Sachverhalt:
Begründung:
Zu 1/. Laut Vertrag ist der beauftragte Unternehmer verpflichtet, die Reinigung in 14täglichem Wechsel an einem für eine bestimmte Straße gleichbleibenden Tag vorzunehmen. Die entsprechende Liste liegt der Verwaltung vor und kann, wie auch die Abfallabfuhrbezirke, im Abfallkalender abgedruckt werden. Eine Eingrenzung der Reinigungszeiträume auf wenige Stunden am Tag ist jedoch nicht vertraglich vereinbart. Um dies garantieren zu können, müsste der Unternehmer mehr Kapazitäten zur Verfügung stellen, die Leistung würde teurer.
In der Hauptlaubfallzeit ist jedoch auch die Einhaltung der Reinigungstage nicht immer möglich. Die Kehrmaschine ist in dieser Zeit sehr viel schneller befüllt. Das Kehrgut muss dann erst abtransportiert werden. Hierdurch benötigt das Reinigungsunternehmen erheblich mehr Zeit für die Reinigung, was zu einer Verschiebung der Reinigungszeiten führt. Der Unternehmer ist gehalten, die Reinigung innerhalb einer Woche vollständig abzuschließen.
Beschwerden über die Straßenreinigung erfolgen meistens in diesem Zeitraum.
Darüber hinaus können auch Verkehrsstörungen, Fahrzeugausfälle und Feiertage zu Verschiebungen des Reinigungszeitraumes führen.
zu 2./ Wie oben dargelegt, zum einen sind die Reinigungstage in der Hauptlaubfallzeit nicht einzuhalten. Zum anderen ist das Thema "Aufstellung von zeitlich begrenzten Halte- und Parkverbotszonen" in der Fachbesprechung der kreisangehörigen Straßenverkehrsbehörden erörtert worden. Dort hat man sich mehrheitlich gegen die Einrichtung zeitlich begrenzter Parkverbotszonen ausgesprochen. Dazu fehlt es den Betriebshöfen an Personal und es fallen zu hohe Kosten an.
In Haan müssten, grob geschätzt, 300 Schilder aufgestellt werden. Die Aufstellung eines Schildes kostet alles in allem rund 320 €, insgesamt also 96.000 €. Hierin enthalten sind Materialkosten, Personalkosten, Fahrzeugkosten und Werkzeugkosten. In Relation dazu erhält der Unternehmer für die eigentliche Aufgabe, die Durchführung der Straßenreinigung, in 2011 lediglich rd. 78.700 €. Zudem steht dem Ordnungsamt das notwendige Personal für die Überwachung der Parkverbote nicht zur Verfügung, es müsste erheblich aufgestockt werden. Werden die Parkverbotszonen nicht überwacht, stört sich hieran über kurz oder lang niemand mehr.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, dem Antrag der UWG – soweit er die Aufstellung von
Parkverbotsschildern betrifft – nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag:
1.
Die Verwaltung veröffentlicht
im Abfallkalender der Stadt Haan die Wochentage, an denen die Reinigung der
jeweiligen Straßen voraussichtlich erfolgt. Es wird bei der Veröffentlichung
darauf hingewiesen, dass die Einhaltung dieser Wochentage nicht garantiert
werden kann.
2.
Es werden in den Straßen
keine Parkverbotsschilder für die betreffenden Reinigungszeiträume aufgestellt.
Finanz. Auswirkung:
keine