Sachverhalt:
Die Beihilfen und Zuschüsse der Stadt Haan im Rahmen von Hilfe zur Erziehung bei außerhäuslicher Unterbringung wurden in der Vergangenheit durch den Jugendhilfeausschuss alle zwei Jahre nach Festlegung überprüft und angepasst. Die aktuelle Anpassung soll zum 01.03.2011 erfolgen.
Die zur Zeit in Kraft gesetzten Richtlinien werden seit dem 01.01.1991, somit mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, praktiziert. Eine Überprüfung der Richtlinien werden in der Vergangenheit regelmäßig alle zwei Jahre durchgeführt. Die letzte Aktualisierung wurde zum 01.01.2008 umgesetzt, mit dem Hinweis auf die nächste Anpassung zum 01.01.2010.
Kinder und Jugendliche, die außerhalb Ihres Elternhauses leben müssen, haben ein Recht auf Gewährung des notwendigen Unterhaltes einschließlich der Kosten der Erziehung durch den Träger der Jugendhilfe, vgl. § 39 SGB VIII. Hier heißt es:
„ (1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35 a Abs. Nr. 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Barbeträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein...“
Damit ist den Kindern / Jugendlichen ein angemessener Barbetrag ( Taschengeld) zu gewähren. Die Höhe wird vom Landesjugendamt festsetzt. Die Höhe der Pflegegelder werden durch das Landesrecht bestimmt. Das örtliche Jugendamt wird durch entsprechende Rundschreiben des Landschaftsverbandes Rheinland – Dez. 4 – informiert.
Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
Die Stadt Haan hat lediglich bei der Festsetzung der einmaligen Beihilfen ein eigenes Ermessen, nicht aber bei der Festsetzung der Pflege- und Taschengeldsätze.
Bei der Aktualisierung der Beihilfen wurden Durchschnittswerte anderer Jugendhilfeträger zugrunde gelegt.
Richtlinien für die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen im Rahmen von
Hilfe zur Erziehung bei außerhäuslicher
Unterbringung gem. den rechtlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) (Stand Januar 2011) |
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1.
/ Pflegegeld ( Lebensunterhalt) 1.1
Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII Gemäß
§ 39 SGB VIII - Kinder und Jugendhilfegesetz – in der jeweils gültigen
Fassung, werden ab 01.01.2009 die Pauschalbeträge für Leistungen zum Unterhalt bei Erziehung in
Vollzeitpflege wie folgt gezahlt:
Damit
setzt sich der monatliche Pauschalbetrag aus 2 Teilbeträgen zusammen: a/-
Pauschalbetrag zur Sicherstellung des Unterhalts, der die Kosten für den
Sachaufwand erfasst; abgegolten sind hierdurch Ernährung, Kleidung,
Körperpflege, Reinigung, Hausrat, Mietanteil, lfd. Schulbedarf, Spiel- und
Beschäftigungsmaterial, Fahrgeld und Taschengeld. b/-
Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten der Pflege und Erziehung, der
traditionell Erziehungsbeitrag genannt wird. 1.2 Anrechnung von Kindergeld,
Kindergeldzuschlägen und Rentenbestandteilen Kindergeld
und Kindergeldzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile, bei deren
Festsetzung das Pflegegeld berücksichtigt wird, werden auf die Leistungen der
wirtschaftlichen Jugendhilfe wie folgt angerechnet: 1. Bei einem Kind wird grundsätzlich die Hälfte des
für ein Kind zu zahlenden Kindergeldes in Anrechnung gebracht. Aktuell 92
EUR. 2. Sofern das Pflegekind in einer Pflegefamilie
nicht das älteste Kind ist, wird die Anrechnung für dieses Pflegekind auf ein
Viertel des Betrages des Erstkindergeldes beschränkt. Aktuell 46 EUR. 3. Der Kindergeldzuschlag bleibt anrechnungsfrei. 4. Die laufenden Leistungen umfassen auch die
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen
zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. 1.3
Tagespflege ( § 23 SGB VIII) § Der Tagespflegeperson ist gem. § 23 SGB VIII eine laufende Geldleistung für den Sachaufwand und zur Anerkennung der Förderleistung i.H. von derzeit 4,50 Euro pro Stunde zu gewähren. §
Nähere Erläuterungen
finden sich in der Richtlinie zur Ausgestaltung der Tagespflege. 1.4
Wochenpflege Bei der Wochenpflege werden die Pauschalbeträge
gemäß Ziffer 1.1. wie folgt gewährt.
1mit Übernachtung 1ohne Übernachtung 5 Tage 6 Tage 5 Tage 6 Tage bis 85 % bis 95 % bis 65 % bis 70% 1.5
Pflegegeld für Minderjährige bei Verwandten Verwandte, die Minderjährige zum Zwecke der
Erziehung durch Vermittlung durch das
Jugendamt in ihren Haushalt aufnehmen und die als Pflegestelle anerkannt und
damit regelmäßig unterstützt und
beraten werden, erhalten ein
Pflegegeld nach Maßgabe von Ziffer 1.1 Andere, nicht anerkannte Pflegestellen haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. 1.6
Pflegegeld für Minderjährige, die sich in Adoptionspflege befinden Kinder,
die sich in Adoptionspflege befinden, haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. 1.7
Bereitschaftspflege Für
die Bereitstellung eines Pflegeplatzes erhält die Bereitschaftspflegestelle
eine monatliche Pauschale in Höhe von 150 EUR. Die Mindestbeiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung werden auf Nachweis übernommen. Bei
Aufnahme eines Kindes wird für die Anwesenheitstage ein nach Alter
gestaffeltes Pflegegeld gem. 1.1 gewährt, zuzüglich eines erhöhten
Erziehungsbeitrages in Höhe von monatlich 400 EUR. Für
den Mehraufwand der Bereitschaftspflegestelle wird nach Aufnahme des Kindes
eine Pauschale von monatlich 100 EUR gewährt. Beihilfen
für Bekleidung und sonstige Sachleistungen können je nach Notwendigkeit bei
entsprechender Antragstellung gewährt werden. 1.8
Taschengeld Mit
Erlass des Ministeriums für Generation, Familie, Frauen und Integration des
Landes NRW vom 29.05.2009 – Az.: Va2 – 5204.012/5204.10 wurde die Höhe der
Barbeträge für Kinder und Jugendliche zum 01.07.2009 wie folgt festgesetzt:
Junge
Volljährige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit Wirkung vom
01.07.2009 gem. § 35 Abs, 2 SGB XII einen Barbetrag in Höhe von 96,93
EUR. |
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2./ Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gem. §
39 Abs.3 SGB VIII § Einmalige Beihilfen und Zuschüsse können nur für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige gewährt werden, die in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII oder vollstationär gem. SGB VIII untergebracht sind.
§ Grundlage sind die Empfehlungen der Landeskommission "Jugendhilfe" vom 25.11.2010
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3./ Erstausstattung ( Mobiliar, Wäsche,
Bekleidung) § Bei Aufnahme in die Pflegestelle werden auf Antrag der Pflegeperson einmalige Leistungen gewährt. Sie betragen für: a) Mobiliar
bis zu 725 Euro b) Bettzeug/
Bettwäsche/Matratze bis zu 175
Euro c) Bekleidung bis
zu 400 Euro Erstausstattungsanspruch
somit maximal
1300 Euro
4./ Bekleidungsbeihilfen Die Ersatzbeschaffung von
Bekleidung ist grundsätzlich aus den laufenden Leistungen zu finanzieren. Auf
Antrag werden außerhalb der im
Pflegegeld bzw. in Heimkosten
vorgesehenen Pauschalen zur Anschaffung von Bekleidung gewährt: §
Bei Beendigung der
Schul- oder Berufsausbildung
einmalig bis zu 150 EUR §
Zur Kommunion,
Konfirmation, Taufe einmalig 150 EUR §
Als
Ersteinschulungsbeihilfe einmalig 100 EUR §
Jährlich wird bei
starkem Verschleiß durch körperliche Beeinträchtigung oder durch übermäßigen Wachstum eine
Beihilfe gewährt in Höhe von 150
EUR 5./Umbaukosten
5.1 Renovierungsbeihilfe
Zwischen den einzelnen
Renovierungen sollte mindestens ein Abstand von 5 Jahren bestehen. 6./ Beiträge für
Tageseinrichtung § Besucht das Pflegekind eine Tageseinrichtung, wird der aktuelle Elternbeitrag, jedoch ohne Verpflegungskosten, übernommen. § Die Kosten für die Betreuung in der OGS werden nicht übernommen. § Beiträge zur Unterbringung in einer Spielgruppe werden nicht übernommen. § Bei der Teilnahme des Pflegekindes an der Stadtranderholung wird der Mindestbeitrag als Elternbeitrag übernommen.
6.1 Andere Kostenübernahmen §
Weihnachtsbeihilfen
werden nach den Richtlinien des LVR von derzeit 35 EUR gewährt. §
Beiträge für
Sportvereine oder den Besuch der Musikschule werden nicht übernommen. §
Auf Antrag wird ein
einmaliger Zuschuss bis 150 EUR für
die Anschaffung eines Musikinstrumentes, ab einem Kaufpreis von 500 EUR,
bewilligt. 6.2 Urlaubsreisen §
Für Gruppenfahrten,
die von anerkannten Trägern der Jugendhilfe
durchgeführt werden, wird der Teilnehmerbetrag in voller
Höhe bis zum Höchstbetrag von 330 EUR
pro Jahr übernommen, jedoch nur für Fahrten, die der
Erholung oder Bildung dienen und
mindestens drei Tage andauern. An- und Abreisetag werden
als einen Tag gezählt 6.3 Individualreisen
Die Reise muss mindestens eine Woche
andauern. Insgesamt wird pro
Pflegekind für Urlaubsfahrten eine Beihilfe von max. 330 Euro jährlich
gewährt. 6.4 Klassenfahrten ·
Bei einer
Klassenfahrt, die kein Tagesausflug sondern eine mehrtägige Fahrt ist, sind
diese Kosten zu übernehmen, damit das Kind oder der Jugendliche gegenüber den Klassenkameraden nicht
benachteiligt ist. 7./ Nachhilfeunterricht – Lernmittel
§
Der Höchstsatz beträgt 16 Euro je Unterrichtsstunde. 8. / Besuche der Eltern und
Familienheimfahrten
9. / Starthilfen zur
Begründung eines eigenen Haushaltes ·
Nach Beendigung der
Leistung der Jugendhilfe oder einer Berufsausbildung können auf Antrag des
jungen Menschen einmalige Starthilfen für
Diese Beihilfen
werden als Darlehn gewährt. Die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe
ist nachzuweisen.
10. / Leistungen an junge Volljährige
·
Wenn und solange die
Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen notwendig
ist, wird sie gemäß SGB VIII, nur in
begründeten Ausnahmefällen für einen
begrenzten Zeitraum über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt. An die Stelle des
Personensorgeberechtigten tritt der junge Volljährige. 10.1/ Fahrerlaubnis ·
Bei einigen
Ausbildungsberufen ist eine Fahrerlaubnis unumgänglich. Für den Erwerb der
Fahrerlaubnis wird auf Antrag einmalig die Anmelde- und Prüfungsgebühren
übernommen. 11. / Anpassung der
Leistung der Jugendhilfe an die Kostenentwicklung Die Höhe des Pflegegeldes
wird durch den Landesgesetzgeber festgesetzt und in regelmäßigen Abständen
der Preisentwicklung angepasst. Beihilfen und Zuschüsse
werden durch den Jugendhilfeausschuss
alle 2 Jahre nach Festlegung überprüft und angepasst. Die nächste Anpassung
erfolgt zum 01.01.2013 12. / Inkrafttreten Diese Richtlinien treten
zum 01.03.2011 in Kraft, gleichzeitig werden die alten Richtlinien
aufgehoben. 13. / Übergangsregelung In der Übergangszeit vom
01.01.2011 bis 28.02.2011 gelten die bisherigen Richtlinien |
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem HFA und Rat die vorgelegten Veränderungen bei den Beihilfen und Zuschüssen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung bei außerhäuslicher Unterbringung zu beschliessen.
Finanz. Auswirkung:
s. Vorlage