Sachverhalt:
Nach § 7 Abs. 1
Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können
Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts
anderes bestimmen.
Aufgrund dieser Vorschrift hat der Rat der Stadt Haan am
19.12.1995 die Satzung über die Auszeichnung verdienter Frauen und Männer
beschlossen (Anlage 1).
Die Ehrengabe wird verliehen für besondere Verdienste
um die Stadt Haan, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem,
kulturellem, heimatstädtischem oder sportlichem Gebiet. Vorschlagsberechtigt
für die Verleihung sind der Bürgermeister und die Fraktionen des Rates. Auch
Verbände und Organisationen können Vorschläge machen, und zwar mit schriftlich
begründeten Eingaben an den Bürgermeister. Über die Verleihung entscheidet der
Rat der Stadt in nichtöffentlicher Sitzung.
Die Übergabe der Ehrengabe und der
Urkunde erfolgt in der Regel alle 5 Jahre in feierlicher Form in einer
Sondersitzung des Rates der Stadt in Anwesenheit der Auszuzeichnenden,
möglichst am 15. Februar, dem Tag, an dem der Gemeinde Haan 1921 die
Stadtrechte verliehen wurden.
Aufgrund dieser Satzung wurden in den Jahren 1996,
2001, 2006 und 2011 insgesamt 47 Personen mit der Ehrengabe der Stadt Haan
ausgezeichnet.
Diese Verfahrensweise soll nach dem Bürgerantrag
(Anlage 2) des Herrn Dr. Helmut Weber geändert (Satzungsänderung) werden, und
zwar:
1. |
Jeder Bürgerin und jedem Bürger muss ein
Vorschlagsrecht eingeräumt werden |
2. |
Es
müssen inhaltliche Kriterien für das Auswahlverfahren geschaffen und öffentlich gemacht werden, damit die
Entscheidungsprozesse des Rates von den Bürgerinnen und Bürgern nachvollzogen
werden können. |
3. |
Die Zahl der jeweils zu ehrenden Personen darf bei
der Erfüllung vorher festgelegter Kriterien nicht begrenzt werden. |
4. |
Das praktizierte Einstimmigkeitsprinzip ohne
Aussprache im Rat bei der Wahl der zu ehrenden Personen muss einer
demokratischen Mehrheitsentscheidung mit Aussprache – bei Vorlage aller
eingereichten Vorschläge – weichen |
5. |
Die Vorschrift über die Vergabe von Ehrengaben
sollte wegen knapper Finanzmittel aus der Satzung gestrichen werden. Es würde
eine Urkunde mit einer Ehrennadel genügen. |
Nach § 11 der Hauptsatzung der Stadt Haan vom
22.01.1992 in der z.Zt. geltenden Fassung ist der Bürgerantrag des Herrn Dr.
Helmut Weber zulässig. Der Haupt- und Finanzausschuss hat den Bürgerantrag
inhaltlich zu prüfen. Darüber hinaus obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss in
dieser Angelegenheit auch die Entscheidung.
Eine Änderung der Satzung über die Auszeichnung
verdienter Frauen und Männer wird nicht als notwendig angesehen.
Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch
den Willen der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und
den Bürgermeister vertreten. Der Rat der Stadt Haan hat die Satzung über die
Auszeichnung verdienter Frauen und Männer am 19.12.1995 beschlossen und seit
dem satzungsgemäß die Ehrengabe an Frauen und Männer verliehen, die sich besondere Verdienste um die
Stadt erworben haben, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem,
kulturellem, heimatstädtischem oder sportlichem Gebiet. Dies sind die
inhaltlichen Kriterien für das Auswahlverfahren, in welchem der Rat der Stadt
in nichtöffentlicher Sitzung über die Verleihung entscheidet.
Sitzungen des Rates werden u.a. in nichtöffentlicher
Sitzung behandelt, wenn schutzwürdige Interessen berücksichtigt werden müssen.
Die schutzwürdigen Interessen finden bei der Verleihung der Ehrengabe
Berücksichtigung, damit Gründe für die Ablehnung eines Vorschlages nicht in die Öffentlichkeit gelangen bzw. im Kontext dazu die vorgeschlagenen Personen
oftmals nicht wollen, dass ihr ehrenamtliches Engagement der Öffentlichkeit
preisgegeben wird. In der Vergangenheit ist es sogar vorgekommen, dass die
Ehrengabe nicht angenommen wurde.
Eine Änderung des Gegenstandes der Ehrengabe kann vernachlässigt werden, da der finanzielle Aufwand hierfür als geringfügig bezeichnet werden kann und der Gegenstand nur „symbolischen Charakter“ hat.
Beschlussvorschlag:
Dem Bürgerantrag des Herrn Dr. Helmut Weber vom 1.2.2011 zur
Satzungsänderung der „Satzung vom 08.01.1996 über die Auszeichnung verdienter
Frauen und Männer“ wird nicht gefolgt.