Inhalt
1.
Anlass der Vorlage
2.
Gebührenhöhe 2012
3.
Kurz-Erläuterungen zur Gebührenhöhe
Anlage I: Gebührenbedarfsberechnung mit Erläuterungen
1
Kostenaufstellungen
1.1
Personalkosten der Stadt Haan
1.2
Sachkosten der Stadt Haan
1.3
Kosten Unternehmereinsatz / Materialbeschaffung
1.4
Sonstige Kosten
1.5
Unterdeckung aus Vorjahr(en)
2
Verteilung der Kosten und
Berechnung der Gebührensätze
2.1
Verteilungsschlüssel für die unterschiedlichen Kostenblöcke
2.2
Maßstabseinheiten
2.3
Berechnung der Gebührenhöhe
2.4
Gebühreneinnahmen insgesamt
3
Erläuterungen zur
Gebührenbedarfsberechnung
Anlage II: Satzungstext
Sachverhalt:
1. Anlass der Vorlage
In seiner Sitzung am 22.10.1996 hatte der Rat der
Stadt Haan beschlossen, dass die Gebühren für die Entsorgung von Abwassergruben
und privaten Kleinkläranlagen zukünftig durch eine separate Gebührenberechnung,
unabhängig von den Kanalbenutzungsgebühren, ermittelt werden. Dies war erstmals
zum 01.01.1997 erfolgt.
Die heutige Vorlage gibt die voraussichtliche
Kostenentwicklung für 2012 wieder und erläutert die beigefügte
Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2012.
Hinweis:
Die Besitzer von
Kleinkläranlagen und Abwassergruben sind von der „gesplitteten Abwassergebühr“,
die für Kanalbenutzer zum 1.1.2009 neu eingeführt wurde und die nach
Frischwasserverbrauch und versiegelter Grundstücksfläche berechnet wird, nicht
betroffen, da sie kein Regenwasser in die Entwässerungsanlagen einleiten
(dürfen). Das Regenwasser versickert auf den Grundstücken. Deshalb gibt es in
dieser Gebührenberechnung keinen Kostenblock und keinen Tarif für "Niederschlagswasser".
2. Gebührenhöhe
2012
3. Kurz-Erläuterungen
zur Gebührenhöhe
Die Gebühren müssen für das Jahr 2012 leider
angehoben werden, obwohl die Kosten sinken (von rd. 52.000 € in 2011 um ca.
3.000 € auf nunmehr etwa 49.000 €). Wesentlich für die Kostenreduzierung ist
eine im Vorjahr berücksichtigte Unterdeckung aus 2009 i.H.v. 3.000 €, während
aktuell nur noch 120 € einzurechnen sind.
Diese Verbesserung führt jedoch nicht zu
Gebührensenkungen, weil die Wasserverbräuche bei beiden Kundengruppen
(Kleinkläranlagen und Gruben) zurückgehen. Damit stehen weniger Einheiten für
die Kostenverteilung zur Verfügung.
Bei den Abwassergruben wird sich 2012 die Anzahl
verringern, weil einige Grundstücke an die Kanalisation angeschlossen werden.
Deren Wasserverbrauch ist hier nicht mehr berücksichtigt, dementsprechend
verringern sich auch die Abfuhrkosten. Bei den Kleinkläranlagen hingegen hat
der Wasserverbrauch kaum Einfluss auf die abzufahrende Klärschlammmenge, sodass
die Transportkosten im Vergleich zum Vorjahr gleich bleiben.
2 Verteilung
der Kosten und Berechnung der Gebührensätze
2.1 Verteilungsschlüssel für die unterschiedlichen Kostenblöcke
Die zuvor ermittelten Kosten sind möglichst verursachungsgerecht
auf die Benutzer privater Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben
und Kleinkläranlagen) umzulegen. Dabei müssen die Kosten, die eindeutig
zuzuordnen sind, auch entsprechend auf die unterschiedlichen Benutzergruppen
umgelegt werden.
Wo eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, muss
ein Verteilungsschlüssel gewählt werden, der die Verursachung wirklichkeitsnah widerspiegelt. Kosten,
die auf die gleiche Weise verteilt werden, können vor der Umlage
zusammengefasst werden. Entsprechend ergeben sich 3 Kostenblöcke:
A Transportkosten für Abwasser und
Fäkalschlamm
B Kosten der Abwasserreinigung und
Abwasserabgabe Schmutzwasser (=BRW-Beitrag)
C übrige Kosten
Die unterschiedlichen Verteilungsschlüssel und die
daraus resultierenden Kosten für die Benutzer von Abwassergruben bzw.
Kleinkläranlagen sind der Tabelle auf
der nächsten Seite zu entnehmen.
2.2 Maßstabseinheiten
Maßstab für die Bemessung der Gebühren ist die
Frischwassermenge. Diese wird in der Regel von den Stadtwerken ermittelt.
Mögliche Abzüge bei der Frischwassermenge etwa für Viehhaltung oder ähnliches
wurden bereits berücksichtigt.
Für 2012 ist bei
Kleinkläranlagen von 11.800 m³ (Vorjahr 12.600 m³) Frischwasser und bei
Abwassergruben von 3.200
m³ (Vorjahr 3.800 m³) Frischwasser auszugehen.
2.3 Berechnung der Gebührenhöhe
Die Gebührensätze (einer für die Benutzer von
Abwassergruben und einer für die Benutzer von Kleinkläranlagen) errechnen sich
nun als Quotient aus den nach der Verteilung verbleibenden Kosten je Kundengruppe
und der jeweiligen Frischwassermenge. Das Ergebnis ist die Gebühr je m3
Frischwasserbezug.
Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung der Kosten
auf die Benutzer von Kleinkläranlagen bzw. Abwassergruben und die daraus
resultierenden Gebührensätze für das Jahr 2012.
2.4 Gebühreneinnahmen
insgesamt
Die zuvor ermittelten Gebührensätze lassen, jeweils
mit der Frischwassermenge multipliziert, folgende Gesamteinnahmen erwarten:
3 Erläuterungen
zur Gebührenbedarfsberechnung
1.1 Personalkosten der Stadt Haan
Die
Beamten erhalten zum 01.01.2012 eine Vergütungserhöhung um 1,9% sowie eine
Einmalzahlung in Höhe von 360 €.
Der
derzeit gültige Entgelttarifvertrag der Beschäftigten endet am 28.02.2012. Für
die Monate März bis Dezember wurden Erhöhungen analog zu denen der Beamten
angenommen.
Zudem
kommen individuelle Veränderungen bei den beteiligten Mitarbeitern (Gehalt,
Gehaltsbestandteile, Nebenleistungen, Arbeitszeitanteile) zum Tragen.
1.1.1 Bauverwaltungsamt/Tiefbauamt
Für die
·
Bearbeitung satzungs- und gebührenrechtlicher Angelegenheiten,
·
Abrechnung Unternehmerentgelt für den Abwasser- und Fäkalschlammtransport,
·
Organisation Grubenentleerungen,
·
Durchführung der Abwasserbeseitigungspflicht in Verbindung mit der unteren
Wasserbehörde und dem Bauaufsichtsamt,
·
Bürgerbetreuung.
Die vom Personalamt für jeden beteiligten
Mitarbeiter ermittelten Kosten wurden entsprechend den (geschätzten) Zeitanteilen
eingerechnet, die für diesen Bereich aufgewendet werden.
Kostenansatz
2012: |
|
8.100 € |
|
|
|
Vergleich 2011 |
|
8.100 € |
1.1.2 Querschnittsämter
Anrechnung der
Personalkosten aus den Bereichen, die nur mittelbar und teilweise für den
Gebührenetat tätig werden (z. B. Allgem. Personalwesen, Finanzbuchhaltung,
Telefonzentrale).
Anteile dieser
Vergütungen werden nach unterschiedlichen Schlüsseln dem Gebührenhaushalt
zugeordnet.
Kostenansatz
2012: |
|
3.953 € |
|
|
|
Vergleich
2011 |
|
3.522 € |
Nachfolgend die
Zusammenstellung:
1.2 Sachkosten der Stadt Haan
1.2.1 Arbeitsplatzkosten
Verwaltungspersonal einschl. Büroräume
Die Pauschale für
die Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes umfasst die Energiekosten, Bürobedarf,
Dienstreisen, Bücher/Zeitschriften, Instandhaltung, Büroausstattung,
Telefonanlage und –gebühren, Afa und Zins für die Büroeinrichtung und -geräte.
Kosten
pro Arbeitsplatz: 2.530
€ (Vorjahr 2.502 €). Die Technikunterstützung für einen Arbeitsplatz ist
unter Punkt 1.1.2. Querschnittsämter, Produkt 011000, Technikunterstützte
Informationsverarbeitung, erfasst.
Kalkulatorische Miete
pro Büroraum: 1.530 € (Vorjahr: 1.530 €).
Die Anrechnung erfolgt
entsprechend den Arbeitszeitanteilen der betreffenden Mitarbeiter.
Kostenansatz
2012: |
|
588 € |
|
|
|
Vergleich 2011 |
|
584 € |
1.2.2 Sonstige
Sachkosten
Kosten für
Versicherungsbeiträge [Beamte 310 € (Vorjahr 290 €), Angestellte/Arbeiter
547 €; Vorjahr 450 €] sowie arbeitsmedizinischen und
sicherheitstechnischen Dienst (je Arbeitsplatz 72,50 €; Vj. 70 €). Einrechnung
von Portokosten für die Fälle, in denen die Frischwasserversorgung und damit
auch die Gebührenabrechnung nicht über die Stadtwerke Haan erfolgen (vgl. Nr.
1.4.2).
Kostenansatz
2012: |
|
122 € |
|
|
|
Vergleich 2011 |
|
107 € |
1.3 Kosten Unternehmereinsatz /
Materialbeschaffung
1.3.1 Unternehmerentgelt
Abwasser- und Fäkalschlammtransport
Vergütungszahlung an ein
von der Stadt beauftragtes Unternehmen für die Entleerung von Kleinkläranlagen
und Abwassergruben auf Grundstücken ohne Kanalanschluss. Der niedrigere
Wasserverbrauch wirkt sich nur geringfügig auf die Transportkosten aus, weil
zum Teil mit Anfahrtpauschalen abgerechnet wird und weil bei Kleinkläranlagen
der Wasserverbrauch kaum Einfluss auf die abzufahrende Klärschlammmenge hat.
Kostenansatz
2012: |
|
29.000 € |
|
|
|
Vergleich 2011 |
|
30.000 € |
1.4 Sonstige Kosten
1.4.1 BRW-Beitrag für die Abwasserreinigung und Abwasserabgabe Schmutzwasser
Der BRW betreibt als
wesentlichste Aufgabe für seine Mitglieder die Reinigung der Abwässer in seinen
Kläranlagen. Er deckt seine Kosten durch Mitgliederbeiträge, die jährlich neu
festgesetzt werden.
Neben der Deckung der
eigenen Kosten enthält der Beitrag auch die an das Land abzuführende
Abwasserabgabe für Schmutzwasser. Sie wird erhoben für die nach Klärung noch im
Abwasser enthaltenen Schadstoffe.
Je Einwohner wird vom BRW
ein durchschnittlicher Frischwasserverbrauch von 55m3 jährlich
zugrunde gelegt, der mit dem Beitragssatz von 0,912 €/m³ (Vorjahr 0,864
€/m³) multipliziert wird.
Die Anwendung des
Frischwasserverbrauches zur Beitragsermittlung des BRW basiert auf der
Annahme, dass in Anspruch genommenes Frischwasser letztendlich in voller Höhe
als Abwasser den Klärwerken zugeführt wird.
Insbesondere bei den Benutzern von
Kleinkläranlagen ist dies aber nicht der Fall. Diese klären ihr benutztes
Frischwasser selber und geben nur den verbleibenden Schlamm zur Klärung ab.
Nach Auffassung des Umweltministeriums NRW und des Ministeriums für Justiz ist
für die Weiterbehandlung des angelieferten Klärschlamms nur ungefähr 1/3 des
Aufwandes erforderlich, der bei einer nicht vorgeklärten Schmutzwassermenge
erforderlich wäre. Daher wird als Berechnungsgrundlage nur 1/3 der angenommenen
Frischwassermenge mit dem vom BRW mitgeteilten Beitragssatz multipliziert.
Hinzu kommt, dass in dem BRW-Beitrag für die
Abwasserreinigung auch die Entsorgung des Regenwassers enthalten ist, welches
Besitzer von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen (gesetzesbedingt) nicht
abgeben (dürfen). Da das Regenwasser auf den Grundstücken verrieselt und nicht
der öffentlichen Entsorgung zugeführt wird, ist es sachgerecht, im Sinne des §
2 der städtischen Abwassergebührensatzung lediglich ¾ des angenommenen
Frischwasserverbrauchs für Besitzer abflussloser Gruben und ¼ (= 1/3 x 3/4) des
angenommenen Frischwasserverbrauchs für Besitzer von Kleinkläranlagen als
Berechnungsgrundlage zu nehmen:
Gruben: |
Frischwassermenge |
3.200 m3 |
davon ¾ |
2.400 m3 |
Kleinklär-anlagen: |
Frischwassermenge |
11.800 m3 |
davon ¼ |
2.950 m3 |
|
|
|
|
5.350 m3 |
Multipliziert mit der BRW-Wertzahl von 0,912
€/m³ ergibt sich
ein Kostenanteil von 4.880
€.
Kostenansatz
2012: |
|
4.880 € |
|
|
|
Vergleich 2011 |
|
5.184 € |
1.4.2 Kosten
der Gebührenveranlagung
Kosten für die
Gebührenveranlagung werden aufgrund einer geschlossenen Vereinbarung an die
Stadtwerke Haan gezahlt. Diese stellen ihre Daten über den
Frischwasserverbrauch (der als Gebührenmaßstab dient) als Basis für die Gebührenabrechnung
zur Verfügung. Dabei fungieren die Stadtwerke (nur noch) als unselbständiger
Verwaltungshelfer und Bote der Stadt. Die bisherige Praxis der zeitgleichen
Gebührenfestsetzung in der Verbrauchsrechnung der Stadtwerke ist nach einem
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW vom 15.04.2011 als Gebührenerhebung
durch private Dritte anzusehen (die Stadtwerke Haan sind eine eigenständige
GmbH), die nach dem KAG NRW unzulässig ist. Die nunmehr zu ändernde Abwicklung
verursacht Mehraufwand (u.a. Personaleinsatz, Softwareänderung) und führt zu
einer höheren Kostenerstattung an die Stadtwerke.
Der relevante Anteil für
diesen Gebührenetat entspricht dem Anteil des Frischwasserbezuges der Benutzer
von Gruben und Kleinkläranlagen am Gesamtfrischwasserbezug.
Kostenansatz
2012: |
|
1.902 € |
|
|
|
Vergleich 2011 |
|
1.264 € |
1.5 Ausgleich der Unterdeckung aus
Vorjahr(en)
Gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
(KAG NRW) sind auch Unterdeckungen aus Vorjahren als Kosten in späteren Gebührenkalkulationen
ansetzbar. Sie sollen innerhalb von 3 Jahren berücksichtigt werden.
Im Jahr 2009 ist eine Unterdeckung in Höhe von
3.119,98 € entstanden. Davon sind im Vorjahr (Gebührenberechnung für 2011)
3.000 € angesetzt worden, weil sich der Fehlbetrag und die Größenordnung bereits
abzeichneten. Zum Ansatz kommt deshalb jetzt noch der Restbetrag von (gerundet)
120 €.
Das Rechnungsergebnis des Jahres 2010 kann hier
nicht berücksichtigt werden, weil die Jahresrechnung noch nicht vorliegt und
zuverlässige Einschätzungen vorab nicht möglich sind.
Kostenansatz
2012: |
|
120 € |
|
|
|
Vergleich 2011 |
|
3.000 € |
Anlage II
Satzung der Stadt Haan
über die 15.
Änderung der Satzung über die
Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen
vom
Aufgrund der §§ 7,8 und 41 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), der §§ 53, 64, 65, 161a des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in
der Neufassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926 / SGV NRW 77)
sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) in
Verbindung mit der Entwässerungssatzung der Stadt Haan vom 02.10.2006 -EWS-
(ABl. Stadt Haan Nr. 389 vom 10.10.2006, S. 2), in ihren jeweils zur Zeit
geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Haan in seiner Sitzung am 13.12.2011
die nachstehende Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen vom 17.12.1996 beschlossen.
§ 1
Gebührensätze
In § 11 werden der Betrag "1,40 €" durch den Betrag "1,55 €" und der Betrag "8,99 €" durch den Betrag "9,51 €" ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.
Beschlussvorschlag:
1. Die mit dieser Sitzungsvorlage vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung „Gebühren für die Entsorgung von Abwassergruben und privaten Kleinkläranlagen 2012“ wird beschlossen.
2. Die „Satzung der Stadt Haan über die 15. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen“ in der vorgelegten Fassung wird beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
siehe Gebührenbedarfsberechnung