Betreff
Bürgerantrag "Satzungsänderung der Satzung "Satzung vom 08.01.1996 über die Auszeichnung verdienter Frauen und Männer"
Vorlage
10/090/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.

 

Aufgrund dieser Vorschrift hat der Rat der Stadt Haan am 19.12.1995 die Satzung über die Auszeichnung verdienter Frauen und Männer beschlossen (Anlage 1).

 

Die Ehrengabe wird verliehen für besondere Verdienste um die Stadt Haan, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, heimatstädtischem oder sportlichem Gebiet. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung sind der Bürgermeister und die Fraktionen des Rates. Auch Verbände und Organisationen können Vorschläge machen, und zwar mit schriftlich begründeten Eingaben an den Bürgermeister. Über die Verleihung entscheidet der Rat der Stadt in nichtöffentlicher Sitzung.

 

Die Übergabe der Ehrengabe und der Urkunde erfolgt in der Regel alle 5 Jahre in feierlicher Form in einer Sondersitzung des Rates der Stadt in Anwesenheit der Auszuzeichnenden, möglichst am 15. Februar, dem Tag, an dem der Gemeinde Haan 1921 die Stadtrechte verliehen wurden.

 

Aufgrund dieser Satzung wurden in den Jahren 1996, 2001, 2006 und 2011 insgesamt 47 Personen mit der Ehrengabe der Stadt Haan ausgezeichnet.

 

 

 

 

 

Diese Verfahrensweise soll nach dem Bürgerantrag (Anlage 2) des Herrn Dr. Helmut Weber geändert (Satzungsänderung) werden, und zwar:

 

 

1.

Jeder Bürgerin und jedem Bürger muss ein Vorschlagsrecht eingeräumt werden

 

2.

Es müssen inhaltliche Kriterien für das Auswahlverfahren geschaffen und  öffentlich gemacht werden, damit die Entscheidungsprozesse des Rates von den Bürgerinnen und Bürgern nachvollzogen werden können.

 

3.

Die Zahl der jeweils zu ehrenden Personen darf bei der Erfüllung vorher festgelegter Kriterien nicht begrenzt werden.

 

4.

Das praktizierte Einstimmigkeitsprinzip ohne Aussprache im Rat bei der Wahl der zu ehrenden Personen muss einer demokratischen Mehrheitsentscheidung mit Aussprache – bei Vorlage aller eingereichten Vorschläge – weichen

 

5.

Die Vorschrift über die Vergabe von Ehrengaben sollte wegen knapper Finanzmittel aus der Satzung gestrichen werden. Es würde eine Urkunde mit einer Ehrennadel genügen.

 

 

 

Nach § 11 der Hauptsatzung der Stadt Haan vom 22.01.1992 in der z.Zt. geltenden Fassung ist der Bürgerantrag des Herrn Dr. Helmut Weber zulässig. Der Haupt- und Finanzausschuss hat den Bürgerantrag inhaltlich zu prüfen. Darüber hinaus obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss in dieser Angelegenheit auch die Entscheidung.

 

Eine Änderung der Satzung über die Auszeichnung verdienter Frauen und Männer wird nicht als notwendig angesehen.

 

Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der Rat der Stadt Haan hat die Satzung über die Auszeichnung verdienter Frauen und Männer am 19.12.1995 beschlossen und seit dem satzungsgemäß die Ehrengabe an Frauen und Männer verliehen, die sich besondere Verdienste um die Stadt erworben haben, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, heimatstädtischem oder sportlichem Gebiet. Dies sind die inhaltlichen Kriterien für das Auswahlverfahren, in welchem der Rat der Stadt in nichtöffentlicher Sitzung über die Verleihung entscheidet.

 

Sitzungen des Rates werden u.a. in nichtöffentlicher Sitzung behandelt, wenn schutzwürdige Interessen berücksichtigt werden müssen. Die schutzwürdigen Interessen finden bei der Verleihung der Ehrengabe Berücksichtigung, damit Gründe für die Ablehnung eines Vorschlages nicht in die Öffentlichkeit gelangen bzw. im Kontext dazu die vorgeschlagenen Personen oftmals nicht wollen, dass ihr ehrenamtliches Engagement der Öffentlichkeit preisgegeben wird. In der Vergangenheit ist es sogar vorgekommen, dass die Ehrengabe nicht angenommen wurde.

 

Eine Änderung des Gegenstandes der Ehrengabe kann vernachlässigt werden, da der finanzielle Aufwand hierfür als geringfügig bezeichnet werden kann und der Gegenstand nur „symbolischen Charakter“ hat.

 

Beschlussvorschlag:

Dem Bürgerantrag des Herrn Dr. Helmut Weber vom 1.2.2011 zur Satzungsänderung der „Satzung vom 08.01.1996 über die Auszeichnung verdienter Frauen und Männer“ wird nicht gefolgt.