hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB,
Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 (1) BauGB,
Anpassung der Veränderungssperre, § 17 (4) BauGB
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Am 21.11. 1975 fasste der Rat der Stadt Haan den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 61; das Plangebiet umfasst den Gesamtbereich zwischen der Ohligser Straße, Hülsberger Busch, Siemensstraße und Sombers. Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses war, einer ungeordneten Entwicklung im Gebiet „Tenger“ vorzubeugen und die langfristigen Zielplanungen für diesen Bereich festzulegen.
Der
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Haan aus dem Jahre 1994 stellt für den
Gesamtbereich Sombers/ Tenger zwei Wohnbauflächen dar, welche durch einen
Grünzug, in dem sich 2 kleine Waldgebiete befinden, gegliedert werden. Der
Grünzug trennt die geplanten Baugebiete als großräumige Verbindung zwischen der
Hildener Heide und dem Ittertal. Die im Grünzug gelegenen Wäldchen, eines davon
als geschützter Landschaftsbestandteil, erfüllen wesentliche Funktionen als
Trittsteinbiotope für die Verbreitung von Tierem und Pflanzen. Der Talbereich
des Thienhausener Baches ist gleichermaßen als Grünfläche bzw. Wald
dargestellt. An der Ohligser Straße ist eine Fläche für den Gemeinbedarf mit
der Zweckbestimmung „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“
ausgewiesen.
Zur Entwicklung der südlich des Grünzugs gelegenen
Wohnbaufläche wurde das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplans Nr. 156
„Tenger Süd“ betrieben. In ihm ist auch die Festsetzung des nördlichen Teils
des Grünzuges enthalten. Der Bebauungsplan Nr. 156 wurde mit Veröffentlichung
im Amtsblatt am 31.05.2002 rechtskräftig.
Die für den verbliebenen Bereich „Tenger“ formulierten
Planungsziele sehen den Darstellungen des FNP entsprechend die Entwicklung
eines weiteren Wohngebiets „Tenger-Nord“ oder „Sombers“ auf den rückwärtigen
Flächen südlich der Ohligser Straße vor. Die im FNP dargestellten Grün- und
Waldflächen sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festzusetzen.
Planungsanlass
Mit Schreiben vom 06.10.2008 stellte ein Grundstückseigentümer eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes innerhalb des Geltungsbereichs des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 61. Die von der Bauabsicht betroffene Grundstücksfläche ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt.
Mit einem weiteren Vorhaben, eingereicht als Bauvoranfrage vom 25.11.2010, wird die Umnutzung der ehemaligen Gastronomie im Erdgeschoss des Hauses Tenger 2 in Wohnen angestrebt. Nach Aussage der Grundstückseigentümer ist die Fortsetzung als Restaurant aufgrund von Veränderungen und Trends in der Gastronomie wirtschaftlich nicht mehr tragfähig. Mit der Nutzungsänderung von Gastronomie in Wohnen ist aber zu befürchten, dass der bisher quasi öffentliche Charakter und die Zugangsmöglichkeiten in den Grünzug verloren gehen. Große Teile der Grünflächen einschließlich der auf privaten Flächen verlaufenden Wegeverbindungen werden der Wohn- und einer zugehörigen Gartennutzung zugeschlagen und so den Erholungssuchenden entzogen.
Beide Vorhaben können deshalb dazu beitragen, eine
Entwicklung für den Bereich einzuleiten, welche nicht mehr den genannten Planungszielen
entspricht. Die Funktion der Freiflächen als stadtnaher Natur- und
Erholungsraum mit Biotopverbundeigenschaften zur Hildener Heide ist deshalb im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu sichern.
Anpassung der
Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung wurde am 06.10.2009 die 20.
Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 61 „Tenger“ vom Rat
beschlossen (Sitzungsvorlage PlUVA 61/032/2009). Diese Veränderungssperre tritt
mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 61, spätestens jedoch nach Ablauf von 2
Jahren, außer Kraft.
Aufgrund des Umfangs des Bebauungsplanes Nr. 61
„Tenger“ mit größeren Bauflächen für den Wohnungsbau, einer Tennisanlage und
Flächen entlang des Thienhauser Bachs ist aufgrund der Auswirkungen der Planung
auf mittlere Sicht nicht damit zu rechnen, dass dieser Bebauungsplan in Kraft
treten kann. Die Verwaltung empfiehlt daher, für das herausgenommene Gebiet des
Grünzugs „Tenger“ einen eigenständigen Bebauungsplan Nr. 172 aufzustellen, für
den zeitnah Entscheidungen getroffen werden können.
Die Veränderungssperre ist auf dieses beabsichtige
Plangebiet gemäß § 17 (4) BauGB zu begrenzen, da sie nur in diesem Umfang zur
Sicherung der Planung, insbesondere des Grünzuges, erforderlich ist.
Planungsziele
Durch den aufzustellenden Bebauungsplan Nr.
172 „Grünzug Tenger“werden der mit naturnahen Elementen ausgestattete
Landschaftsraum mit hohem Erholungswert dauerhaft gesichert und die im
Flächennutzungsplan dargestellten Ziele umgesetzt.
Dies sind insbesondere
l der Erhalt der im FNP
dargestellten Grünzugverbindung zwischen Hildener Heide, Thienhauser Bachtal
und Ittertal,
l die Sicherung des für die
Naherholung wichtigen Wegenetzes.
Der das Ortsbild und die Kulturlandschaft
prägende Gebäudebestand wird in seiner Maßstäblichkeit gesichert und eine
zeitgemäße Nutzung zugelassen. Einem Verfall ist entgegenzusteuern.
Andererseits wird eine weitere bauliche Entwicklungen in den Bereichen ausgeschlossen,
die für den Erhalt des Erholungsraumes und der Grünverbindung von essentieller
Bedeutung sind.
Die räumliche Ausformulierung der
Planungsziele ist im beigefügten Planungsprogramm (Anlage 3) enthalten.
Eine zügige Entscheidung über die künftigen baulichen
Möglichkeiten für den Hausbestand im Grünzug „Tenger“ liegt daher nicht nur im
Interesse des Eigentümers, sondern auch im städtischen Interesse, da ein
Brachfallen der Nutzung und das Entstehen von Gebäuderuinen auch dem
Erholungswert und der Qualität des Grünzuges schadet.
Eine Ausnahme von der Veränderungssperre ist nach § 14 (2) BauGB nur möglich, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Ausnahme ist besonders dann nicht gegeben, wenn im Sinne des § 15 BauGB zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
Nutzungskonzept des Eigentümers
Die Verwaltung hat mit dem Eigentümer und
Antragsteller die planungsrechtliche Situation erörtert. Über die oben
beschriebenen Planungsziele wurde Einvernehmen erzielt. Der vom Eigentümer
beauftragte Architekt hat ein Nutzungskonzept für die bestehende Bebauung
Tenger 1 und 2 erarbeitet und mit der Verwaltung abgestimmt. Das
Nutzungskonzept sieht vor, die ehemals gastronomisch und zu Wohnzwecken
genutzte Hofschaft so umzugestalten, dass eine Anlage mit wenigen Wohnungen
ermöglicht wird. Die äußere Gestalt wird erhalten und lediglich mit
vorgestellten Balkonen ergänzt. Die privaten Stellplätze werden im westlichen Innenhof
angeordnet. Um die Hofschaft werden zwecks Abgrenzung zu den vorbeiführenden
Wegen private Vorgartenbereiche angelegt. Die Wege bleiben für die öffentliche
Nutzung erhalten. Die jenseits der Wege gelegenen befestigten Flächen und
baulichen Anlagen werden zurück gebaut.
Im Zuge der weiteren Planung sollen hierzu
entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Das bauliche Konzept für das Gebäude Tenger
Nr. 2 sieht ein Wohngebäude in den Umfassungslinien des Bestandsgebäudes sowie
ebenfalls die Beseitigung nicht mehr benötigter baulicher Anlagen vor.
Insgesamt stimmt das bauliche Konzept mit den
oben formulierten Nutzungszielen überein.
Beschlussempfehlung und weiteres Verfahren
Seitens der Verwaltung wird empfohlen, zur Sicherung der o. g. Planungsziele angepasste Veränderungssperre Nr. 20 als Satzung zu beschließen.
Der geänderte Satzungstext zur Veränderungssperre Nr. 20 und die Festlegung des Geltungsbereichs sind dieser Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.
Es wird darüber hinaus empfohlen, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 172 zu fassen, den Planungszielen zuzustimmen und hierfür den nächsten Verfahrensschritt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, einzuleiten.
Anlagen:
Anlage 1 Lage des Plangebiets des zur Aufstellung
beschlossenen Bebauungsplans Nr. 61 „Tenger“ sowie des zu beschließenden
Bebauungsplan Nr. 172 "Grünzug Tenger"
Anlage 2 Satzungstext und Geltungsbereich zur angepassten Veränderungssperre Nr. 20 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 172 „Grünzug Tenger“
Anlage 3 Planungsprogramm des Bebauungsplans Nr. 172 „Grünzug Tenger“
Anlage 4 Architektenkonzept zur Hofschaft Tenger
Beschlussvorschlag:
„1./ Der Bebauungsplan Nr. 172 „Grünzug Tenger ist gemäß § 2 (1) BauGB als Teilplan aus dem Bebauungsplan Nr. 61 „Tenger“ aufzustellen. Den Planungszielen entsprechend der vorliegenden Sitzungsvorlage wird zugestimmt.
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich befindet sich in Unterhaan und umfasst die Flächen südlich und südwestlich der Tennisanlage Sombers bis zum Wäldchen nördlich des Heidewegs, die frühere Gaststätte Tenger mit den umgebenden Flurstücken, weitere Freiflächen östlich der füheren Gaststätte und westlich des Thienhauser Baches nach Süden bis zum Beginn der Wohnbaugrundstücke am Hülsberg. Der genaue beabsichtigte Plangeltungsbereich ist der in Anlage zur Sitzungsvorlage enthaltenen Zeichnung zu entnehmen.
2./ Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) BauGB wird in Form einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung durchgeführt. Die Planunterlagen sind auf Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen.
3./ Die Veränderungssperre Nr. 20 für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 61 „Tenger“ wird als Satzung für das Gebiet des für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 172 „Grünzug Tenger“ gemäß § 17 (4) angepasst und entsprechend der Anlage in der vorliegenden Sitzungsvorlage als Satzung beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
keine