Betreff
Antrag der Links-Fraktion: Einführung einer Instandhaltungsabgabe
Vorlage
10/062/2010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß Antrag der Links-Fraktion (Anlage 1) wird die Verwaltung beauftragt, die Zusammenfassung der Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst zu einer "Instandhaltungsabgabe" zu prüfen.

 

Gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) sollen bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Dies bedeutet eine Pflicht zur Beitragserhebung, auf die nicht verzichtet werden darf.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sind Beiträge als Geldleistungen definiert, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG dienen, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung. Eine Beitragserhebung ist also nicht für Instandhaltungen statthaft, sondern nur für sog. Erneuerungen oder nachmalige Herstellungen. Insoweit ist die Erhebung einer "Instandhaltungsabgabe" unzulässig und wäre die Verwendung dieses Begriffes sprachlich verfehlt.

 

Ferner handelt es sich bei den Ausbaubeiträgen nicht um jährlich wiederkehrende Abgaben, sondern um eine einmalige Gegenleistung für beitragspflichtige straßenbauliche Maßnahmen. Dem Beitrag liegt die Abrechnung einer konkreten Maßnahmen zugrunde, der nur von den jeweils begünstigten Anliegern i. S. des § 2 Abs. 2 KAG erhoben werden darf. Eine Verteilung beitragspflichtiger Kosten auf die Allgemeinheit ist nicht darstellbar; vielmehr ist ein der Allgemeinheit erwachsender Vorteil bei der Kostenverteilung auf die begünstigten Grundstückseigentümer gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG in Abzug zu bringen.

 

Weiterhin hängt die Veranlagung zu Beiträgen von der Durchführung entsprechender Maßnahmen ab. Ohne Beendigung oder Beginn einer Maßnahme dürfen nach § 8 Abs. 7 und 8 KAG weder Beiträge erhoben noch Vorausleistungen gefordert werden.

 

Somit ist eine Zusammenfassung von Ausbaubeiträgen mit anderweitigen Abgaben nicht möglich. Aufgrund der Beitragserhebungspflicht kann auch nicht von einer Beitragserhebung mit der Begründung abgesehen werden, ein entsprechender Einnahmeausfall könne z.B. durch entsprechende Erhöhung der Grundsteuer ausgeglichen werden.

 

Dies wäre aber bei einem Verzicht auf die Veranlagung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren rechtlich durchaus möglich. Dies wäre für die Abgabenschuldner nicht nachteilig, weil sie insgesamt eine gleich hohe Abgabenlast tragen, bewirkt aber für die Kommune den Vorteil, dass sie den Aufwand u.a. für Gebührenbedarfsberechnungen, Gebührenerhebungen, Ausschuss- und Ratsarbeit einspart, mithin Personal- und Sachkosten einsparen oder für andere Aufgaben verwenden kann.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

"Die Verwaltung wird beauftragt, die Abschaffung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren und die Finanzierung dieser Dienstleistungen durch einen Aufschlag auf die Grundsteuer B zu prüfen. Sie soll hierzu in der kommenden Sitzung des HFA berichten."