbereich (WA1- Gebiet des BP 167) werden die Baugrenzen
vereinheitlicht und zur Parkstraße hin verschoben. Hierdurch können die
Baukörper entlang vorhandener Grundstücksgrenzen ausgerichtet werden.
Insbesondere für die sich nach Osten verjüngenden Grundstücke ergibt sich zudem
ein erheblicher Zugewinn an baulicher Ausnutzbarkeit.
Bei den Grundstücken, welche über ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht an den Gustav-Kipp-Weg des Baugebiets Hasenhaus angebunden sind,
werden im Bebauungsplan Nr. 167 die Festsetzungen an den Genehmigungsstand der
jeweiligen Bauantragsverfahren angepasst bzw. im Hinblick auf noch folgende
Genehmigungsverfahren flexibilisiert, in dem auf die separate Ausweisung von Flächen für Garagen zu Gunsten der
Festsetzung von überbaubaren Flächen verzichtet wird (WA2-Gebiet des BP 167).
Zur Festigung des offenen, durchgrünten Charakters der
Baugebiete werden die Grundflächenzahl GRZ auf
0,3 und die Geschossflächenzahl GFZ auf 0,6 gegenüber dem in der
Baunutzungsverordnung maximal zulässigen und im Bebauungsplan Nr. 138 übernommenen
Rahmen von 0,4 / 0,8 reduziert (Ausnahme: GFZ 0,8 im geplanten WA4-Gebiet, für welches eine
höhere bauliche Dichte wegen der Nähe zum Ortskern angemessen ist). Bestehende
Baurechte werden durch die verringerten Nutzungskennziffern nicht berührt: Bei
den bisher genehmigten, über den Gustav-Kipp-Weg erschlossenen Vorhaben
(südliches Baufenster) liegen die Grundflächenzahlen um oder unter 0,2! Auch innerhalb der übrigen Baugebiete im
betreffenden Abschnitt des Bebauungsplans Nr. 138 kann selbst bei maximaler
Ausnutzung eine GRZ von 0,3 nicht erreicht werden. So ist gewährleistet, dass
der stark durchgrünte Gartenstadtcharakter
in dem Bereich auch auf Dauer erhalten bleibt.
Zur Vermeidung von Bauformen und Nutzungsgraden, welche dem
Charakter des Baugebiets widersprechen, soll im Bebauungsplan Nr. 167 die
Festsetzung zur Begrenzung der Wohneinheiten je Wohngebäude beibehalten werden.
Die im BP 138
enthaltene Erhaltungsfläche für Bepflanzungen nach § 9 (1) Nr. 25b BauGB
(Flurstück 1415) entfällt, da diese Fläche im Vergleich zu den anderen rückwärtigen
Gartenflächen keinen nennenswerten Gehölzbestand oder sonstige schützenswerte
ökologische Strukturen aufweist.
Eingriffe in schützenswerten Gehölzbestand sind davon
unabhängig nach der Haaner Baumschutzsatzung zu ersetzen.
Vorgesehene Änderungen der textlichen Festsetzungen:
Für die bereits im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 138 festgesetzten Baugrundstücke (Flurstücke Nr. 761/12, 784/12, 785/12, 786/12,1415, 1502, 1503, 1781, 1783, 1833, 1986 und 1987) wird die Erschließung über die im Baugebiet Hasenhaus bestehenden Erschließungsflächen textlich fixiert.
Einheitlich für alle Baugebiete und dem Bestand entsprechend
wird als Dachform "Satteldach" festgesetzt; die vormals als
Alternative festgesetzte Dachform "Pultdach" für die Baugebiete auf
den rückwärtigen Grundstücksflächen entfällt. Ebenso entfallen auf Grund der
bestehenden gestalterischen Vielfalt im Plangebiet die Festsetzungen zu
Dachneigungen.
Garagen und Stellplätze sind in den Baugebieten allgemein
zulässig und nicht mehr an festgesetzte Standorte gebunden.
Die geplanten Festsetzungen gewährleisten eine flexible,
weit gehend unabhängige Baulandentwicklung. Der Bebauungsplan Nr. 167
vervollständigt die im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 138 festgesetzten
Bauflächen unter der Maßgabe, ein ausgeglichenes, individuell nutzbares
Baurecht für alle Anlieger der Parkstraße zu schaffen. Eine mögliche
Bebauung ist in Anlage 3 "Nutzungsbeispiel" dargestellt.
5./ Weitere Vorgehensweise
Es ist vorgesehen, nach erfolgtem Beschluss der Planungsziele auf der Grundlage des eingebrachten städtebaulichen Konzepts eine Anliegerversammlung durchzuführen. Beteiligt werden die Eigentümer der im Plangebiet vorhandenen Grundstücke.
Auf Grundlage der Ergebnisse der Anliegerversammlung wird die Entwurfsplanung durch die Verwaltung erarbeitet und dem Planungs- und Verkehrsausschuss zur Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorgelegt.
6./ Beschlussempfehlung
Die Verwaltung empfiehlt, auf der Grundlage der eingebrachten
Planungsziele den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 167 „östliche
Parkstraße“ nach § 13 a BauGB zu fassen.
Anlagen:
Anlage 1: Lage des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 167 „östliche Parkstraße“
Anlage 2: Entwurfskonzept zum Bebauungsplan
Nr. 167
Anlage 3: Nutzungsmöglichkeiten
Beschlussvorschlag:
„1./ Der Bebauungsplan Nr. 167 „östliche Parkstraße“ ist gemäß § 2 (1) BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufzustellen.
Das Plangebiet befindet sich in Haan-Gruiten. Der räumliche Geltungsbereich umfasst ganz oder teilweise die bebauten Grundstücke östlich der Parkstraße, südlich beginnend mit dem Haus Nr. 2 (Gemarkung Gruiten, Flur 2, Flurstück 934) und nördlich endend mit dem Haus Nr. 22 (Gemarkung Gruiten, Flur 2, Flurstück 11/4). Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die Planzeichnung in der Sitzungsvorlage.
2./ Die
frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) BauGB wird in Form einer
öffentlichen Diskussionsveranstaltung durchgeführt.
3./ Den
Planungszielen entsprechend der Sitzungsvorlage wird zugestimmt.“
Finanz. Auswirkung:
keine