Betreff
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Haan
- hier: Antrag der Ratsfraktion Die Linke
Vorlage
32-1/003/2011
Art
Antrag

Sachverhalt:

 

Mit Datum vom 08.03.2011 beantragt die Ratsfraktion Die Linke, die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Haan dahingehend zu ändern, dass aus deren § 5, Absatz 2, die Ziffer b komplett zu streichen ist.

 

Die Fraktion Die Linke sieht es aus Gründen der Glaubwürdigkeit und der Transparenz als unerlässlich an, Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich öffentlich zu beraten.

 

Nach §§ 30 und 48 GO NRW gibt es gute Gründe, Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich nichtöffentlich zu behandeln und eine öffentliche Beratung nur ausnahmsweise im Einzelfall zuzulassen. Die Kommentierung von Held u. a. zu den vg. Vorschriften der GO NRW führt hierzu beispielhaft aus:

 

" Ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind alle Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem Wohl der Gemeinde oder dem berechtigten Interesse einzelner zuwiderlaufen würde. ... Persönliche Angelegenheiten der Bürger sind auch dann in nichtöffentlicher Sitzung wegen Geheimhaltungsbedürftigkeit zu beraten, wenn der betroffene Bürger damit einverstanden ist. ... Im Übrigen ist von einer Indizwirkung immer dann auszugehen, wenn eine Sache in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird. ... Ihrer Natur nach geheim können weiter Darlehens- und Grundstücksangelegenheiten sein. Dies vor allem dann, wenn die Gefahr besteht, dass durch vorzeitiges Bekanntwerden der Angelegenheit spekulative Preissteigerungen ausgelöst werden.

 

Der durch Geschäftsordnung des Rates angeordnete Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung von Grundstücksgeschäften der Gemeinde ist zulässig, da eine öffentliche Beratung die Verhandlungsposition der Gemeinde in etwaigen weiteren Vertragsverhandlungen schwächen könnte (OVG NRW, Beschl. vom 12. 9. 2008 – 15 A 2129/08 ). In diesem Fall wird der Bürgermeister bei der Festlegung der Tagesordnung die Angelegenheit von vornherein in den nichtöffentlichen Teil der Sitzung verweisen. Dazu hat das OVG NRW allerdings weiter ausgeführt, dass es dem Rat gleichwohl unbenommen bleibt, im Einzelfall zu beschließen, dennoch öffentlich zu beraten, wenn dies in der Geschäftsordnung für den Einzelfall vorgesehen ist und weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten."

 

Außerdem ist zusätzlich zu bedenken, dass Grundstücksangelegenheiten  häufig, wenn nicht sogar regelmäßig, Vertragsangelegenheiten zum Gegenstand haben, deren Behandlung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d der Geschäftsordnung ebenfalls nichtöffentlich zu behandeln sind. Schon aus Sicht städtischer Vertragspartner(innen) besteht regelmäßig ein persönliches oder betriebliches Geheimhaltungsinteresse.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE wird zurückgewiesen.