Sachverhalt:

Nach § 92 Abs. 5 GO (Gemeindeordnung) NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss die Eröffnungsbilanz.

Die Prüfung wurde nicht durch das Rechnungsprüfungsamt eigenständig durchgeführt. Von der Möglichkeit nach § 103 Abs. 5 GO NRW, sich bei der Durchführung Dritter zu bedienen, wurde Gebrauch gemacht. Mit Beschluss des Rates vom 13.02.2007 wurde entsprechend der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses die Prüfung der Eröffnungsbilanz an die WIBERA Wirtschaftsberatungsgesellschaft vergeben.

 

Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat daher am 09.11.2010 für die Eröffnungsbilanz der Stadt Haan vom 01.01.2009 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk gem. § 92 Abs. 5 i.V.m. § 101 Abs. 3 GO NRW erteilt.

 

Gem. § 101 Abs. 7 GO NRW wurde der Bestätigungsvermerk von der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet.

 

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat am 09.11.2010

 

- dem Rat empfohlen, gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW die Eröffnungsbilanz der Stadt Haan zum 01.01.2009 festzustellen

 

 und 

 

- den Ratsmitgliedern empfohlen, gem. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW den Bürgermeister bezüglich der Eröffnungsbilanz der Stadt Haan zum 01.01.2009 zu entlasten.

 

 

Die vom Rat festgestellte Eröffnungsbilanz wird dem Landrat in Mettmann als Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Eröffnungsbilanz wird entsprechend der GO NRW bekannt gemacht.

Beschlussvorschlag:

Die Eröffnungsbilanz der Stadt Haan zum 01.01.2009 wird gemäß § 92 Abs.1 i.V.m.

§ 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.

 

Die Ratsmitglieder entlasten gemäß § 92 Abs.1 i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW den Bürgermeister bezüglich der Eröffnungsbilanz der Stadt Haan zum 01.01.2009.