Vortrag der WIBERA Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses 2009
Sachverhalt:
Nach § 101 Abs. 1 GO NRW ist der
Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt
sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen
und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung
sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich
festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der
Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss im Einklang
steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das
Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den
Prüfungsbericht aufzunehmen.
Die Prüfung wurde nicht durch das
Rechnungsprüfungsamt eigenständig durchgeführt.
Gem. § 103 Abs. 5 GO NRW wurde
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich bei der Durchführung der Prüfung
Dritter zu bedienen.
Mit Beschluss des Rates vom 13.
2. 2007 wurde entsprechend der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses die
Prüfung der Jahresrechnung 2009 an die WIBERA Wirtschaftprüfungsgesellschaft
übertragen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss
macht sich den Prüfbericht der WIBERA Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die
Prüfung des Jahresabschlusses 2009 der Stadt Haan und den uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk der WIBERA zu eigen und fasst das Ergebnis seiner
Beratungen in dem anliegenden eigenen Bestätigungsvermerk zusammen.
Gem. § 101 Abs. 7 GO NRW ist der
Bestätigungsvermerk von der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses nach
Beschlussfassung durch den Rechnungsprüfungsausschuss zu unterzeichnen.
Gem. § 96 Abs. 2 GO NRW ist der
Jahresabschluss öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung
des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
In § 101 Abs. 8 GO NRW ist
geregelt, dass eine zusätzliche Testierung durch das örtliche
Rechnungsprüfungsamt nicht erfolgt. Der Bestätigungsvermerk ist von dem-
jenigen zu unterzeichnen, der auch tatsächlich geprüft hat. Dies ist der
Wirtschaftprüfer.
Eine Mitunterzeichnung durch die
Rechnungsprüfung ist nicht vorgesehen; hier findet lediglich eine Kontrolle der
Erfüllung des Auftrages durch den Wirtschaftsprüfer statt
Die weitere Beratungsabfolge
sieht vor, dass der Rat in einer eigenständigen Beschlussvorlage in seiner
Sitzung am 18.10.2011 -nach Vorberatungen im HFA am 04.10.2011- über die
Feststellung des Jahresabschlusses 2009 entscheidet und die Ratsmitglieder über
die Entlastung des Bürgermeisters befinden.
Beschlussvorschlag:
Der
Rechnungsprüfungsausschuss erteilt für den Jahresabschluss 2009 der Stadt Haan
den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk gem. § 101 Abs. 3 und 4 GO NRW.
Der Rechnungsprüfungsausschuss
empfiehlt dem Rat gem. § 96 Abs. 1 GO NRW die Feststellung des geprüften
Jahresabschlusses für das Jahr 2009.
Der im Haushaltsjahr 2009
entstandene Jahresfehlbetrag von 11.192.198,92 Euro wird gemäß der Vorgabe des
§ 75 Abs. 2 GO NRW durch die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt den Ratsmitgliedern gem. § 96 Abs. 1 GO NRW die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2009.