Sachverhalt:
Inhalt
1.
Anlass
der Vorlage
2.
Gebührenhöhe
2011
3.
Kurz-Erläuterungen
zur Gebührenhöhe
Anlage I: Gebührenbedarfsberechnung mit
Erläuterungen
1
Kostenaufstellungen
1.1
Personalkosten
der Stadt Haan
1.2
Sachkosten
der Stadt Haan
1.3
Kosten
Unternehmereinsatz / Materialbeschaffung
1.4
Sonstige
Kosten
1.5
Unterdeckung
aus Vorjahr(en)
2
Verteilung der Kosten und
Berechnung der Gebührensätze
2.1
Verteilungsschlüssel
für die unterschiedlichen Kostenblöcke
2.2
Maßstabseinheiten
2.3
Berechnung
der Gebührenhöhe
2.4
Gebühreneinnahmen
insgesamt
3
Erläuterungen zur
Gebührenbedarfsberechnung
Anlage II: Satzungstext
1. Anlass der Vorlage
In seiner Sitzung am 22.10.1996 hatte der Rat der
Stadt Haan beschlossen, dass die Gebühren für die Entsorgung von Abwassergruben
und privaten Kleinkläranlagen zukünftig durch eine separate Gebührenberechnung,
unabhängig von den Kanalbenutzungsgebühren, ermittelt werden. Dies war erstmals
zum 01.01.1997 erfolgt.
Die heutige Vorlage gibt die voraussichtliche
Kostenentwicklung für 2011 wieder und erläutert die beigefügte
Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2011.
Hinweis:
Die
Besitzer von Kleinkläranlagen und Abwassergruben sind von der „gesplitteten
Abwassergebühr“, die für Kanalbenutzer zum 1.1.2009 neu eingeführt wurde und
die nach Frischwasserverbrauch und versiegelter Grundstücksfläche berechnet
wird, nicht betroffen, da sie kein Regenwasser in die
Entwässerungsanlagen einleiten (dürfen). Das Regenwasser versickert auf den
Grundstücken. Deshalb gibt es in dieser Gebührenberechnung keinen Kostenblock
und keinen Tarif für "Niederschlagswasser".
2. Gebührenhöhe
2011
|
Gebühr 2011 |
Gebühr 2010 |
Mehr/Weniger |
Gebühr 2009 |
|
EUR pro m3
Frischwasser |
EUR pro m3
Frischwasser |
EUR pro m3
Frischwasser |
EUR pro m3
Frischwasser |
für Besitzer von Kleinkläranlagen |
1,40 € |
1,41 € |
-0,01 € |
1,47 € |
für Besitzer von Abwassergruben |
8,99 € |
9,01 € |
-0,02 € |
9,06 € |
3. Kurz-Erläuterungen
zur Gebührenhöhe
Die
Gebühren bleiben fast gleich, sinken ganz geringfügig.
In der
Gebührenkalkulation für 2011 wird eine Unterdeckung aus 2009 in der erwarteten
Größenordnung von 3.000 € (noch kein endgültiges Rechnungsergebnis)
berücksichtigt (in 2010 Unterdeckung aus 2008 i.H.v. 6.206 €). Im Übrigen sind
im Gebührenetat nur geringfügige Veränderungen zu verzeichnen.
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|
2 Verteilung
der Kosten und Berechnung der Gebührensätze
2.1 Verteilungsschlüssel für die unterschiedlichen Kostenblöcke
Die zuvor ermittelten Kosten sind möglichst verursachungsgerecht
auf die Benutzer privater Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben
und Kleinkläranlagen) umzulegen. Dabei müssen die Kosten, die eindeutig
zuzuordnen sind, auch entsprechend auf die unterschiedlichen Benutzergruppen umgelegt
werden.
Wo eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, muss
ein Verteilungsschlüssel gewählt werden, der die Verursachung wirklichkeitsnah widerspiegelt. Kosten,
die auf die gleiche Weise verteilt werden, können vor der Umlage
zusammengefasst werden. Entsprechend ergeben sich 3 Kostenblöcke:
A Transportkosten für Abwasser und
Fäkalschlamm
B Kosten der Abwasserreinigung und
Abwasserabgabe Schmutzwasser (=BRW-Beitrag)
C übrige Kosten
Die unterschiedlichen Verteilungsschlüssel und die
daraus resultierenden Kosten für die Benutzer von Abwassergruben bzw.
Kleinkläranlagen sind der Tabelle auf
der nächsten Seite zu entnehmen.
2.2 Maßstabseinheiten
Maßstab für die Bemessung der Gebühren ist die
Frischwassermenge. Diese wird in der Regel von den Stadtwerken ermittelt.
Mögliche Abzüge bei der Frischwassermenge etwa für Viehhaltung oder ähnliches
wurden bereits berücksichtigt.
Für 2011 ist bei
Kleinkläranlagen von 12.600 m³ (Vorjahr 13.300 m³) Frischwasser und bei
Abwassergruben von 3.800
m³ (wie Vorjahr) Frischwasser auszugehen.
2.3 Berechnung der Gebührenhöhe
Die Gebührensätze (einer für die Benutzer von
Abwassergruben und einer für die Benutzer von Kleinkläranlagen) errechnen sich
nun als Quotient aus den nach der Verteilung verbleibenden Kosten je
Kundengruppe und der jeweiligen Frischwassermenge. Das Ergebnis ist die Gebühr
je m3 Frischwasserbezug.
Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung der Kosten
auf die Benutzer von Kleinkläranlagen bzw. Abwassergruben und die daraus
resultierenden Gebührensätze für das Jahr 2011.
Kostenverteilungsschlüssel |
|
Kleinklär-anlagen |
Abwasser-gruben |
Kostenblock A (Position 1.3.1) |
30.000 € |
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Transportkosten |
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Schlüssel: voraussichtliche Abfuhrkosten |
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Anteil Kleinkläranlagen: |
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4.000 € |
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Anteil Abwassergruben: |
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26.000 € |
Kostenblock B (Pos. 1.4.1) |
5.184 € |
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|
BRW-Beitrag |
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Schlüssel: modifizierter Frischwasserbezug*) |
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Kleinkläranlagen: 3.150 m³ |
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2.722 € |
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Abwassergruben: 2.850 m³ |
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2.462 € |
Kostenblock C |
13.577 € |
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übrige Kosten |
|
|
|
Schlüssel: Frischwasserbezug |
|
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|
Kleinkläranlagen 12.600 m³ |
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10.431 € |
|
Abwassergruben 3.800 m³ |
|
|
3.146 € |
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Summen |
48.761 € |
17.153 € |
31.608 € |
den Kosten hinzuzurechnen: |
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Unterdeckung aus 2009 |
3.000 € |
450 € |
2.550 € |
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über die Gebühren zu verteilen: |
51.761 € |
17.603 € |
34.158 € |
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Maßstabseinheiten |
|
12.600 m³ |
3.800 m³ |
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Gebühr je m3 Frischwasser |
|
1,40 € |
8,99 € |
*) vgl. Erläuterungen Seite
11 |
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1,39706 € |
8,98895 € |
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2.4 Gebühreneinnahmen
insgesamt
Die zuvor ermittelten Gebührensätze lassen, jeweils
mit der Frischwassermenge multipliziert, folgende Gesamteinnahmen erwarten:
Kundengruppe |
Frischwasserbezug |
Gebührensatz |
Einnahmen |
|
Abwassergruben |
3.800 |
m3 |
8,99 € |
34.162,00 € |
Kleinkläranlagen |
12.600 |
m3 |
1,40 € |
17.640,00 € |
Gesamteinnahmen |
|
|
|
51.802,00 € |
zu verteilende Kosten |
|
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51.761,00 € |
Differenz: |
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|
41,00 € |
3 Erläuterungen
zur Gebührenbedarfsberechnung
1.1 Personalkosten der Stadt Haan
Bei
den Angestellten wurde der für das Jahr 2011 gültige Entgelttarifvertrag
berücksichtigt.
Zudem
kommen ggf. individuelle Veränderungen bei den beteiligten Mitarbeitern
(Gehalt, Gehaltsbestandteile, Nebenleistungen, Arbeitszeitanteile) zum Tragen.
1.1.1 Bauverwaltungsamt/Tiefbauamt
Für die
· Bearbeitung satzungs- und
gebührenrechtlicher Angelegenheiten,
· Abrechnung
Unternehmerentgelt für den Abwasser- und Fäkalschlammtransport,
· Organisation
Grubenentleerungen,
· Durchführung der
Abwasserbeseitigungspflicht in Verbindung mit der unteren Wasserbehörde und dem
Bauaufsichtsamt,
· Bürgerbetreuung.
Die vom Personalamt für jeden beteiligten
Mitarbeiter ermittelten Kosten wurden entsprechend den (geschätzten)
Zeitanteilen eingerechnet, die für diesen Bereich aufgewendet werden.
Kostenansatz 2011: |
|
8.100 € |
|
|
|
Vergleich 2010 |
|
6.398 € |
1.1.2 Querschnittsämter
Anrechnung der Personalkosten aus den Ämtern, die
nur mittelbar und teilweise für den Gebührenetat tätig werden (z. B.
Personalamt, Kämmerei, Stadtkasse).
Anteile dieser Vergütungen werden nach
unterschiedlichen Schlüsseln dem Gebührenhaushalt zugeordnet.
Kostenansatz 2011: |
|
3.522 € |
|
|
|
Vergleich 2010 |
|
3.348
€ |
Nachfolgend die Zusammenstellung:
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1.2 Sachkosten der Stadt Haan
1.2.1 Arbeitsplatzkosten Verwaltungspersonal
einschl. Büroräume
Die Pauschale für die Sachkosten eines
Büroarbeitsplatzes umfasst die Energiekosten, Bürobedarf, Dienstreisen,
Bücher/Zeitschriften, Instandhaltung, Büroausstattung, Telefonanlage und
–gebühren, Afa und Zins für die Büroeinrichtung und -geräte.
Kosten pro Arbeitsplatz: 2.502 (Vorjahr
2.502 €). Die Technikunterstützung für einen Arbeitsplatz ist unter Punkt
1.1.2. Querschnittsämter, Produkt 011000, Technikunterstützte
Informationsverarbeitung, erfasst.
Kalkulatorische Miete pro Büroraum: 1.530
€ (Vorjahr: 1.530 €).
Die Anrechnung erfolgt entsprechend den
Arbeitszeitanteilen der betreffenden Mitarbeiter.
Kostenansatz 2011: |
|
584 € |
|
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Vergleich 2010 |
|
584 € |
1.2.2 Sonstige Sachkosten
Kosten für Versicherungsbeiträge (Beamte 290 €,
Angestellte/Arbeiter 450 €; wie Vorjahr), sowie
arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst (je Arbeitsplatz 70 €;
Vj. 70 €). Einrechnung von Portokosten für die Fälle, in denen die
Frischwasserversorgung und damit auch die Gebührenabrechnung nicht über die
Stadtwerke Haan erfolgen (vgl. Nr. 1.4.2).
Kostenansatz 2011: |
|
107 € |
|
|
|
Vergleich 2010 |
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107 € |
1.3 Kosten Unternehmereinsatz / Materialbeschaffung
1.3.1 Unternehmerentgelt Abwasser- und
Fäkalschlammtransport
Vergütung für die Entleerung von Kleinkläranlagen
und Abwassergruben auf Grundstücken ohne Kanalanschluss.
Kostenansatz 2011: |
|
30.000 €
|
|
|
|
Vergleich 2010 |
|
30.000 € |
1.4 Sonstige
Kosten
1.4.1 BRW-Beitrag
für die Abwasserreinigung und Abwasserabgabe Schmutzwasser
Der BRW betreibt als wesentlichste Aufgabe für seine
Mitglieder die Reinigung der Abwässer in seinen Kläranlagen. Er deckt seine
Kosten durch Mitgliederbeiträge, die jährlich neu festgesetzt werden.
Neben der Deckung der eigenen Kosten enthält der
Beitrag auch die an das Land abzuführende Abwasserabgabe für Schmutzwasser. Sie
wird erhoben für die nach Klärung noch im Abwasser enthaltenen Schadstoffe.
Je Einwohner wird vom BRW ein durchschnittlicher
Frischwasserverbrauch von 55m3 jährlich zugrunde gelegt, der mit dem
Beitragssatz von 0,864 €/m³ (Vorjahr 0,837 €/m³) multipliziert wird.
Die Anwendung des Frischwasserverbrauches zur
Beitragsermittlung des BRW basiert auf der Annahme, dass in Anspruch genommenes
Frischwasser letztendlich in voller Höhe als Abwasser den Klärwerken zugeführt
wird.
Insbesondere bei den Benutzern von Kleinkläranlagen ist dies aber nicht der Fall. Diese klären ihr benutztes Frischwasser selber und geben nur den verbleibenden Schlamm zur Klärung ab. Nach Auffassung des MURL NW und des Ministeriums für Inneres und Justiz ist für die Weiterbehandlung des angelieferten Klärschlamms nur ungefähr 1/3 des Aufwandes erforderlich, der bei einer nicht vorgeklärten Schmutzwassermenge erforderlich wäre. Daher wird als Berechnungsgrundlage nur 1/3 der angenommenen Frischwassermenge mit dem vom BRW mitgeteilten Beitragssatz multipliziert.
Hinzu kommt, dass in dem BRW-Beitrag für die Abwasserreinigung auch die Entsorgung des Regenwassers enthalten ist, welches Besitzer von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen (gesetzesbedingt) nicht abgeben (dürfen). Da das Regenwasser auf den Grundstücken verrieselt und nicht der öffentlichen Entsorgung zugeführt wird, ist es sachgerecht, im Sinne des § 2 der städtischen Abwassergebührensatzung lediglich ¾ des angenommenen Frischwasserverbrauchs für Besitzer abflussloser Gruben und ¼ (= 1/3 x 3/4) des angenommenen Frischwasserverbrauchs für Besitzer von Kleinkläranlagen als Berechnungsgrundlage zu nehmen:
Gruben: |
Frischwassermenge |
3.800 m3 |
davon ¾ |
2.850 m3 |
Kleinklär-anlagen: |
Frischwassermenge |
12.600 m3 |
davon ¼ |
3.150 m3 |
|
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|
|
6.000 m3 |
Multipliziert mit der BRW-Wertzahl von 0,864 €/m³ ergibt sich
ein Kostenanteil von 5.184 €.
Kostenansatz 2011: |
|
5.184 € |
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Vergleich 2010 |
|
5.168 € |
1.4.2 Kosten der Gebührenveranlagung
Kosten für die Gebührenveranlagung werden aufgrund
einer geschlossenen Vereinbarung an die Stadtwerke Haan gezahlt. Diese setzen
die Abwassergebühren zeitgleich in der Rechnung für den Frischwasserbezug (der
als Gebührenmaßstab dient) fest.
Der relevante Anteil für den Gebührenetat entspricht
dem Anteil des Frischwasserbezuges der Benutzer von Gruben und Kleinkläranlagen
am Gesamtfrischwasserbezug.
Kostenansatz 2011: |
|
1.264 € |
|
|
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Vergleich 2010 |
|
1.124 € |
1.5 Ausgleich der Unterdeckung aus Vorjahr(en)
Gemäß
den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) sind auch Unterdeckungen
aus Vorjahren als Kosten in späteren Gebührenkalkulationen ansetzbar. Sie
sollen innerhalb von 3 Jahren berücksichtigt werden.
Für
das Jahr 2009 zeichnet sich eine Unterdeckung in der Größenordnung von 3.000 €
ab (die endgültige Jahresrechnung ist noch nicht erstellt). In 2010 war eine
Unterdeckung aus dem Jahr 2008 in Höhe von 6.206 € angesetzt.
Kostenansatz 2011: |
|
3.000 € |
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|
Vergleich 2010 |
|
6.206 € |
Anlage II
Satzung der Stadt Haan
über die 14.
Änderung der Satzung über die
Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen
vom
Aufgrund der §§ 7,8 und 41 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), der §§ 53, 64, 65, 161a des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in
der Neufassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926 / SGV NRW 77)
sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) in
Verbindung mit der Entwässerungssatzung der Stadt Haan vom 02.10.2006 -EWS-
(ABl. Stadt Haan Nr. 389 vom 10.10.2006, S. 2), in ihren jeweils zur Zeit
geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Haan in seiner Sitzung am 14.12.2010
die nachstehende Satzung zur 14. Änderung der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen vom 17.12.1996 beschlossen.
§ 1
Gebührensätze
In § 11 werden der Betrag "1,41 €" durch den Betrag "1,40 €" und der Betrag "9,01 €" durch den Betrag "8,99 €" ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
Beschlussvorschlag:
1. Die mit dieser Sitzungsvorlage vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung „Gebühren für die Entsorgung von Abwassergruben und privaten Kleinkläranlagen 2011“ wird beschlossen.
2. Die „Satzung der Stadt Haan über die 14. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen“ in der vorgelegten Fassung wird beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
siehe Gebührenbedarfsberechnung