Betreff
Aktualisierung der Richtlinien für die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung
Vorlage
51/033/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Beihilfen und Zuschüsse der Stadt Haan im Rahmen von Hilfe zur Erziehung bei außerhäuslicher Unterbringung wurden in der Vergangenheit durch den Jugendhilfeausschuss alle zwei Jahre nach Festlegung überprüft und angepasst. Die aktuelle Anpassung soll zum 01.03.2011 erfolgen.

 

Die zur Zeit in Kraft gesetzten Richtlinien werden seit dem 01.01.1991, somit mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, praktiziert. Eine Überprüfung der Richtlinien werden in der Vergangenheit regelmäßig alle zwei Jahre durchgeführt. Die letzte Aktualisierung wurde zum 01.01.2008 umgesetzt, mit dem Hinweis auf die nächste Anpassung zum 01.01.2010.

 

Kinder und Jugendliche, die außerhalb Ihres Elternhauses leben müssen, haben ein Recht auf Gewährung des notwendigen Unterhaltes einschließlich der Kosten der Erziehung durch den Träger der Jugendhilfe, vgl. § 39 SGB VIII. Hier heißt es:

  (1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35 a Abs. Nr. 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Barbeträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein...“

Damit  ist den Kindern / Jugendlichen ein angemessener Barbetrag ( Taschengeld) zu gewähren. Die Höhe wird vom Landesjugendamt festsetzt. Die Höhe der Pflegegelder werden durch das Landesrecht bestimmt. Das örtliche Jugendamt wird durch entsprechende Rundschreiben des Landschaftsverbandes Rheinland – Dez. 4 – informiert.

 

Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

Die Stadt Haan hat lediglich bei der Festsetzung der einmaligen Beihilfen ein eigenes Ermessen, nicht aber bei der Festsetzung der Pflege- und Taschengeldsätze.

 

Bei der Aktualisierung der Beihilfen wurden Durchschnittswerte anderer Jugendhilfeträger zugrunde gelegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     Richtlinien

     für die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen im Rahmen von Hilfe zur

         Erziehung bei außerhäuslicher Unterbringung gem. den rechtlichen

         Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII)

         (Stand Januar  2011)

 

1. / Pflegegeld ( Lebensunterhalt)

 

1.1 Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII

 

Gemäß § 39 SGB VIII - Kinder und Jugendhilfegesetz – in der jeweils gültigen Fassung, werden ab 01.01.2009 die Pauschalbeträge für Leistungen  zum Unterhalt bei Erziehung in Vollzeitpflege wie folgt gezahlt:

 

 

Materielle Aufwendungen

Kosten der Erziehung

Gesamtsumme

 

für Kinder bis zum vollendeten

7. Lebensjahr

 

458 EUR

 

219 EUR

 

677 EUR

für Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

 

 

525 EUR

 

 

219 EUR

 

 

744 EUR

für Jugendliche ab dem vollendeten 14.  Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

 

638 EUR

 

219 EUR

 

857 EUR

 

Damit setzt sich der monatliche Pauschalbetrag aus 2 Teilbeträgen zusammen:

a/- Pauschalbetrag zur Sicherstellung des Unterhalts, der die Kosten für den Sachaufwand erfasst; abgegolten sind hierdurch Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Reinigung, Hausrat, Mietanteil, lfd. Schulbedarf, Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Fahrgeld und Taschengeld.

b/- Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten der Pflege und Erziehung, der traditionell Erziehungsbeitrag genannt wird.

 

 1.2 Anrechnung von Kindergeld, Kindergeldzuschlägen und Rentenbestandteilen

 

Kindergeld und Kindergeldzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile, bei deren Festsetzung das Pflegegeld berücksichtigt wird, werden auf die Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe wie folgt angerechnet:

1. Bei einem Kind wird grundsätzlich die Hälfte des für ein Kind zu zahlenden Kindergeldes in Anrechnung gebracht. Aktuell 92 EUR.

2. Sofern das Pflegekind in einer Pflegefamilie nicht das älteste Kind ist, wird die Anrechnung für dieses Pflegekind auf ein Viertel des Betrages des Erstkindergeldes beschränkt. Aktuell 46 EUR.

3. Der Kindergeldzuschlag bleibt anrechnungsfrei.

4. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson.

                              

 

1.3 Tagespflege ( § 23 SGB VIII)

 

§         Der Tagespflegeperson ist gem. § 23 SGB VIII eine laufende Geldleistung für den Sachaufwand und zur Anerkennung der Förderleistung i.H. von derzeit 4,50 Euro pro Stunde zu gewähren.

§         Nähere Erläuterungen finden sich in der Richtlinie zur Ausgestaltung der Tagespflege.

 

1.4 Wochenpflege

 

Bei der Wochenpflege werden die Pauschalbeträge gemäß Ziffer 1.1. wie folgt gewährt.  

                                                      

       1mit Übernachtung                                                    1ohne Übernachtung

             5 Tage        6 Tage                                                      5 Tage               6 Tage  

             bis 85 %     bis 95 %                                                    bis 65 %            bis 70%  

 

1.5 Pflegegeld für Minderjährige bei Verwandten

 

Verwandte, die Minderjährige zum Zwecke der Erziehung  durch Vermittlung durch das Jugendamt in ihren Haushalt aufnehmen und die als Pflegestelle anerkannt und damit regelmäßig  unterstützt und beraten  werden, erhalten ein Pflegegeld nach Maßgabe von Ziffer 1.1

Andere, nicht anerkannte Pflegestellen  haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.

     

1.6 Pflegegeld für Minderjährige, die sich in Adoptionspflege befinden

 

Kinder, die sich in Adoptionspflege befinden, haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.

 

1.7 Bereitschaftspflege

 

Für die Bereitstellung eines Pflegeplatzes erhält die Bereitschaftspflegestelle eine monatliche Pauschale in Höhe von 150 EUR. Die Mindestbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auf Nachweis übernommen.

Bei Aufnahme eines Kindes wird für die Anwesenheitstage ein nach Alter gestaffeltes Pflegegeld gem. 1.1 gewährt, zuzüglich eines erhöhten Erziehungsbeitrages in Höhe von monatlich 400 EUR.

Für den Mehraufwand der Bereitschaftspflegestelle wird nach Aufnahme des Kindes eine Pauschale von monatlich 100 EUR gewährt.

Beihilfen für Bekleidung und sonstige Sachleistungen können je nach Notwendigkeit bei entsprechender Antragstellung gewährt werden.

 

1.8 Taschengeld

 

Mit Erlass des Ministeriums für Generation, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW vom 29.05.2009 – Az.: Va2 – 5204.012/5204.10 wurde die Höhe der Barbeträge für Kinder und Jugendliche zum 01.07.2009 wie folgt festgesetzt:

 

Stufe

 

 

Lebensalter

 

Euro

1.                                                                                                                                             

 4 und 5 Jahre

 4,30

2.                                                                                                                                             

6 Jahre

 8,90

       3.

7 Jahre

13,00

       4.

8 Jahre

17,70

       5.

9 und 10 Jahre

22,00

       6.

11 Jahre

26,50

       7.

12 Jahre

30,90

       8.

13 Jahre

35,20

       9.

14 Jahre

44,20

     10.

15 Jahre

48,50

     11.

16 Jahre

57,50

     12.

17 Jahre

61,70

 

Junge Volljährige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit Wirkung vom 01.07.2009 gem. § 35 Abs, 2 SGB XII einen Barbetrag in Höhe von 96,93 EUR.                 

 

 

2./  Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gem. § 39 Abs.3 SGB VIII

 

§         Einmalige Beihilfen und Zuschüsse können nur für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige gewährt werden, die in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII oder vollstationär gem. SGB VIII  untergebracht sind.

 

 

§         Grundlage sind die Empfehlungen der Landeskommission "Jugendhilfe" vom 25.11.2010

 

 3./  Erstausstattung ( Mobiliar, Wäsche, Bekleidung)

 

§         Bei Aufnahme in die Pflegestelle werden auf Antrag der  Pflegeperson  einmalige Leistungen gewährt. Sie betragen für: 

                                             a) Mobiliar                                             bis zu     725  Euro

                                             b) Bettzeug/ Bettwäsche/Matratze        bis zu     175  Euro

                                             c) Bekleidung                                        bis zu     400  Euro     

     

Erstausstattungsanspruch somit maximal                      1300 Euro

 

4./  Bekleidungsbeihilfen

Die Ersatzbeschaffung von Bekleidung ist grundsätzlich aus den laufenden Leistungen zu finanzieren. Auf Antrag werden  außerhalb der im Pflegegeld bzw. in Heimkosten  vorgesehenen Pauschalen zur Anschaffung von Bekleidung gewährt:

 

§         Bei Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung            einmalig bis zu 150 EUR

§         Zur Kommunion, Konfirmation, Taufe                                  einmalig           150 EUR

§         Als Ersteinschulungsbeihilfe                                                einmalig           100 EUR             

§         Jährlich wird bei starkem Verschleiß durch körperliche Beeinträchtigung

      oder durch übermäßigen Wachstum eine Beihilfe gewährt in Höhe von      150 EUR                                                                                                                                                                                                                     

 

5./Umbaukosten

  • Werden von den Pflegepersonen aufgrund der Aufnahme des Pflegekindes in den Haushalt Kosten für Umbaumaßnahmen aufgewendet, die dem Wohle des Kindes dienen ( Wanddurchbruch, neue Türe, Anbau für größeres Kinderzimmer etc. ) können diese auf Antrag mit einem Betrag von 750 EUR bezuschusst werden, wenn die Baukosten 2500 EUR übersteigen. Belege hierüber sind nachzuweisen.

 

5.1 Renovierungsbeihilfe

  • Für Renovierungskosten bei Aufnahme des Pflegekindes oder bei anstehender Renovierung während oder bei Beendigung des Pflegeverhältnisses können die Pflegepersonen auf  Antrag eine Renovierungsbeihilfe in Höhe von 150 EUR erhalten.

               

Zwischen den einzelnen Renovierungen sollte mindestens ein Abstand von 5 Jahren bestehen.

 

6./ Beiträge für Tageseinrichtung

§         Besucht das Pflegekind eine Tageseinrichtung, wird der aktuelle Elternbeitrag, jedoch ohne Verpflegungskosten, übernommen.

§         Die Kosten für die  Betreuung in der OGS werden nicht übernommen.

§         Beiträge zur Unterbringung in einer Spielgruppe werden nicht übernommen.

§         Bei der Teilnahme des Pflegekindes an der Stadtranderholung wird der Mindestbeitrag als Elternbeitrag übernommen.

 

6.1  Andere Kostenübernahmen

§         Weihnachtsbeihilfen werden nach den Richtlinien des LVR von derzeit 35 EUR gewährt.

§         Beiträge für Sportvereine oder den Besuch der Musikschule werden nicht übernommen.

§         Auf Antrag wird ein einmaliger Zuschuss bis 150 EUR  für die Anschaffung eines Musikinstrumentes, ab einem Kaufpreis von 500 EUR, bewilligt.

 

6.2 Urlaubsreisen

§         Für Gruppenfahrten, die von anerkannten Trägern der Jugendhilfe  durchgeführt werden, wird der

             Teilnehmerbetrag in voller Höhe bis zum Höchstbetrag  von 330 EUR pro Jahr  übernommen, jedoch

             nur für Fahrten, die der Erholung oder  Bildung dienen und mindestens drei Tage andauern.

             An- und Abreisetag werden als einen Tag gezählt

 6.3  Individualreisen

  • Bei Individualreisen, (auch zusammen mit den Pflegeeltern) wird eine pauschalierte  Beihilfe von täglich 11 Euro bis zum Höchstbetrag von 330 Euro pro Jahr gewährt.

             Die Reise muss mindestens eine Woche andauern.

 

Insgesamt wird pro Pflegekind für Urlaubsfahrten eine Beihilfe von max. 330 Euro jährlich gewährt.

 

6.4 Klassenfahrten

 

·         Bei einer Klassenfahrt, die kein Tagesausflug sondern eine mehrtägige Fahrt ist, sind diese Kosten zu übernehmen, damit das Kind oder der Jugendliche  gegenüber den Klassenkameraden nicht benachteiligt ist.              

7./ Nachhilfeunterricht – Lernmittel

 

  • Die Kosten für einen Nachhilfeunterricht werden nur bei Vorlage einer Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit dieser Maßnahme bis zum Ende des Schuljahres übernommen, wenn die Schule keinen eigenen Förderunterricht anbietet oder dieser nicht ausreicht. Die Kosten werden übernommen, wenn durch die Fördermaßnahme ein Schulabschluss ermöglicht wird. Allerdings nicht für den Besuch der gymnasialen Oberstufe.
  • Kosten des Nachhilfeunterrichtes für ein weiteres Schuljahr bzw. für einen über ein Kalenderjahr hinausgehenden Zeitraum werden nur aufgrund eines aktuellen Gutachtens der Psychologischen Beratungsstelle übernommen.

§         Der Höchstsatz beträgt 16 Euro je Unterrichtsstunde.

 

8. / Besuche der Eltern und Familienheimfahrten

 

  • In begründeten Einzelfällen können Beihilfen für  max. 2 Besuche im Monat bei den Eltern gewährt werden. Stets ist die kostengünstigste Fahrtmöglichkeit zu wählen.
  • Im Rahmen einer Rückführung in den Haushalt der Eltern können auf Antrag die Kosten zur Sicherung des Lebensunterhaltes während der Besuchszeiten übernommen werden.
  • In begründeten Einzelfällen werden auf Antrag die Fahrtkosten für Eltern bei erforderlichen Gesprächen in Facheinrichtungen übernommen.

 

9. / Starthilfen zur Begründung eines eigenen Haushaltes

 

·         Nach Beendigung der Leistung der Jugendhilfe oder einer Berufsausbildung können auf Antrag des jungen Menschen einmalige Starthilfen für

 

Mietkosten und Kaution                 

bis höchstens 3 Monatsmieten

Einrichtung und Erstausstattung

bis zu 1.000 Euro

Renovierung  

bis zu    250 Euro

 Sicherung des Lebensunterhaltes

max. 2 Monatsbeträge i.H. des  Eckregelsatzes              nach dem SGB XII . Die Leistungen sind dem jeweiligen Bedarf entsprechend anzupassen. Sie sollten einen Gesamtbetrag von 3000 Euro nicht übersteigen.

                       

 

Diese Beihilfen werden als Darlehn gewährt. Die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe ist nachzuweisen.

 

  • Wird die Beihilfe während einer bestehenden Maßnahme im Hinblick auf bevorstehende Verselbständigung beantragt, muss diese Hilfe noch mindestens 6 Monate Bestand haben, um lediglich die Kaution als Darlehn gewähren zu können.

10. / Leistungen an junge Volljährige

 

·         Wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen notwendig ist, wird sie gemäß  SGB VIII, nur in begründeten Ausnahmefällen  für einen begrenzten Zeitraum über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt. An die Stelle des Personensorgeberechtigten tritt der junge Volljährige.

 

10.1/ Fahrerlaubnis

 

·         Bei einigen Ausbildungsberufen ist eine Fahrerlaubnis unumgänglich. Für den Erwerb der Fahrerlaubnis wird auf Antrag einmalig die Anmelde- und Prüfungsgebühren übernommen.

 

11. / Anpassung der Leistung der Jugendhilfe an die Kostenentwicklung

 

Die Höhe des Pflegegeldes wird durch den Landesgesetzgeber festgesetzt und in regelmäßigen Abständen der Preisentwicklung angepasst.

 

Beihilfen und Zuschüsse werden durch den Jugendhilfeausschuss  alle 2 Jahre nach Festlegung überprüft und angepasst.

 

Die nächste Anpassung erfolgt zum 01.01.2013

 

 

12. / Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten zum 01.03.2011 in Kraft, gleichzeitig werden die alten Richtlinien aufgehoben.

 

 

13. / Übergangsregelung

 

In der Übergangszeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 gelten die bisherigen Richtlinien

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem HFA und Rat die vorgelegten Veränderungen bei den Beihilfen und Zuschüssen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung bei außerhäuslicher Unterbringung zu beschliessen.

 

Finanz. Auswirkung:

s. Vorlage