Betreff
Satzung der Stadt Haan über die 15. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Abwassergruben und privaten Kleinkläranlagen (Grundstücksentwässerungsanlagen) und Festsetzung der Gebühren für das Jahr 2012
Vorlage
60/030/2011
Art
Beschlussvorlage

 

Inhalt

 

 

1.         Anlass der Vorlage

2.         Gebührenhöhe 2012

3.         Kurz-Erläuterungen zur Gebührenhöhe

 

 

 

Anlage I:      Gebührenbedarfsberechnung mit Erläuterungen

 

                1              Kostenaufstellungen

                1.1         Personalkosten der Stadt Haan

                1.2         Sachkosten der Stadt Haan

                1.3         Kosten Unternehmereinsatz / Materialbeschaffung

                1.4         Sonstige Kosten

                1.5         Unterdeckung aus Vorjahr(en)

 

 

                2              Verteilung der Kosten und Berechnung der Gebührensätze

                2.1         Verteilungsschlüssel für die unterschiedlichen Kostenblöcke

                2.2         Maßstabseinheiten

                2.3         Berechnung der Gebührenhöhe

                2.4         Gebühreneinnahmen insgesamt

 

 

                3              Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung

 

 

 

Anlage II:     Satzungstext

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

 

1.         Anlass der Vorlage

 

In seiner Sitzung am 22.10.1996 hatte der Rat der Stadt Haan beschlossen, dass die Gebühren für die Entsorgung von Abwassergruben und privaten Kleinkläranlagen zukünftig durch eine separate Gebührenberechnung, unabhängig von den Kanalbenutzungsgebühren, ermittelt werden. Dies war erstmals zum 01.01.1997 erfolgt.

Die heutige Vorlage gibt die voraussichtliche Kostenentwicklung für 2012 wieder und erläutert die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2012.

 

Hinweis:

Die Besitzer von Kleinkläranlagen und Abwassergruben sind von der „gesplitteten Abwassergebühr“, die für Kanalbenutzer zum 1.1.2009 neu eingeführt wurde und die nach Frischwasserverbrauch und versiegelter Grundstücksfläche berechnet wird, nicht betroffen, da sie kein Regenwasser in die Entwässerungsanlagen einleiten (dürfen). Das Regenwasser versickert auf den Grundstücken. Deshalb gibt es in dieser Gebührenberechnung keinen Kostenblock und keinen Tarif für "Niederschlagswasser".

 

 

 

2.         Gebührenhöhe 2012

 

 

 

 

3.         Kurz-Erläuterungen zur Gebührenhöhe

 

Die Gebühren müssen für das Jahr 2012 leider angehoben werden, obwohl die Kosten sinken (von rd. 52.000 € in 2011 um ca. 3.000 € auf nunmehr etwa 49.000 €). Wesentlich für die Kostenreduzierung ist eine im Vorjahr berücksichtigte Unterdeckung aus 2009 i.H.v. 3.000 €, während aktuell nur noch 120 € einzurechnen sind.

Diese Verbesserung führt jedoch nicht zu Gebührensenkungen, weil die Wasserverbräuche bei beiden Kundengruppen (Kleinkläranlagen und Gruben) zurückgehen. Damit stehen weniger Einheiten für die Kostenverteilung zur Verfügung.

Bei den Abwassergruben wird sich 2012 die Anzahl verringern, weil einige Grundstücke an die Kanalisation angeschlossen werden. Deren Wasserverbrauch ist hier nicht mehr berücksichtigt, dementsprechend verringern sich auch die Abfuhrkosten. Bei den Kleinkläranlagen hingegen hat der Wasserverbrauch kaum Einfluss auf die abzufahrende Klärschlammmenge, sodass die Transportkosten im Vergleich zum Vorjahr gleich bleiben.

 



 

2          Verteilung der Kosten und Berechnung der Gebührensätze

 

2.1       Verteilungsschlüssel für die unterschiedlichen Kostenblöcke

 

Die zuvor ermittelten Kosten sind möglichst verursachungsgerecht auf die Benutzer privater Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen) umzulegen. Dabei müssen die Kosten, die eindeutig zuzuordnen sind, auch entsprechend auf die unterschiedlichen Benutzergruppen umgelegt werden.

Wo eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, muss ein Verteilungsschlüssel gewählt werden, der die Verursachung wirklichkeitsnah widerspiegelt. Kosten, die auf die gleiche Weise verteilt werden, können vor der Umlage zusammengefasst werden. Entsprechend ergeben sich 3 Kostenblöcke:

 

A          Transportkosten für Abwasser und Fäkalschlamm

B         Kosten der Abwasserreinigung und Abwasserabgabe Schmutzwasser (=BRW-Beitrag)

C         übrige Kosten

 

Die unterschiedlichen Verteilungsschlüssel und die daraus resultierenden Kosten für die Benutzer von Abwassergruben bzw. Kleinkläranlagen sind der Tabelle auf der nächsten Seite zu entnehmen.

 

 

 

2.2       Maßstabseinheiten

 

Maßstab für die Bemessung der Gebühren ist die Frischwassermenge. Diese wird in der Regel von den Stadtwerken ermittelt. Mögliche Abzüge bei der Frischwassermenge etwa für Viehhaltung oder ähnliches wurden bereits berücksichtigt.

 

Für 2012 ist bei

 

Kleinkläranlagen von          11.800 m³ (Vorjahr 12.600 m³) Frischwasser und bei

 

Abwassergruben von          3.200 m³ (Vorjahr 3.800 m³) Frischwasser auszugehen.

 

 

 

2.3       Berechnung der Gebührenhöhe

 

Die Gebührensätze (einer für die Benutzer von Abwassergruben und einer für die Benutzer von Kleinkläranlagen) errechnen sich nun als Quotient aus den nach der Verteilung verbleibenden Kosten je Kundengruppe und der jeweiligen Frischwassermenge. Das Ergebnis ist die Gebühr je m3 Frischwasserbezug.

 

Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung der Kosten auf die Benutzer von Kleinkläranlagen bzw. Abwassergruben und die daraus resultierenden Gebührensätze für das Jahr 2012.

 


2.4       Gebühreneinnahmen insgesamt

Die zuvor ermittelten Gebührensätze lassen, jeweils mit der Frischwassermenge multipliziert, folgende Gesamteinnahmen erwarten:

 

 

 

 

3          Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung

 

1.1       Personalkosten der Stadt Haan

 

Die Beamten erhalten zum 01.01.2012 eine Vergütungserhöhung um 1,9% sowie eine Einmalzahlung  in Höhe von 360 €.

Der derzeit gültige Entgelttarifvertrag der Beschäftigten endet am 28.02.2012. Für die Monate März bis Dezember wurden Erhöhungen analog zu denen der Beamten angenommen.

           

Zudem kommen individuelle Veränderungen bei den beteiligten Mitarbeitern (Gehalt, Gehaltsbestandteile, Nebenleistungen, Arbeitszeitanteile) zum Tragen.

 

 

1.1.1   Bauverwaltungsamt/Tiefbauamt

 

Für die

·      Bearbeitung satzungs- und gebührenrechtlicher Angelegenheiten,

·      Abrechnung Unternehmerentgelt für den Abwasser- und Fäkalschlamm­transport,

·      Organisation Grubenentleerungen,

·      Durchführung der Abwasserbeseitigungspflicht in Verbindung mit der unteren Wasserbehörde und dem Bauaufsichtsamt,

·      Bürgerbetreuung.

 

Die vom Personalamt für jeden beteiligten Mitarbeiter ermittelten Kosten wurden entsprechend den (geschätzten) Zeitanteilen eingerechnet, die für diesen Bereich aufgewendet werden.

 

 

Kostenansatz 2012:

 

8.100 €

 

 

 

Vergleich 2011

 

8.100 €

 

 

1.1.2   Querschnittsämter

 

Anrechnung der Personalkosten aus den Bereichen, die nur mittelbar und teilweise für den Gebührenetat tätig werden (z. B. Allgem. Personalwesen, Finanzbuchhaltung, Telefonzentrale).

Anteile dieser Vergütungen werden nach unterschiedlichen Schlüsseln dem Gebührenhaushalt zugeordnet.

 

 

Kostenansatz 2012:

 

3.953 €

 

 

 

Vergleich 2011

 

3.522 €

 

Nachfolgend die Zusammenstellung:

 

 


 

1.2       Sachkosten der Stadt Haan

 

1.2.1   Arbeitsplatzkosten Verwaltungspersonal einschl. Büroräume

 

Die Pauschale für die Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes umfasst die Ener­giekosten, Bürobedarf, Dienstrei­sen, Bücher/Zeitschriften, Instandhaltung, Büroausstattung, Telefonanlage und –gebühren, Afa und Zins für die Büroeinrichtung und -geräte.

Kosten pro Arbeitsplatz: 2.530 € (Vorjahr 2.502 €). Die Technikunterstützung für einen Arbeitsplatz ist unter Punkt 1.1.2. Querschnittsämter, Produkt 011000, Technikunterstützte Informationsverarbeitung, erfasst.

 

Kalkulatorische Miete pro Büroraum: 1.530 € (Vorjahr: 1.530 €).

 

Die Anrechnung erfolgt entsprechend den Arbeitszeitanteilen der betreffenden Mitarbeiter.

 

Kostenansatz 2012:

 

588 €

 

 

 

Vergleich 2011

 

584 €

 

 

1.2.2   Sonstige Sachkosten

 

Kosten für Versicherungsbeiträge [Beamte 310 € (Vorjahr 290 €), Angestellte/Arbeiter 547 €; Vorjahr 450 €] sowie arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst (je Arbeitsplatz 72,50 €; Vj. 70 €). Einrechnung von Portokosten für die Fälle, in denen die Frischwasserversorgung und damit auch die Gebührenabrechnung nicht über die Stadtwerke Haan erfolgen (vgl. Nr. 1.4.2).

 

Kostenansatz 2012:

 

122 €

 

 

 

Vergleich 2011

 

107 €

 

 

 

1.3       Kosten Unternehmereinsatz / Materialbeschaffung

 

1.3.1   Unternehmerentgelt Abwasser- und Fäkalschlammtransport

 

Vergütungszahlung an ein von der Stadt beauftragtes Unternehmen für die Entleerung von Kleinkläranlagen und Abwassergruben auf Grundstücken ohne Kanalanschluss. Der niedrigere Wasserverbrauch wirkt sich nur geringfügig auf die Transportkosten aus, weil zum Teil mit Anfahrtpauschalen abgerechnet wird und weil bei Kleinkläranlagen der Wasserverbrauch kaum Einfluss auf die abzufahrende Klärschlammmenge hat.

 

Kostenansatz 2012:

 

29.000 €

 

 

 

Vergleich 2011

 

30.000 €

 

 

 

1.4       Sonstige Kosten

 

1.4.1   BRW-Beitrag für die Abwasserreinigung und Abwasserabgabe Schmutzwasser

 

Der BRW betreibt als wesentlichste Aufgabe für seine Mitglieder die Reinigung der Abwässer in seinen Kläranlagen. Er deckt seine Kosten durch Mitglieder­beiträge, die jährlich neu festgesetzt werden.

 

Neben der Deckung der eigenen Kosten enthält der Beitrag auch die an das Land abzuführende Abwasserabgabe für Schmutzwasser. Sie wird erhoben für die nach Klärung noch im Abwasser enthaltenen Schadstoffe.

 

Je Einwohner wird vom BRW ein durchschnittlicher Frischwasserverbrauch von 55m3 jährlich zugrunde gelegt, der mit dem Beitragssatz von 0,912 €/m³ (Vorjahr 0,864 €/m³) multipliziert wird.

 

Die Anwendung des Frischwasserverbrauches zur Beitragsermittlung des BRW ba­siert auf der Annahme, dass in Anspruch genommenes Frischwasser letztendlich in voller Höhe als Abwasser den Klärwerken zugeführt wird.

Insbesondere bei den Benutzern von Kleinkläranlagen ist dies aber nicht der Fall. Diese klären ihr benutztes Frischwasser selber und geben nur den verbleibenden Schlamm zur Klärung ab. Nach Auffassung des Umweltministeriums NRW und des Ministeriums für Justiz ist für die Weiterbehandlung des angelieferten Klärschlamms nur ungefähr 1/3 des Aufwandes erforderlich, der bei einer nicht vorgeklärten Schmutzwassermenge erforderlich wäre. Daher wird als Berechnungsgrundlage nur 1/3 der angenommenen Frischwassermenge mit dem vom BRW mitgeteilten Beitragssatz multipliziert.

Hinzu kommt, dass in dem BRW-Beitrag für die Abwasserreinigung auch die Entsor­gung des Regenwassers enthalten ist, welches Besitzer von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen (gesetzesbedingt) nicht abgeben (dürfen). Da das Regenwasser auf den Grundstücken verrieselt und nicht der öffentlichen Entsorgung zugeführt wird, ist es sachgerecht, im Sinne des § 2 der städtischen Abwassergebührensatzung lediglich ¾ des angenommenen Frischwasserverbrauchs für Besitzer abflussloser Gruben und ¼ (= 1/3 x 3/4) des angenommenen Frischwasserverbrauchs für Besitzer von Kleinkläranlagen als Berechnungsgrundlage zu nehmen:

 

Gruben:

Frischwassermenge

3.200 m3

davon ¾

2.400 m3

Kleinklär-anlagen:

Frischwassermenge

11.800 m3

davon ¼

2.950 m3

 

 

 

 

5.350 m3

 

Multipliziert mit der BRW-Wertzahl von 0,912 €/m³ ergibt sich

ein Kostenanteil von                                                                            4.880 €.

 

 

Kostenansatz 2012:

 

4.880 €

 

 

 

Vergleich 2011

 

5.184 €

 

 

1.4.2   Kosten der Gebührenveranlagung

 

Kosten für die Gebührenveranlagung werden aufgrund einer geschlossenen Vereinbarung an die Stadtwerke Haan gezahlt. Diese stellen ihre Daten über den Frischwasserverbrauch (der als Gebührenmaßstab dient) als Basis für die Gebührenabrechnung zur Verfügung. Dabei fungieren die Stadtwerke (nur noch) als unselbständiger Verwaltungshelfer und Bote der Stadt. Die bisherige Praxis der zeitgleichen Gebührenfestsetzung in der Verbrauchsrechnung der Stadtwerke ist nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW vom 15.04.2011 als Gebührenerhebung durch private Dritte anzusehen (die Stadtwerke Haan sind eine eigenständige GmbH), die nach dem KAG NRW unzulässig ist. Die nunmehr zu ändernde Abwicklung verursacht Mehraufwand (u.a. Personaleinsatz, Softwareänderung) und führt zu einer höheren Kostenerstattung an die Stadtwerke.

Der relevante Anteil für diesen Gebührenetat entspricht dem Anteil des Frischwasserbezuges der Benutzer von Gruben und Kleinkläranlagen am Gesamtfrischwasserbezug.

 

Kostenansatz 2012:

 

1.902 €

 

 

 

Vergleich 2011

 

1.264 €

 

 

 

1.5       Ausgleich der Unterdeckung aus Vorjahr(en)

 

Gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) sind auch Unterdeckungen aus Vorjahren als Kosten in späteren Gebührenkalkulationen ansetzbar. Sie sollen innerhalb von 3 Jahren berücksichtigt werden.

 

Im Jahr 2009 ist eine Unterdeckung in Höhe von 3.119,98 € entstanden. Davon sind im Vorjahr (Gebührenberechnung für 2011) 3.000 € angesetzt worden, weil sich der Fehlbetrag und die Größenordnung bereits abzeichneten. Zum Ansatz kommt deshalb jetzt noch der Restbetrag von (gerundet) 120 €.

Das Rechnungsergebnis des Jahres 2010 kann hier nicht berücksichtigt werden, weil die Jahresrechnung noch nicht vorliegt und zuverlässige Einschätzungen vorab nicht möglich sind.  

 

Kostenansatz 2012:

 

120 €

 

 

 

Vergleich 2011

 

3.000 €


                                                                                                                           Anlage II

 

 

 

Satzung der Stadt Haan

über die 15. Änderung der Satzung über die

Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen

vom 

 

Aufgrund der §§ 7,8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfa­len (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), der §§ 53, 64, 65, 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926 / SGV NRW 77) sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) in Verbindung mit der Entwässerungssatzung der Stadt Haan vom 02.10.2006 -EWS- (ABl. Stadt Haan Nr. 389 vom 10.10.2006, S. 2), in ihren jeweils zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Haan in seiner Sitzung am 13.12.2011 die nachstehende Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 17.12.1996 beschlossen.

 

 

 

 

§ 1

 

Gebührensätze

 

 

       In § 11 werden der Betrag "1,40 €" durch den Betrag "1,55 €" und der Betrag   "8,99 €" durch den Betrag "9,51 €" ersetzt.

 

 

 

 

§ 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.

 

Beschlussvorschlag:

 

1.    Die mit dieser Sitzungsvorlage vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung „Gebühren für die Entsorgung von Abwassergruben und privaten Kleinkläranlagen 2012“ wird beschlossen.

 

2.    Die „Satzung der Stadt Haan über die 15. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen“ in der vorgelegten Fassung wird beschlossen.

 

Finanz. Auswirkung:

 

siehe Gebührenbedarfsberechnung