- hier: Antrag der Ratsfraktion Die Linke
Sachverhalt:
Mit Datum vom 08.03.2011 beantragt die Ratsfraktion Die Linke, die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Haan dahingehend zu ändern, dass aus deren § 5, Absatz 2, die Ziffer b komplett zu streichen ist.
Die Fraktion Die Linke sieht es aus Gründen der Glaubwürdigkeit und der Transparenz als unerlässlich an, Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich öffentlich zu beraten.
Nach §§ 30 und 48
GO NRW gibt es gute Gründe, Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich
nichtöffentlich zu behandeln und eine öffentliche Beratung nur ausnahmsweise im
Einzelfall zuzulassen. Die Kommentierung von Held u. a. zu den vg. Vorschriften
der GO NRW führt hierzu beispielhaft aus:
" Ihrer Natur
nach geheimhaltungsbedürftig sind alle Angelegenheiten, deren Mitteilung an
andere dem Gemeinwohl oder dem Wohl der Gemeinde oder dem berechtigten
Interesse einzelner zuwiderlaufen würde. ... Persönliche Angelegenheiten der
Bürger sind auch dann in nichtöffentlicher Sitzung wegen
Geheimhaltungsbedürftigkeit zu beraten, wenn der betroffene Bürger damit
einverstanden ist. ... Im Übrigen ist von einer Indizwirkung immer dann
auszugehen, wenn eine Sache in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird. ...
Ihrer Natur nach geheim können weiter Darlehens- und Grundstücksangelegenheiten
sein. Dies vor allem dann, wenn die Gefahr besteht, dass durch vorzeitiges
Bekanntwerden der Angelegenheit spekulative Preissteigerungen ausgelöst werden.
Der durch
Geschäftsordnung des Rates angeordnete Ausschluss der Öffentlichkeit bei der
Beratung von Grundstücksgeschäften der Gemeinde ist zulässig, da eine
öffentliche Beratung die Verhandlungsposition der Gemeinde in etwaigen weiteren
Vertragsverhandlungen schwächen könnte (OVG NRW, Beschl. vom 12. 9. 2008 – 15 A
2129/08 ). In diesem Fall wird der Bürgermeister bei der Festlegung der
Tagesordnung die Angelegenheit von vornherein in den nichtöffentlichen Teil der
Sitzung verweisen. Dazu hat das OVG NRW allerdings weiter ausgeführt, dass es
dem Rat gleichwohl unbenommen bleibt, im Einzelfall zu beschließen, dennoch
öffentlich zu beraten, wenn dies in der Geschäftsordnung für den Einzelfall
vorgesehen ist und weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte
Ansprüche Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten."
Außerdem ist
zusätzlich zu bedenken, dass Grundstücksangelegenheiten häufig, wenn nicht sogar regelmäßig,
Vertragsangelegenheiten zum Gegenstand haben, deren Behandlung nach § 5 Abs. 2
Satz 1 Buchst. d der Geschäftsordnung ebenfalls nichtöffentlich zu behandeln sind.
Schon aus Sicht städtischer Vertragspartner(innen) besteht regelmäßig ein
persönliches oder betriebliches Geheimhaltungsinteresse.
Beschlussvorschlag:
Der Antrag der Fraktion DIE LINKE wird zurückgewiesen.