Betreff
3. Änderungssatzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Haan vom 18.02.2002
Vorlage
60/022/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit der Beschlussfassung über die Ausschreibung der Abfallentsorgung zum 01. April 2011 werden einige Änderungen in der Gebührensatzung für die Abfallbeseitigung und der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Haan erforderlich. Für die Abfallentsorgungssatzung ergibt sich folgender Änderungsbedarf:

 

Der HFA hat beschlossen, dass ab 01.04.2011 bei Ein- oder Zwei-Personenhaushalten statt der Abfallsäcke künftig auch 40-l-Behälter benutzt werden können und die Biomüllabfuhr bereits ab April wöchentlich erfolgen soll.

 

Zusätzlich hält die Verwaltung folgende Anpassungen für erforderlich:

 

Bislang gab es bei den Papierbehältern auch 80-l-Tonnen, die nicht mehr der heutigen DIN-Norm entsprechen. Heute haben alle Behälter bis 120 l aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen die gleiche Höhe und können so unproblematisch, d. h. ohne die Behälter anheben zu müssen, am Müllfahrzeug zur Leerung angehängt werden. Die alten 80-l-Behälter werden bei Ersatz  automatisch in 120-l-Behälter getauscht, 80-l-Papierbehälter werden nicht mehr produziert. Der 80-l-Papierbehälter ist daher aus der Satzung zu entfernen.

 

Die Sperrmüllmenge, die für eine Sperrmüllkarte entsorgt werden kann, wurde auf       3 m³ analog zu den Sperrmüllmengen in anderen kreisangehörigen Städten beschränkt. Auch dies ist in der Satzung entsprechend zu ändern.

 

Aus den Erfahrungen des letzten Winters hat sich ergeben, dass bei den Unterbrechungen der Abfallentsorgung die witterungsbedingten Probleme der Abfuhr mit erfasst werden sollten.

 

Da die wöchentliche Abfuhr von Abfallbehältern die Ausnahme bleiben sollte, nicht zuletzt, um auch einen akzeptablen Abfuhrpreis zu erzielen, wurde auch die wöchentliche Abfuhr von Behälter auf Großmüllbehälter ab 770 l einschränkt.

 

In § 11 ist ein Tippfehler zu berichtigen sowie an einigen Stellen der Satzung Änderungen der Schreibweise durch die Rechtschreibreform.

 

 

 

Änderungen in der Satzung über die Abfallentsorgung:

 

bisher:                        § 10                        Abfallbehälter und Abfallsäcke

 

(1)     Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.

Für Gebäude, die nur von einer Person bewohnt werden, kann auf Antrag zugelassen werden, dass anstelle eines Abfallbehälters ausschließlich 70-l-Abfallsäcke verwendet werden. Dabei werden von der Stadt unter Berücksichtigung des Behältervolumens je Einwohner gem. § 11 Abs. 2 jährlich mindestens dreizehn 70-l-Abfallsäcke gebührenpflichtig ausgegeben.

 

(2)     Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

a)     Schwarze bzw. graue Abfallbehälter für Restmüll in den Gefäßgrößen

                        60 l

                        80 l

                        120 l

                        240 l

                        770 l

                        1,1 m³

                        2,5 m³

                        5,0 m³

                        5,5 m³

                   Für Grundstücke mit Müllschluckanlagen sind besondere Spezialbehälter zugelassen.

                   Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle können von der Stadt zugelassene 70-l-Abfallsäcke benutzt werden, die im Einzelhandel zu kaufen sind. Sie werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie zum Abfuhrtag am Straßenrand bereitgestellt und zugebunden sind.

 

          b)          Blaue Abfallbehälter für Altpapier in den Gefäßgrößen

                        80 l

                        120 l

                        240 l

                        1,1 m³

 

          c)          Braune Abfallbehälter für Bio-Abfälle in den Gefäßgrößen

                        120 l

                        240 l.

 

 

Änderung:                        § 10                        Abfallbehälter und Abfallsäcke

 

(1)     Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.

          Für Gebäude, die nur von einer Person bewohnt werden, kann auf Antrag zugelassen werden, dass anstelle eines Abfallbehälters ausschließlich 70-l-Abfallsäcke verwendet werden. Dabei werden von der Stadt unter Berücksichtigung des Behältervolumens je Einwohner gem. § 11 Abs. 2 jährlich mindestens dreizehn 70-l-Abfallsäcke gebührenpflichtig ausgegeben. Für Ein- oder Zwei-Personenhaushalte können auch 40-l-Behälter genutzt werden.

 

(2)     Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

 

          a)     Schwarze bzw. graue Abfallbehälter für Restmüll in den Gefäßgrößen

                        40 l

                        60 l

                        80 l

                        120 l

                        240 l

                        770 l

                        1,1 m³

                        2,5 m³

                        5,0 m³

                        5,5 m³

                   Für Grundstücke mit Müllschluckanlagen sind besondere Spezialbehälter zugelassen.

                   Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle können von der Stadt zugelassene 70-l-Abfallsäcke benutzt werden, die im Einzelhandel zu kaufen sind. Sie werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie zum Abfuhrtag am Straßenrand bereitgestellt und zugebunden sind.

 

          b)          Blaue Abfallbehälter für Altpapier in den Gefäßgrößen

                        120 l

                        240 l

                        1,1 m³

 

          c)          Braune Abfallbehälter für Bio-Abfälle in den Gefäßgrößen

                        120 l

                        240 l.

 

 

 

bisher:                         § 11                        Anzahl und Größe der Abfallbehälter

 

(1)     Jedes Grundstück erhält:

 

          a)     Schwarze/graue Abfallbehälter für Restmüll nach Maßgabe der folgenden Vorschriften;

 

          b)     Auf Verlangen des/der Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen zusätzlich blaue Abfallbehälter für Altpapier und/oder braune Abfallbehälter für Bio-Abfälle. Überschreitet die Anzahl bzw. Größe (120 l bzw. 140 l) der Bio-Gefäße das für dieses Grundstück angemeldete Volumen für Restmüllgefäße, wird für jedes zusätzliche Bio-Gefäß eine jährlich durch Satzung neu festgesetzte Gebühr zusätzlich zu den Gebühren für Restmüllgefäße erhoben. Vorhandene Restmüllbehälter in den Größen 60 l bzw. 80 l werden dabei den 120-l-Gefäßen gleichgestellt.

 

 

Änderung:                         (Tippfehler!)                        § 11                        Anzahl und Größe der Abfallbehälter

 

(1)     Jedes Grundstück erhält:

 

          a)     Schwarze/graue Abfallbehälter für Restmüll nach Maßgabe der folgenden Vorschriften;

 

          b)     Auf Verlangen des/der Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen zusätzlich blaue Abfallbehälter für Altpapier und/oder braune Abfallbehälter für Bio-Abfälle. Überschreitet die Anzahl bzw. Größe (120 l bzw. 240 l) der Bio-Gefäße das für dieses Grundstück angemeldete Volumen für Restmüllgefäße, wird für jedes zusätzliche Bio-Gefäß eine jährlich durch Satzung neu festgesetzte Gebühr zusätzlich zu den Gebühren für Restmüllgefäße erhoben. Vorhandene Restmüllbehälter in den Größen 60 l bzw. 80 l werden dabei den 120-l-Gefäßen gleichgestellt.

 

 

 

bisher:                        § 15                        Häufigkeit und Zeit der Leerung

 

Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert:

 

          1.    Der blaue Abfallbehälter für Altpapier wird im 4-Wochen-Rhythmus entleert.

 

          2.    Der braune Abfallbehälter für Bioabfälle wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert; im Zeitraum von Mai bis November erfolgt die Leerung wöchentlich.

 

          3.    Der schwarze/graue Abfallbehälter für Restmüll wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert. Abweichend von Satz 1 kann die Restmüllabfuhr im Einzelfall auf Antrag in 7-tägigem Rhythmus erfolgen, wenn

                 a) im Gebäude eine Müllschluckanlage installiert ist, deren Auffangbereich nicht vergrößert werden kann oder

                 b) im Gebäude Müllaufzüge vorhanden sind, deren Kapazität keine größeren Abfallbehälter zulassen oder

                 c) zusätzliche Standplätze nicht vorhanden sind und auch nicht geschaffen werden können.

                 Die Mindestgröße des 7-tägig zu entleerenden Abfallbehälters wird auf 120 l festgesetzt. Anträge können nur mit Wirkung vom Beginn eines Vierteljahres an gestellt werden. Sie sind spätestens vier Wochen vor Beginn eines Vierteljahres geltend zu machen.

 

          4.    Die Abfallbehälter und -säcke sind von dem Anschlusspflichtigen selbst herauszustellen. Nach Entleerung werden die Abfallbehälter direkt hinter die Straßenflucht zurückgestellt. Die Grundstückseigentümer und deren Beauftragte sind verpflichtet, die von der Abfuhr nicht angenommenen Gegenstände ohne Verzug zu entfernen und die entleerten Abfallbehälter wieder an den Aufstellungsort zu bringen. Etwa entstandene Verschmutzungen sind vom Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes zu beseitigen.

 

 

Änderung:                        § 15                        Häufigkeit und Zeit der Leerung

 

Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert:

 

          1.    Der blaue Abfallbehälter für Altpapier wird im 4-Wochen-Rhythmus entleert.

 

          2.    Der braune Abfallbehälter für Bioabfälle wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert; im Zeitraum von April bis November erfolgt die Leerung wöchentlich.

 

          3.    Der schwarze/graue Abfallbehälter für Restmüll wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert. Abweichend von Satz 1 kann die Restmüllabfuhr im Einzelfall auf Antrag in 7-tägigem Rhythmus erfolgen, wenn

                 a) im Gebäude eine Müllschluckanlage installiert ist, deren Auffangbereich nicht vergrößert werden kann oder

                 b) im Gebäude Müllaufzüge vorhanden sind, deren Kapazität keine größeren Abfallbehälter zulassen oder

                 c) zusätzliche Standplätze nicht vorhanden sind und auch nicht geschaffen werden können.

                 Die Mindestgröße des 7-tägig zu entleerenden Abfallbehälters wird auf 770 l festgesetzt. Anträge können nur mit Wirkung vom Beginn eines Vierteljahres an gestellt werden. Sie sind spätestens vier Wochen vor Beginn eines Vierteljahres geltend zu machen.

 

          4.    Die Abfallbehälter und -säcke sind von dem Anschlusspflichtigen selbst herauszustellen. Nach Entleerung werden die Abfallbehälter direkt hinter die Straßenflucht zurückgestellt. Die Grundstückseigentümer und deren Beauftragte sind verpflichtet, die von der Abfuhr nicht angenommenen Gegenstände ohne Verzug zu entfernen und die entleerten Abfallbehälter wieder an den Aufstellungsort zu bringen. Etwa entstandene Verschmutzungen sind vom Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes zu beseitigen.

 

 

 

bisher:                         § 16                        Sperrige Abfälle/Sperrmüll

 

(1)     Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt von der Stadt außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren.

(2)     Die Abfuhr der Sperrstücke erfolgt auf Anforderung mindestens einmal im Monat. Die Art und der Umfang der Sperrstücke sind dem von der Stadt beauftragten Abfuhrunternehmen unter Verwendung einer im Einzelhandel erhältlichen Sperrgutpostkarte mitzuteilen. Der Abfuhrtag wird dem Abfallbesitzer auf einer Rückantwortkarte mitgeteilt.

(3)   Angemeldete Sperrstücke können am Abfuhrtag unverpackt am Straßenrand bereitgestellt werden.

(4)     Sofern sperrige Abfälle wegen ihrer Größe (höchstens 1,50 m x 3,00 m) nicht in den Sperrgutwagen hineinpassen und wegen ihres Gewichtes (schwerer als 100 kg) nicht durch eine Fahrzeugbesatzung von Hand verladen werden können, können die Stadt oder ihre Beauftragten die Abfuhr verweigern. In diesem Fall ist der Besitzer des Sperrgutes verpflichtet, selbst ein geeignetes Abfallbeseitigungsunternehmen zu beauftragen

 

 

Änderung:                         § 16                        Sperrige Abfälle/Sperrmüll

 

(1)     Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt von der Stadt außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren.

 

(2)     Die Abfuhr der Sperrstücke erfolgt auf Anforderung mindestens einmal im Monat. Die Art und der Umfang der Sperrstücke sind dem von der Stadt beauftragten Abfuhrunternehmen unter Verwendung einer im Einzelhandel erhältlichen Sperrgutpostkarte mitzuteilen. Der Abfuhrtag wird dem Abfallbesitzer auf einer Rückantwortkarte mitgeteilt.

 

(3)   Angemeldete Sperrstücke können am Abfuhrtag unverpackt am Straßenrand bereitgestellt werden.

 

(4)     Sofern sperrige Abfälle wegen ihrer Größe (höchstens 1,50 m x 3,00 m) nicht in den Sperrgutwagen hineinpassen und wegen ihres Gewichtes (schwerer als 100 kg) nicht durch eine Fahrzeugbesatzung von Hand verladen werden können, können die Stadt oder ihre Beauftragten die Abfuhr verweigern. Sperrmüllmengen über 3 cbm werden vom Abfuhrunternehmen nicht mitgenommen. In diesem Fall ist der Besitzer des Sperrgutes verpflichtet, selbst ein geeignetes Abfallbeseitigungsunternehmen zu beauftragen

 

 

 

bisher:                        § 19                        Unterbrechung der Abfallentsorgung

 

(1)   Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.

 

(2)     In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.

 

 

Änderung:                         § 19                        Unterbrechung der Abfallentsorgung

 

(1)   Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, witterungsbedingten Einschränkungen oder Verzögerungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.

 

(2)     In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung über die 3. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Haan vom 18.12.2002 wird entsprechend dem vorliegenden Entwurf beschlossen.

 

 

Finanz. Auswirkung:

 

keine