Beschlussvorschlag:
1. Frau
/ Herr _______________________ wird zur Schiedsperson für den Schiedsbezirk II
gewählt.
2. Frau
/ Herr ________________________ wird zur stellvertretenden Schiedsperson für
den Schiedsbezirk II gewählt.
Begründung:
1. Allgemeines:
Im Schiedsbezirk II sind die Ämter der Schiedsperson und der stellvertretenden
Schiedsperson wegen Ablauf der Amtszeit zum 21.02.2012 neu zu besetzen. Da die
Vorbereitungsarbeiten einige Zeit in Anspruch genommen haben, konnte eine
Neuwahl bis zum 21.02.2012 nicht erfolgen. Die Amtszeit der bisherigen
Amtsträger verlängert sich daher, bis die gewählte Schiedsperson und deren
Stellvertreter durch das Amtsgericht verpflichtet werden.
Aufgrund der Presseveröffentlichung haben sich wegen der Nachfolge für das neu
zu besetzende Schiedsamt und dessen Stellvertretung insgesamt drei Bürgerinnen
und Bürger bei der Verwaltung beworben:
Frau Monika Herder
Frau Kerstin Beyer
Herr Michael Henchoz
Die Bewerbungsunterlagen und privaten Anschriften sind aus Gründen des
Datenschutzes den Unterlagen für den nichtöffentlichen Teil der Sitzung
beigefügt. Über die geschützten Daten der Bewerberinnen und Bewerber darf nur
in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden.
Gesetzliche Voraussetzungen:
Gem. § 2 Abs. 1 des Schiedsamtsgesetzes NRW (SchAG NW) muss die Schiedsperson
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht (§ 2 Abs. 2 SchAG NW).
Weiterhin soll Schiedsperson nicht sein:
- wer das 30 Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bereits 70 Jahre alt ist,
- wer nicht in dem Schiedsamtsbezirk wohnt,
-wer durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnung
in der
Verfügung über sein Vermögen beschränkt
ist.
Der Verwaltung sind Hinderungsgründe nicht bekannt geworden, so dass
grundsätzlich alle Bewerberinnen und der Bewerber wählbar sind.
2. Besetzungsvorschlag:
Es gibt folgende Bewerbungen:
Name |
Wohnort in Bezirk |
Geschlecht |
Alter |
Erfahrungen als |
Herder, Monika |
II |
Weiblich |
65 |
- |
Beyer, Kerstin |
I |
Weiblich |
50 |
- |
Henchoz, Michael |
I |
Männlich |
45 |
- |
(Soll-)Besetzungskritierien sind neben Ausbildung und Erfahrung u.a. der
Wohnsitz im Schiedsbezirk, Alter und paritätische Besetzung der Schiedsämter.
Entsprechend der o.g. Kriterien ist aus den Bewerbern die- oder derjenige zu
wählen, der die Aufgaben der Schiedsperson und dessen Stellvertretung
zuverlässig wahrnehmen kann.
In den verbleibenden Schiedsbezirken ist die Schiedsperson jeweils männlich und die Stellvertretung weiblich.
Für Frau Herder spricht die Nähe ihres Wohnsitzes zum Schiedsbezirk, wie auch
die im Zusammenhang mit ihrem ehemaligen Beruf als Pädagogin stehende Erfahrung
in der Streitschlichtung. Aufgrund ihres Alters wird sie möglicherweise nur
eine Wahlperiode als Schiedsfrau zur Verfügung stehen können.
Frau Beyer wohnt nicht im Schiedsbezirk II. Allerdings hat sie bereits
Erfahrungen als Schöffin am Amtsgericht Wuppertal wie auch am Landgericht
Wuppertal. Sie dürfte daher bereits mit gerichtlichen Angelegenheiten und
Verfahrensweisen vertraut sein. Außerdem
könnte Sie aufgrund ihres Alters auch für weitere Wahlperioden zur Verfügung
stehen.
Herr Henchoz wohnt ebenfalls nicht im Schiedsbezirk II. Vorteile zur Wahrnehmung des Schiedsamtes bringt er aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung aus dem Vertrieb mit. Auch er könnte aufgrund seines Alters für weitere Wahlperioden zur Verfügung stehen.
Es bleibt dem Rat vorgehalten, die Besetzungskriterien zu gewichten und eine(n)
Bewerber(in) auszuwählen.
Gem. der Verwaltungsvorschrift zu § 3 Schiedsamtsgesetz NRW ist die zuständige
Bezirksvereinigung der Schiedsleute zur Besetzung der Schiedsämter zu hören.
Die Stellungnahme ist den Unterlagen für die nichtöffentliche Sitzung
beigefügt.
4. Wahl der
Schiedspersonen:
Bei der Wahl der Schiedspersonen ist zu beachten, dass gem. den
Verwaltungsvorschiften zu § 3 SchAG NW für die Schiedsperson und die
stellvertretende Schiedsperson jeweils getrennte Wahlgänge vorgenommen werden.
Die Amtszeit der Schiedsperson und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre.
Finanz. Auswirkung:
keine Veränderungen