Sachverhalt:
Nach § 101 Abs. 1 GO NRW ist der
Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt
sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen
und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung
sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich
festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der
Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss im Einklang
steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das
Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht
aufzunehmen.
Die Prüfung wurde nicht durch das Rechnungsprüfungsamt eigenständig
durchgeführt. Gem. § 103 Abs. 5 GO NRW wurde von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, sich bei der Durchführung der Prüfung Dritter zu bedienen. Mit
Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 11.10.2011 wurde entsprechend
der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses die Prüfung der Jahresrechnung
2010 an die WIBERA Wirtschaftprüfungsgesellschaft übertragen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich den Prüfbericht der WIBERA Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
über die Prüfung des Jahresabschlusses 2010 der Stadt Haan und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
der WIBERA zu eigen und fasst das Ergebnis seiner Beratungen in dem
anliegenden eigenen Bestätigungsvermerk zusammen.
Gem. § 101 Abs. 7 GO NRW ist der Bestätigungsvermerk von der
Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses nach Beschlussfassung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss zu unterzeichnen.
Gem. § 96 Abs. 2 GO NRW ist der Jahresabschluss öffentlich bekannt zu
machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur
Einsichtnahme verfügbar zu halten.
In § 101 Abs. 8 GO NRW ist geregelt, dass eine zusätzliche Testierung
durch das örtliche Rechnungsprüfungsamt nicht erfolgt. Der Bestätigungsvermerk
ist von dem- jenigen zu unterzeichnen, der auch tatsächlich geprüft hat. Dies
ist der Wirtschaftprüfer. Eine Mitunterzeichnung durch die Rechnungsprüfung ist
nicht vorgesehen; hier findet lediglich eine Kontrolle der Erfüllung des
Auftrages durch den Wirtschaftsprüfer statt
Die weitere Beratungsabfolge sieht vor, dass der Rat in einer
eigenständigen Beschlussvorlage in seiner Sitzung am 03.07.2012 -nach
Vorberatungen im HFA am 26.06.2012- über die Feststellung des Jahresabschlusses
2010 entscheidet und die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters
befinden.
Der im Haushaltsjahr 2010 entstandene Jahresfehlbetrag von 5.316.937,15 Euro wird gemäß der Vorgabe des § 75 Abs. 2 GO NRW durch die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt.
Beschlussvorschlag:
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss erteilt für den Jahresabschluss 2010
der Stadt Haan den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk gem. § 101 Abs. 3 und
4 GO NRW.
2. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat gem. § 96 Abs. 1 GO
NRW die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für das Jahr 2010.
3. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt den Ratsmitgliedern gem. § 96 Abs. 1 GO NRW die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2010.