Betreff
Änderung der Abwassergebührensatzung
Vorlage
20/028/2012
Aktenzeichen
20-2
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Seit 1989 erfolgt in Haan die Abrechnung und Heranziehung der Kanalbenutzungsgebühren durch die Stadtwerke Haan, weil es als sinnvoll erachtet wird, wenn die Stadtwerke mit der Abrechnung ihres Frischwassers auch die Kanalbenutzungsgebühren festsetzen.

Das Oberverwaltungsgericht  Münster hatte im April 2011 diese Gebührenerhebung durch Dritte grundsätzlich in Frage gestellt. Diese Entscheidung betrifft die Fälle, in denen ein Abwasserbescheid für eine Stadt von einer Person des Privatrechts (z.B. Stadtwerke GmbH) erlassen wurde. Das OVG betonte, dass eine Erhebung von hoheitlichen Benutzungsgebühren durch Dritte nicht möglich ist, weil eine klare landesgesetzliche Regelung (z.B. im Kommunalabgabengesetz) fehlt.

Danach ist in Haan die Erhebung der Kanalbenutzungsgebühren durch die Stadtwerke Haan GmbH in der augenblicklichen Form nicht  rechtmäßig !

Auch das Verwaltungsgericht Köln kommt zu dem Ergebnis, dass der Erlass eines Abwassergebührenbescheides hoheitliches Handeln ist und deshalb einen zentralen Kernbereich des Aufgabengebietes "Abwasserbeseitigung" darstellt. Zuständig für den Erlass von Gebührenbescheiden im Bereich der Abwasserbeseitigung ist demnach grundsätzlich die Stadt als Pflichtenträger.

Allerdings könnten – so das VG Köln – auch Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut werden. Hiernach kann allenfalls eine Einschaltung als unselbständiger Verwaltungshelfer in Betracht gezogen werden. In diesem Sinne zulässige Verwaltungshilfe liegt nach dem VG Köln dann vor, wenn der Verwaltungshelfer nicht selbständig handelt, sich seine Tätigkeit also auf die Vorbereitung und Unterstützung oder rein tatsächliche Durchführung der Verwaltungsaufgabe im Auftrag und nach Weisung der Behörde Stadt beschränkt. In diesem Rahmen üben dann Verwaltungshelfer – so das VG Köln – keine Hoheitsgewalt aus, sondern operieren nur im Verwaltungsbinnenbereich, in dem sie private Dienstleistungen gegenüber der Verwaltung erbringen.

Da die zulässige Verwaltungshilfe weder die Organisationstruktur noch die Aufgabenträgerschaft verändert, bedarf es für die Einschaltung privater Dritter als Verwaltungshelfer keiner gesetzlichen Grundlage. In Betracht kommen nach dem VG Köln für den hier interessierenden Bereich der Gebührenerhebung etwa technische Maßnahmen, die der Aufgabenträger selbst nicht durchführen kann (Verbrauchsmessungen) oder Arbeitsprozesse, die mechanisch oder automatisiert ablaufen wie der Druck und die Versendung von Schriftstücken.

 

Inzwischen hat auch der Städte- und Gemeindebund NRW die rechtlichen Erfordernisse aufgeführt, unter denen eine Gebührenerhebung durch Dritte problemlos erfolgen könnte :

·       Anforderung der Kanalbenutzungsgebühren auf separatem Blatt als Stadtkopfbogen

·       Hinweis im Gebührenbescheid, dass Einziehung zwar über ein
Konto der Stw erfolgt, diese aber im Auftrag der Stadt tätig wird

·       Vertrag zwischen Stadt und Stw, dass Einziehung nur im Auftrag erfolgt.

Vorgenannte Punkte werden ebenfalls auch vom VG Köln bestätigt, wonach Dritte (Stadtwerke bzw. Versorgungsbetriebe) nur als unselbständige Verwaltungshelfer der Stadt tätig werden dürfen.

Weil die aktuelle Abwassergebührensatzung in § 4 noch von der bisherigen verbundenen Abrechnung der Gebühren mit  Frischwasser und Gas ausgeht, ist hier die Verfahrensumstellung mit den Stadtwerken noch zu  berücksichtigen (dieser Aufwand ist bereits in der Gebührenbedarfsberechnung 2012 enthalten).

In der jetzt hier vorgelegten Neufassung ist die geänderte Abrechnung als getrenntes Verfahren für die Kanalbenutzungsgebühren und  Frischwasser sowie die Einschaltung der Stadtwerke als sogen. Verwaltungshelfer eingearbeitet.

 

 

In der folgenden synoptischen Aufstellung (Anlage 1) ist dem bisheriger Satzungstext die neue Fassung gegenüber gestellt :

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung über die 17. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage (Abwassergebührensatzung) wird entsprechend dem vorliegenden Entwurf beschlossen.